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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Abstract
Das BFG befasste sich mit der Frage, ob eine Privatstiftung einen Verlust aus der Veräußerung eines zur Erzielung von Einkünften genutzten Grundstücks gem § 30 Abs 7 EStG im Ausmaß von 60 % mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnen darf. Das Finanzamt hatte dies verneint. Das BFG stellte jedoch klar, dass § 13 Abs 3 Z 2 KStG iVm § 30 Abs 7 EStG keine Einschränkungen enthält, die einer solchen Verlustverrechnung entgegenstehen würden, da auch bei Privatstiftungen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen nach den allgemeinen Regeln zur Immobilienertragsteuer zu behandeln sind. Die Verlustausgleichsregelung ist daher auch auf Privatstiftungen anwendbar.
BFG 27. 5. 2025, RV/7102634/2023
Sachverhalt
Die Bf erzielte Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung mehrerer Grundstücke und beantragte, 60 % eines aus einer Grundstücksveräußerung resultierenden Veräußerungsverlustes desselben Jahres gem § 30 Abs 7 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte davon abzuziehen. Das Finanzamt berücksichtigte den Veräußerungsverlust jedoch nicht.
Entscheidung des BFG
Im konkreten Fall ist fraglich, ob Verluste aus der Veräußerung eines Grundstücks, das der Bf (einer Privatstiftung) zur Einkünfteerzielung gedient hat, mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zuge eines horizontalen Verlustausgleiches gem § 30 Abs 7 EStG verrechnet werden können, obwohl § 13 Abs 3 Z 2 KStG vorsieht, dass Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30 EStG bei Privatstiftungen, sofern § 7 Abs 3 KStG nicht zur Anwendung kommt, weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen sind.
Der in § 30 Abs 7 EStG enthaltene Verweis auf den besonderen Einkommensteuersatz gem § 30a Abs 1 EStG stellt keinen Hinderungsgrund für den Ausgleich von Veräußerungsverlusten iSd § 13 Abs 3 Z 2 KStG dar, da mit diesem Verweis auf den besonderen Steuersatz für Grundstücksveräußerungen im Bereich der Einkommensteuer hingewiesen wird, der außerhalb der generellen Einkünfte- bzw Einkommensermittlungsvorschriften anzuwenden ist. Es ist hingegen nicht ersichtlich, warum für Privatstiftungen keine Verrechnung von Veräußerungsverlusten aus privaten Grundstücksveräußerungen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Bestimmung des § 30 Abs 7 EStG möglich sein soll, verweist doch § 13 Abs 3 Z 2 KStG ohne erkennbare Einschränkungen auf „Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988“. § 30 Abs 7 EStG ist daher auch für Stiftungen, die Einkünfte nach § 13 Abs 3 Z 2 KStG zu ermitteln haben, hinsichtlich der dort eingeräumten Möglichkeit der Verlustverrechnung mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuwenden.
Da keine Rsp des VwGH zu § 30 Abs 7 EStG, insb zur Frage der Anwendbarkeit für Privatstiftungen, besteht, war die ordentliche Revision zuzulassen. Es wurde Amtsrevision eingebracht.
Conclusio
§ 13 Abs 3 KStG bestimmt, dass bei bestimmten Privatstiftungen ua Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 13 Abs 3 Z 2 KStG) weder bei den Einkünften noch bei den Einnahmen zu berücksichtigen sind, sondern nach § 22 Abs 2 KStG gesondert besteuert werden. Der Tarif nach § 22 Abs 2 KStG entspricht dabei grds dem regulären Körperschaftsteuertarif nach § 22 Abs 1 KStG.
Nach § 13 Abs 3 Z 2 KStG sind „Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988“ gesondert zu versteuern. Diese Bestimmung verweist dabei auf den gesamten § 30 EStG einschließlich § 30 Abs 7 EStG, der die Verlustverwertungsmöglichkeit von Verlusten aus privaten Grundstücksveräußerungen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorsieht. Der Wortlaut von § 30 Abs 7 EStG führt insofern zum Auslegungsproblem, dass diese Bestimmung von „private[n] Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 anwendbar ist“, spricht, sich der Steuersatz im konkreten Fall einer Privatstiftung aber nicht nach § 30a Abs 1 EStG, sondern nach § 22 Abs 2 KStG bestimmt. Streng nach dem Wortlaut würde § 30 Abs 7 EStG bei Privatstiftungen somit keinen Verlustausgleich ermöglichen, was möglicherweise das Argument der eingebrachten Amtsrevision sein wird.