News

BMF-Info zum EU-Meldepflichtgesetz veröffentlicht – Änderungen gegenüber Entwurf

Bearbeiter: Birgit Blöchl

Abstract

Die Änderungen des Informationsschreibens zur Anwendung des EU-MPfG gegenüber dem Begutachtungsentwurf vom 30. 6. 2020 betreffen die Präzisierung der „de facto“-Verlängerung des Meldezeitpunktes bis 31. 10. 2020, des Anwendungsbereichs, der Begriffsdefinitionen der „grenzüberschreitenden Gestaltung“, des „Intermediärs“ und des „Steuervorteils“, der meldepflichtigen Gestaltung und der Kennzeichen in §§ 5 und 6 EU-MPfG sowie Einzelheiten zur Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung (samt Details zu Fristen, Befreiungen von der Meldepflicht und Meldeinhalt).

Info des BMF 21. 10. 2020, 2020-0.675.748

1. Präzisierung der „de facto“-Verlängerung des Meldezeitpunkts bis 31. 10. 2020

1.1. Präzisierung unter Abschnitt 1. „Allgemeines zum Meldezeitpunkt", dass die Übermittlung einer erstmaligen Meldung von Alt- und Neufällen in elektronischer Form bis zum 31. 10. 2020 keine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 49c Abs 1 Z 2 FinStrG darstellt.

[Demnach stellt] die Übermittlung einer erstmaligen Meldung in elektronischer Form nach dem 1. 8. 2020 bis zum 31. 10. 2020 keine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 49c Abs 1 Z 2 FinStrG dar. Dies gilt sowohl für Gestaltungen, deren erster Schritt zwischen 25. 6. 2018 und 30. 6. 2020 umgesetzt worden ist (§ 4 Z 1 EU-MPfG; sog Altfälle) als auch für Gestaltungen, deren erster Schritt ab 1. 7. 2020 umgesetzt wird (§ 4 Z 2 EU-MPfG) und für Gestaltungen, die ab 1. 7. 2020 konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder verwaltet werden (§ 4 Z 3 EU-MPfG).

2. Erweiterung des Anwendungsbereichs (§ 2 EU-MPfG)

2.1. Erweiterung in Abschnitt 2. „Anwendungsbereich (§ 2 EU-MPfG)“, dass nicht nur die Versicherungssteuer nach dem VersStG und die Normverbrauchsabgabe nach dem NoVAG, sondern auch – aber nicht nur – die Grunderwerbsteuer nach dem GrEStG in den Anwendungsbereich des EU-MPfG fallen.

Gebühren nach dem GebG (BGBl 1957/267 idaF) fallen als echte Steuern weder unter § 1 Abs 3 Z 5 EU-AHG noch § 1 Abs 3 Z 6 EU-AHG und sind deshalb vom Anwendungsbereich des EU-MPfG erfasst. Des Weiteren fallen auch, aber nicht nur, die Versicherungssteuer nach dem VersStG (BGBl 1953/133 idaF), die Grunderwerbsteuer nach dem GrEStG (BGBl 1987/309 idaF) als auch die Normverbrauchsabgabe nach dem NoVAG (BGBl 1991/695 idaF) in den Anwendungsbereich des EU-MPfG.

3. Adaption der Begriffsdefinitionen (§ 3 EU-MPfG)

3.1. Entfernung des Kriteriums unter Abschnitt 3. a) „§ 3 Z 2 EU-MPfG – ‚grenzüberschreitende Gestaltung‘“, dass der Begriff der „Gestaltung“ durch diese Struktur, diesen Prozess oder diese Situation eine steuerrechtliche Bedeutung bekommen muss, die ansonsten nicht eintreten würde.

Unter dem Begriff „Gestaltung“ iSd EU-MPfG kann [nunmehr] nach allgemeinem Verständnis ein Schaffensprozess verstanden werden, bei dem eine bestimmte Struktur, ein bestimmter Prozess oder eine bestimmte Situation bewusst und aktiv herbeigeführt oder verändert wird.

3.2. Ergänzung des Begriffs der „beteiligten Person“ um den Gedanken, dass der Intermediär gemäß § 3 Z 3 EU-MPfG bei bloßer inhärenter Intermediärstätigkeit keine „beteiligte Person“ ist.

