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Abstract
Die EAS-Auskunft des BMF widmet sich der Frage, ob die Stiftungseingangssteuer eine Steuer „gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art“ und damit unter Art 2 Abs 2 DBA(Erb)-USA subsumierbar ist.
EAS-Auskunft des BMF vom 14. 12. 2020, 2020-0.624.681; EAS 3428
Stiftungseingangssteuer als Steuer iSd Art 2 DBA(Erb)-USA
Wendet eine Person mit steuerlichem Wohnsitz in den USA nach Art 4 DBA(Erb)-USA einer österreichischen Privatstiftung Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft zu, so ist diese Zuwendung nicht als steuerpflichtiges Einkommen auf Ebene der Privatstiftung, sondern als Schenkung zu klassifizieren (vgl dazu StiftR 2009 Rz 58) und es fällt grundsätzlich gemäß § 1 Abs 1 StiftEG Stiftungseingangssteuer an.
Art 1 Abs 1 DBA(Erb)-USA umfasst in der lit b „Schenkungen von natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten". Ob die österreichische Stiftungseingangssteuer vom Anwendungsbereich des DBA(Erb)-USA erfasst ist, richtet sich nach Art 2 des Abkommens. Für Österreich umfasst der sachliche Anwendungsbereich des Abkommens nach Art 2 Abs 1 die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Seit dem 1. August 2008 fällt in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr an (siehe dazu VfGH 7. 3. 2007, G 54/06 ua; 15. 6. 2007, G 23/07; vgl zu den Auswirkungen auch EAS 3349, Rechtsnews 17885).
Gemäß der Anpassungsklausel des Art 2 Abs 2 DBA(Erb)-USA gilt das Abkommen jedoch auch für alle Steuern „gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art“, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragsstaaten erhoben werden. Um vom Anwendungsbereich des DBA(Erb)-USA erfasst zu sein, muss es sich bei der Stiftungseingangssteuer somit um eine gleiche oder im wesentlichen ähnliche Steuer wie die Erbschafts- und Schenkungssteuer handeln. Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist, dass beide Abgaben einen gleichartigen Steuergegenstand haben (siehe EAS 3426). Folgende Punkte sprechen dafür, dass ein gleichartiger Steuergegenstand vorliegt:
- | Nach den ErläutRV zum Schenkungsmeldegesetz 2008 (549 Blg NR 23 GP 2) sollte „betreffend Stiftungen […] an der Eingangsbesteuerung festgehalten werden. Die Bestimmungen sollen in ein Stiftungseingangssteuergesetz aufgenommen werden“. Somit ist nach Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer die Stiftungseingangssteuer für Zwecke einer Eingangsbesteuerung an die Stelle der Erbschafts- und Schenkungssteuer getreten. Dh die Stiftungseingangssteuer hat Zuwendungen an Stiftungen zum Gegenstand, die ursprünglich vom aufgehobenen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz erfasst waren. |
- | Im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz enthaltene Steuerbefreiungen, die für bestimmte Zuwendungen an Stiftungen anwendbar waren, wurden in das StiftEG übernommen (vgl ErlRV 549 BlgNR 23 GP, 12). |
- | Laut VwGH (15. 12. 1999, 98/13/0021) ist „bei der Beurteilung der […] Problematik der gleichartigen Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand […] keine vollständige Identität der Vergleichsmerkmale“ erforderlich. Dh es wäre unerheblich, dass eine neue Steuer nicht alle Besteuerungstatbestände der vorherigen Steuer erfasst. |
Folglich sind die Stiftungseingangssteuer und die Erbschafts- und Schenkungssteuer „gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art“ und die österreichische Stiftungseingangssteuer gilt nach Art 2 Abs 2 DBA(Erb)-USA als eine unter das Abkommen fallende Steuer.
Da im gegenständlichen Fall die Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften weder als unbewegliches Vermögen iSd Art 5 noch als Vermögen an einer Betriebsstätte iSd Art 6 DBA(Erb)-USA gelten, greift die Zuteilungsregel für nicht ausdrücklich erwähntes Vermögen iSd Art 7 Abs 1 DBA(Erb)-USA. Demnach wird das ausschließliche Besteuerungsrecht an der Schenkung dem Wohnsitzstaat des Geschenkgebers - hier den USA - zugeteilt und Österreich hat die Zuwendung von der Stiftungseingangssteuer zu befreien.
Conclusio
Die Stiftungseingangssteuer ist unter Art 2 Abs 2 DBA(Erb)-USA zu subsumieren, da sie nach dem Abkommen eine Steuer „gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art“ wie die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist. Nach der Zuteilungsregel des Art 7 Abs 1 DBA(Erb)-USA wird das ausschließliche Besteuerrecht an einer Schenkung von nicht ausdrücklich erwähntem Vermögen (hier: Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften) dem Wohnsitzstaat des Geschenkgebers zugeteilt. Ist die USA der Wohnsitzstaat des Geschenkgebers, hat Österreich die Schenkung von der Stifungseingangssteuer zu befreien.