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DBA Deutschland-Schweiz (DBA D-CH): Art 15 Abs 3, Art 15a Abs 2
Abstract
Der BFH hatte zu beurteilen, ob die Einkünfte eines in der Schweiz ansässigen und für eine deutsche Fluggesellschaft im internationalen Luftverkehr tätigen Piloten in Deutschland (D) besteuert werden können. Nach Ansicht des BFH hat D ein Besteuerungsrecht an diesen Einkünften gem Art 15 Abs 3 DBA D-CH, weil ein im internationalen Luftverkehr tätiger Pilot kein Grenzgänger iSd Art 15a Abs 2 DBA D-CH ist.
BFH 1. 8. 2024, VI R 32/21
Sachverhalt
Der Kläger (Kl) und Revisionskläger (RevKl) war ein in der Schweiz ansässiger und bei einer deutschen Fluggesellschaft angestellter Pilot im internationalen Luftverkehr. Start und Landung erfolgten stets an einem deutschen Flughafen. Die deutsche Fluggesellschaft behielt deutsche Lohnsteuer (LSt) und Solidaritätszuschlag ein und führte diese an das Finanzamt (FA) ab. Der Kl begehrte die Erstattung von – nach seiner Ansicht – zu viel einbehaltener LSt insoweit die nach der Grenzgängerregelung des Art 15a Abs 1 Satz 3 DBA D-CH vorgesehene Quellensteuer iHv 4,5 % überschritten wurde. Begründend führte er aus, dass er ein Grenzgänger iSd Art 15a Abs 2 DBA D-CH sei. Das FA lehnte diesen Antrag ab. Eine dagegen erhobene Klage wies das FG Hamburg (12. 4. 2021, 6 K 179/19) ab. Infolge einer Revision hatte der BFH zu entscheiden.
Entscheidung des BFH
Der BFH stellt zunächst fest, dass der Kl der beschränkten Stpfl in D unterliegt, weswegen nach deutschem innerstaatlichem Recht ein Besteuerungsrecht an den Einkünften des Kl besteht. Dieses Besteuerungsrecht wird nicht durch das DBA D-CH eingeschränkt. Denn nach Art 15 Abs 3 DBA D-CH können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Vorliegend hat der Kl die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erzielt. Die arbeitgebende Fluggesellschaft hat außerdem ihre tatsächliche Geschäftsleitung in D.
Das dt Besteuerungsrecht wird auch – anders als vom Kl behauptet – nicht durch die Grenzgängerregelung des Art 15a DBA D-CH auf die dort vorgesehene Quellensteuer von 4,5 % eingeschränkt. Der Kl ist nämlich kein Grenzgänger iSd leg cit. Denn er hat keinen Arbeitsort im Quellenstaat D iSd Art 15a Abs 2 DBA D-CH, von dem er regelmäßig an seinen Wohnsitz in der Schweiz zurückkehren könnte. Für das Vorliegen eines Arbeitsortes kommt es nämlich darauf an, wo sich der Arbeitnehmer zur Arbeitsausführung hauptsächlich aufhält (Verweis auf Brandis in Wassermeyer, Schweiz Art 15a Rz 30). Unerheblich ist die arbeits- oder dienstrechtliche Zuweisung. Der abkommensrechtliche Arbeitsort des Kl ist somit an Bord der von ihm geführten Flugzeuge. In D hält er sich nur für kurze Zeit zur Flugvor- und Nachbereitung, während der auf D entfallenden Teile der Flugstrecken und für Übungsflüge, auf. Der BFH wies daher die Revision als unbegründet ab.
Conclusio
Die Ausführungen des BFH zur Grenzgängerregelung des DBA D-CH sind auch für Ö von Bedeutung. Denn auch das DBA D-AT kennt eine zu der des DBA D-CH vergleichbaren Grenzgängerregelung. Dreh- und Angelpunkt der vorliegenden Entscheidung ist die Auslegung des Begriffs „Arbeitsort“. Der BFH stellt hier fest, dass es darauf ankommt, wo sich der Arbeitnehmer zur Arbeitsausübung tatsächlich physisch aufhält und es nicht auf eine dienst- oder arbeitsrechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers ankommt. Dies entspricht auch der im österr Schrifttum geäußerten Ansicht: „Arbeitsort ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer seine tägliche Arbeit verrichtet“ (Waser in Aigner/Kofler/Tumpel [Hrsg], Art 15 Rz 114).