Der Intermediär gemäß § 3 Z 3 EU-MPfG ist keine „beteiligte Person“, sofern er nur Tätigkeiten ausübt, die seiner Intermediärseigenschaft inhärent sind (vgl § 3 Z 3 lit a und b EU-MPfG).

3.3. Klarstellung, dass die weite Auslegung des Begriffs „beteiligt“ in einem ersten Prüfschritt zu einem sehr großen Kreis an grenzüberschreitenden Gestaltungen führt, der in einem weiteren Prüfschritt durch die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 EU-MPfG iVm den meldepflichtigen Kennzeichen der §§ 5 und 6 EU-MPfG eingeschränkt wird, sowie dass im Beispiel einer auf der Beschlussfassung der ausländischen Muttergesellschaft als Mehrheitseigentümerin basierenden Verschmelzung kein solches meldepflichtiges Kennzeichen iSd §§ 5 und 6 EU-MPfG und damit keine meldepflichtige Gestaltung gegeben ist.

Die weite Auslegung des Begriffs „beteiligt“ führt in einem ersten Prüfschritt zu einem sehr großen Kreis an grenzüberschreitenden Gestaltungen:

Beispiel

Bsp: Unternehmen A (ansässig in Staat X) ist jeweils zu 90 % an Unternehmen B und C (beide ansässig in Staat Y) beteiligt und beschließt die Verschmelzung der beiden Schwesterngesellschaften. Die im Ausland ansässige Muttergesellschaft kann als „beteiligt“ iSd § 3 Z 2 EU-MPfG angesehen werden, wenn die Verschmelzung auf der Beschlussfassung der Muttergesellschaft als Mehrheitseigentümerin basiert.


Der sich aus dem Telos der Richtlinie ergebende weite Anwendungsbereich wird jedoch in einem weiteren Prüfschritt durch Prüfung des Vorliegens der Erfüllung des § 4 EU-MPfG iVm den meldepflichtigen Kennzeichen der §§ 5 und 6 EU-MPfG eingeschränkt:

Beispiel

Fortsetzung Bsp: Da der zuvor im Bsp beschriebene Sachverhalt einer grenzüberschreitenden Gestaltung jedoch kein meldepflichtiges Kennzeichen nach §§ 5 oder 6 EU-MPfG erfüllt, ist keine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung gegeben.


3.4. Entfall des zweiten Beispiels aus der Begriffsdefinition der „grenzüberschreitenden Gestaltung“ bzgl einer österreichischen Muttergesellschaft, die für ihre ausländische Tochtergesellschaft eine Haftung in Form einer Garantie für eine Transaktion der ausländischen Tochtergesellschaft mit einem ebenfalls im Ausland ansässigen Dritten übernimmt.

3.5. Ergänzung in Abschnitt 3. b) „§ 3 Z 3 EU-MPfG – ‚Intermediär‘„, dass das Wissen oder vernünftigerweise Wissen müssen der Person des Intermediärs unter Berücksichtigung der relevanten Fakten und Umstände, der verfügbaren Informationen und des einschlägigen Fachwissens und Verständnisses, die für die Erbringung solcher Dienstleistungen erforderlich sind, auszulegen ist und der territoriale Anknüpfungspunkt zu Österreich nach § 3 Z 3 lit b TS 1-4 EU-MPfG vorliegen muss.

Gemäß § 3 Z 3 EU-MPfG ist ein Intermediär eine Person, […] die – unter Berücksichtigung der relevanten Fakten und Umstände, der verfügbaren Informationen und des einschlägigen Fachwissens und Verständnisses, die für die Erbringung solcher Dienstleistungen erforderlich sind – weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf die Konzeption, Vermarktung, Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen Gestaltung geleistet hat („Hilfsintermediär“), und zusätzlich ein territorialer Anknüpfungspunkt zu Österreich nach § 3 Z 3 lit b TS 1-4 EU-MPfG vorliegt.

