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BMF: Coronavirus – Zuschüsse für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Bearbeiter: Birgit Bleyer

RL gemäß § 1 Abs 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

BMF vom 27.03.2020, 2020-0.207.552

Bei der vorliegenden RL des BMF handelt es sich um eine Sonderrichtlinie gem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz), BGBl I 2020/16. Ziel der Förderung ist, durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) entstandene Härtefälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben iSd Härtefallfondsgesetzes durch Zuschüsse abzufedern.

Die Auszahlungsphase 1 ist eine rasche Soforthilfe für Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen. Förderungswerber mit einem Einheitswert von mehr als € 10.000 erhalten einen Zuschuss iHv € 1.000,-, bei einem Einheitswert von bis zu € 10.000,- einen Zuschuss in Höhe von € 500,-.

Die nähere Ausgestaltung der Auszahlungsphase 2 wird gesondert festgelegt.

Ansuchen für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31. 12. 2020 möglich.

Die RL ist gültig von 27. 3. 2020 bis zum 31. 12. 2022.

Die RL ist abrufbar unter Eingabe der obigen Geschäftszahl in der FinDok.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28830 vom 31.03.2020