3.6. Klarstellung, dass der Intermediärsbegriff unabhängig vom Vorliegen einer meldepflichtigen Gestaltung zu beurteilen ist. Präzisierung, dass primär bei Steuerabteilungen von Konzernen, nur die, die als eigener Rechtsträger innerhalb des Konzerns errichtet sind, der Intermediärsbegriff erfüllt ist, sowie Ergänzung, dass durch das alleinige Verfassen von Fachpublikationen noch keine Intermediärseigenschaft begründet wird.

Der Intermediärsbegriff ist unabhängig vom Vorliegen einer meldepflichtigen Gestaltung zu beurteilen und nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt. Er wird jedoch primär von Personen erfüllt, die steuerliche, juristische, unternehmensberatende oder vermögensverwaltende Dienstleistungen anbieten. Unter den Intermediärsbegriff fallen beispielsweise Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter, Rechtsanwälte, Notare, Finanzberater sowie auch Banken, Family-Offices und Steuerabteilungen in Konzernen, die etwa als eigener Rechtsträger innerhalb eines Konzerns errichtet sind. Keine Intermediärseigenschaft wird durch das alleinige Verfassen von Fachpublikationen begründet (selbst dann nicht, wenn sich die Fachpublikation auf ein einschlägiges Steuerplanungsmodell bezieht).

3.7. Ergänzung, dass die Tätigkeit eines Steuerberaters im Werkvertrag einzelfallbezogen danach zu beurteilen ist, ob der Steuerberater im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig wird.

Ob ein Steuerberater, der im Rahmen eines Werkvertrags an der Konzeption, Vermarktung, Organisation oder Umsetzung einer meldepflichtigen Gestaltung mitwirkt, die Intermediärseigenschaft begründet, ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Bei der Einzelfallprüfung ist darauf abzustellen, ob der Steuerberater im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig wird.

3.8. Entfall der Voraussetzung des aktiven Mitwirkens des Intermediärs an der Konzeption, Vermarktung, Organisation, Bereitstellung oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen Gestaltung.

Die Konzeption einer meldepflichtigen Gestaltung umfasst insbesondere die Schaffung, Entwicklung oder Ausformung einer meldepflichtigen Gestaltung und kann einen oder mehrere Schritte umfassen.

3.9. Klarstellung, dass auch Sonderprüfer im Rahmen von Umgründungen und die bloße Erstellung von Steuererklärungen keine (Hilfs-)Intermediärseigenschaft begründen. Entfall des Satzes: „Wird die bereits umgesetzte meldepflichtige Gestaltung durch den gewillkürten Vertreter eines Rechtsmittelverfahrens in weiterer Folge jedoch modifiziert, kann dadurch eine neue Gestaltung entstehen, bei der diese Person Intermediärseigenschaft erlangt.“

Unter die Intermediärseigenschaft fallen idR weder Jahresabschlussprüfer, Sonderprüfer im Rahmen von Umgründungen noch gewillkürte Vertreter eines Steuerpflichtigen im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens, da die genannten Personen in ihrer jeweiligen beruflichen Eigenschaft erst nach bereits erfolgter Umsetzung einer meldepflichtigen Gestaltung tätig werden. Des Weiteren kann die bloße Erstellung von Steuererklärungen keine Hilfsintermediärseigenschaft begründen.

3.10. Klarstellung, dass die Hilfsintermediärseigenschaft gem § 3 Z 3 lit b EU-MPfG idR das Bestehen eines Hauptintermediärs gemäß § 3 Z 3 lit a EU-MPfG und nicht gemäß § 3 Z 3 lit b EU-MPfG voraussetzt.

Die Hilfsintermediärseigenschaft gemäß § 3 Z 3 lit. b EU-MPfG setzt idR das Bestehen eines Hauptintermediärs gemäß § 3 Z 3 lit a EU-MPfG voraus, dessen Tätigkeiten durch den Hilfsintermediär gefördert werden sollen.

3.11. Änderung, dass unter Hilfsintermediären nicht Berufsgruppen, sondern Personen aus Berufsgruppen qualifiziert werden können.

Im Gegensatz zu Hauptintermediären können unter Hilfsintermediäre gemäß § 3 Z 3 lit b EU-MPfG auch Personen aus Berufsgruppen qualifiziert werden, die zwar Beratungsdienstleistungen zu Themenbereichen außerhalb des Anwendungsbereichs des EU-MPfG erbringen (etwa Unternehmensberatung), ihnen aber genügend relevante Fakten, Umstände und verfügbare Informationen vorlagen, um vernünftigerweise wissen zu müssen, dass sie unmittelbar oder mittelbar Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf die Konzeption, Vermarktung, Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen Gestaltung geleistet haben. Zur Beurteilung der Eigenschaft als Hilfsintermediär ist eine isolierte Betrachtungsweise bei der jeweiligen Person vorzunehmen.

3.12. Ergänzung in Abschnitt 3. e) „§ 3 Z 10 EU-MPfG – ‚Steuervorteil‘“ dahingehend, dass auch ein alleiniger Steuervorteil in einem betroffenen Drittland ein Steuervorteil iSd § 3 Z 10 EU-MPfG ist.

Ein Steuervorteil liegt bereits dann vor, wenn ein solcher iSv § 3 Z 10 lit ac EU-MPfG nur in einem betroffenen Mitgliedstaat oder Drittstaat entsteht und demnach nur eine Rechtsordnung betroffen ist (vgl Initiativantrag 983/A, XXVI GP (S 31)).

4. Meldepflichtige Gestaltung (§ 4 EU-MPfG)

4.1. Präzisierung in Abschnitt 4. a) „Risiko der Steuervermeidung“ dahingehend, dass das Risiko der Steuervermeidung jedenfalls gegeben ist, wenn die Gefahr der Aushöhlung nationaler Steuerbemessungsgrundlagen bereits in einem der von der Gestaltung betroffenen Staaten vorliegt.

[Demnach ist] das Risiko der Steuervermeidung […] jedenfalls gegeben, wenn die Gefahr der Aushöhlung nationaler Steuerbemessungsgrundlagen bereits in einem der von der Gestaltung betroffenen Staaten vorliegt. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn Gestaltungen entwickelt wurden, um potenziell Marktineffizienzen auszunutzen, die auf die Interaktion unterschiedlicher nationaler Steuervorschriften zurückgehen oder die Gestaltung für mehrere Hoheitsgebiete gemeinsam entwickelt wurde, um Steuersubstrat in Hoheitsgebiete mit vorteilhafteren Steuersystemen zu verlagern bzw die Gestaltung einer Verringerung der Gesamtsteuerbelastung des Steuerpflichtigen dient.

4.2. Ergänzung, dass nunmehr bei der Beurteilung des Risikos der Steuervermeidung sicherzustellen ist, dass andere EU-Mitgliedstaaten die Meldung iSd Richtlinie erhalten, wobei bei Vorliegen eines Kennzeichens nach §§ 5 und 6 EU-MPfG solange vom Vorliegen des Risikos der Steuervermeidung ausgegangen werden sollte, solange keine abmildernden Faktoren dagegensprechen.

[Demnach ist] bei der Beurteilung des Risikos der Steuervermeidung […] sicherzustellen, dass andere EU-Mitgliedstaaten die ihnen im Sinne der Richtlinie zustehenden Meldungen auch erhalten. Unter Berücksichtigung des primären Zweckes von DAC 6, sollte deshalb in einem ersten Prüfungsschritt davon ausgegangen werden, dass bei Vorliegen eines Kennzeichens nach §§ 5 und 6 EU-MPfG das Risiko der Steuervermeidung gegeben ist, solange keine abmildernden Faktoren dagegensprechen.

4.3. Ergänzung, dass auch beim Bezug von steuerfreien Beteiligungserträgen gemäß § 10 KStG keine Konstellation des Risikos der Steuervermeidung vorliegt, insoweit eine Gestaltung keine künstlichen Schritte umfasst. Selbiges gilt für die Errichtung von Auslandsurkunden ohne rechtsbegründende Elemente im Inland, die nunmehr Errichtung von Auslandsurkunden ohne Inlandsbezug iSd § 16 Abs 2 GebG genannt werden.

Das BMF geht bis auf Weiteres davon aus, dass insbesondere in folgenden Konstellationen kein Risiko der Steuervermeidung vorliegt, insoweit eine Gestaltung keine künstlichen Schritte umfasst, da es sich bei den genannten Fällen nicht um Gestaltungen handelt, die entwickelt wurden, um potenzielle Marktineffizienzen auszunutzen:

-Erreichen von Mindestgrenzen iZm der Schachtelbeteiligung (§ 10 KStG);
-Bezug von steuerfreien Beteiligungserträgen gemäß § 10 KStG;
-Abwarten von gesetzlichen Fristen;
-Errichtung von Auslandsurkunden ohne Inlandsbezug iSd § 16 Abs 2 GebG.

4.4. Präzisierung dahingehend, dass beim Zuzug bzw Wegzug einer natürlichen Person nicht idR, sondern bei Erfüllung des Kennzeichens in § 5 Z 4 EU-MPfG eine grenzüberschreitende Gestaltung nach § 3 Z 2 lit d EU-MPfG vorliegt.

Beim Zuzug bzw Wegzug einer natürlichen Person liegt bei Erfüllung des Kennzeichens in § 5 Z 4 EU-MPfG eine grenzüberschreitende Gestaltung nach § 3 Z 2 lit d EU-MPfG vor.

4.5. Klarstellung, dass eine fremdfinanzierte Gewinnausschüttung per se nicht zu einer Meldepflicht führt.

Eine fremdfinanzierte Gewinnausschüttung per se führt mangels Risiko der Steuervermeidung nicht zu einer Meldepflicht.

4.6. Ergänzung in Abschnitt 4. b) „Zeitliche Umsetzung bei nachträglicher Änderung der Gestaltung“ um die bei erstmaliger Umsetzung der Gestaltung vereinbarte automatische Verlängerung. Diese stellt keine nachträgliche Änderung der Gestaltung dar und bleibt außerhalb des Anwendungsbereiches des EU-MPfG.

Gestaltungen deren erster Schritt vor dem 25. 6. 2018 umgesetzt wurden, sind außerhalb des Anwendungsbereiches des EU-MPfG. Sollten solche Gestaltungen verändert oder prolongiert werden, wird dies idR zu einer neuen (meldepflichtigen) Gestaltung führen, es sei denn es handelt sich um völlig unwesentliche Änderungen. Laufzeitänderungen bzw Zinssatzänderungen bei Altfällen stellen keine unwesentliche Änderung dar. Sollte bereits bei der erstmaligen Umsetzung der Gestaltung eine automatische Verlängerung vereinbart worden sein, stellt diese Verlängerung keine nachträgliche Änderung der Gestaltung dar.

4.7. Entfall, dass die spätere Einlage eines Patents in eine vor dem 25. 6. 2018 bestehende Patentbox eine wesentliche Änderung darstellt.

Die spätere Einlage eines Patents in eine vor dem 25. 6. 2018 bestehende Patentbox stellt ebenfalls eine wesentliche Änderung dar.

5. Unbedingt meldepflichtige Gestaltungen (§ 5 EU-MPfG)

5.1. Klarstellung in Abschnitt 5. a) „Allgemeines“, dass ausländische Personengesellschaften oder andere Gebilde (zB Investmentfonds) für Zwecke dieser Meldepflichten als Empfänger zu behandeln sind, wenn sie nach ausländischem Steuerrecht als Steuersubjekt behandelt werden.

[…] Ausländische Personengesellschaften oder andere Gebilde (zB Investmentfonds) [sind] für Zwecke dieser Meldepflichten als Empfänger zu behandeln, sofern diese nach ausländischem Steuerrecht als Steuersubjekt behandelt werden.

5.2. Ergänzung, dass bei Vorliegen einer Ansässigkeitsbescheinigung davon auszugehen ist, dass der Zahlungsempfänger nicht staatenlos ist.

Liegt dem Vergütungsschuldner eine Ansässigkeitsbescheinigung des Zahlungsempfängers vor, kann er davon ausgehen, dass keine Staatenlosigkeit iSd § 5 Z 1 lit a EU-MPfG des Zahlungsemp-fängers vorliegt.

5.3. Ergänzung in Abschnitt 5. b) „Empfänger der Zahlung ist in einem nichtkooperativen Hoheitsge-biet ansässig“, dass gegenwärtig von der OECD noch keine Liste der nicht kooperierenden Drittstaa-ten geführt wird und etwaige OECD Berichte kein Substitut darstellen.

Gegenwärtig wird von der OECD keine Liste der nicht kooperierenden Drittstaaten geführt. Etwa-ige Berichte der OECD an die G20 Finanzminister stellen kein Substitut für eine offizielle Liste dar.

5.4. Ergänzung in Abschnitt 5. c) „§ 5 Z 2 EU-MPfG – Mehrfachabschreibung“, dass beim demonstrativ genannten sog „cross-border-Leasing“ sowohl dem Leasingnehmer als auch dem Leasinggeber das Leasinggut in ihrem jeweiligen Ansässigkeitsstaat wirtschaftlich zugerechnet wird.

Meldepflichtig nach § 5 Z 2 EU-MPfG ist die steuerwirksame Abschreibung eines Vermögenswer-tes in mehr als einem Hoheitsgebiet, die Mehrfachabschreibung kann dabei sowohl bei ein und demselben Steuerpflichtigen als auch bei unterschiedlichen Steuerpflichtigen eintreten (insbe-sondere bei einem sogenannten „cross-border-Leasing“, bei dem sowohl dem Leasingnehmer als auch dem Leasinggeber in ihrem jeweiligen Ansässigkeitsstaat das Leasinggut wirtschaftlich zugerechnet wird).

5.5. Ergänzung in Abschnitt 5. d) „§ 5 Z 3 EU-MPfG – Befreiung von der Doppelbesteuerung in mehr als einem Hoheitsgebiet“, wonach eine Dividendenausschüttung, die im Ansässigkeitsstaat der Tochter keiner Quellensteuer unterliegt und im Ansässigkeitsstaat der Mutter aufgrund einer Beteiligungser-tragsbefreiung ebenfalls steuerfrei ist, keine meldepflichtige Gestaltung darstellt und nicht den Tat-bestand des § 5 Z 3 EU-MPfG erfüllt.

[Demnach stellt] eine Dividendenausschüttung, die im Ansässigkeitsstaat der Tochter keiner Quellensteuer unterliegt und im Ansässigkeitsstaat der Mutter aufgrund einer Beteiligungser-tragsbefreiung ebenfalls steuerfrei ist, […] keine meldepflichtige Gestaltung dar und erfüllt auch nicht den Tatbestand des § 5 Z 3 EU-MPfG.

5.6. Entfall folgenden Absatzes: „Besteht zwischen zwei Vertragsstaaten aufgrund der Regelungen des anzuwendenden DBA Einhelligkeit darüber, dass einem Staat an bestimmten Einkünften ein ausschließliches Besteuerungsrecht zusteht, und dieser Staat sein ihm zustehendes Besteuerungs-recht allerdings aufgrund des nationalen Rechts nicht ausübt, entsteht jedenfalls eine Meldepflicht, sofern das betreffende DBA eine subject-to-tax Klausel enthält.“

5.7. Klarstellung in Abschnitt 5. e) „§ 5 Z 4 EU-MPfG – Übertragung von Vermögenswerten mit Bewer-tungsunterschieden“, dass es in § 5 Z 4 EU-MPfG um die (zivilrechtliche) Übertragung von Vermö-genswerten und die wirtschaftliche Zurechnung des Vermögenswerts geht.

Unter den Tatbestand des § 5 Z 4 EU-MPfG fällt nicht nur die tatsächliche (zivilrechtliche) Über-tragung von Vermögenswerten, sondern vor dem Hintergrund des Telos der Richtlinie auch die Änderung der wirtschaftlichen Zurechnung des Vermögenswerts.

5.8. Klarstellung in Abschnitt 5. g) „§ 5 Z 6 EU-MPfG – Gestaltungen mit einer intransparenten Kette an rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern“, dass unter anderem eine falsche WiEReG-Meldung § 5 Z 6 lit c EU-MPfG erfüllen kann und die Beurteilung einer eventuellen Meldepflichtverletzung ge-sondert zu erfolgen hat.

[Demnach] kann unter anderem eine falsche WiEReG-Meldung § 5 Z 6 lit. c EU-MPfG erfüllen. Bei zusätzlichem Erfüllen der Voraussetzungen von lit. a und lit. b ist von einer meldepflichtigen Ge-staltung auszugehen. Die Beurteilung einer eventuellen Meldepflichtverletzung hat gesondert zu erfolgen. Die Prüfung des Nichtwissens eines Intermediärs vom Erfordernis einer WiEReG-Meldung wäre unter diesen Aspekten vorzunehmen.

5.9. Entfall des Satzes, dass „Für die Beurteilung einer eventuellen Meldepflichtverletzung der WiE-ReG-Meldung […] Eventualvorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ausreichend [ist].“

5.10. Klarstellung in Abschnitt 5. h) „§ 5 Z 7 EU-MPfG – Verrechnungspreisgestaltungen, die unilatera-le Safe-Harbor-Regeln nutzen“, dass bei unilateralen Safe-Harbor-Regelungen gds ein Risiko der Steuervermeidung in zumindest einem der betroffenen Staaten vorliegt und die Regelung deshalb unbedingt meldepflichtig ist.

Unilaterale Safe-Harbor-Regelungen sind unbedingt meldepflichtig, da grundsätzlich ein Risiko der Steuervermeidung in zumindest einem der betroffenen Staaten vorliegt.

5.11. Entfall unter 5. i) „§ 5 Z 8 EU-MPfG – Übertragung schwer bewertbarer immaterieller Vermö-genswerte“, dass bei einer indirekten Übertragung immaterieller Vermögenswerte durch einen Share Deal die Übertragung unter dem Gesichtspunkt des Risikos der Steuervermeidung zu beurtei-len wäre.

Sollte die Übertragung indirekt durch einen Share Deal erfolgen, wäre die Erfüllung anderer Kennzeichen (zB § 5 Z 9 EU-MPfG) denkbar.

5.12. Klarstellung unter Abschnitt 5. j) „§ 5 Z 9 EU-MPfG – Verrechnungspreisgestaltungen mit Absin-ken des EBIT“, dass der Begriff „konzernintern“ auch die Beziehung zwischen Stammhaus und Be-triebsstätte umfasst.

Mit dem Begriff „konzernintern“ ist der Konzern im Umfang des Konsolidierungskreises gemeint. Der Begriff „konzernintern“ ist nicht ident mit den Begriffen „verbundene Unternehmen“ oder „Unternehmensgruppe“ (vgl § 9 KStG) und umfasst somit auch die Beziehung zwischen Stamm-haus und Betriebsstätte.

6. Bedingt meldepflichtige Gestaltungen (§ 6 EU-MPfG)

6.1. Klarstellung in Abschnitt 6. b) „§ 6 Z 1 EU-MPfG – Vertraulichkeitsklauseln“, dass Verschwiegenheitspflichten den Tatbestand des § 6 Abs 1 EU-MPfG nicht erfüllen. Nicht als Vertraulichkeitsklauseln anzusehen sind allerdings Klauseln in Auftragsverträgen, wonach die Arbeitsergebnisse zur Vermeidung einer Dritthaftung ohne Zustimmung des Intermediärs weitergegeben werden dürfen und Hold-Harmless-Letter.

[Demnach erfüllen] Verschwiegenheitspflichten iSv § 38 Abs 1 BWG, § 37 Abs 1 NO, § 9 Abs 2 RAO und § 80 Abs 1 WTBG […] nicht den Tatbestand des § 6 Z 1 EU-MPfG.

Klauseln in Auftragsverträgen, wonach die Arbeitsergebnisse zur Vermeidung einer Dritthaftung ohne Zustimmung des Intermediärs weitergegeben werden dürfen, sind ebenso wie Hold-Harmless-Letter nicht als Vertraulichkeitsklauseln iSv § 6 Z 1 EU-MPfG anzusehen.

6.2. Ergänzung in Abschnitt 6. d) „§ 6 Z 3 EU-MPfG – Standardisierte Dokumentation“ um Informationen, die das Kennzeichen des § 6 Z 3 EU-MPfG nicht erfüllen und Hinweis, dass auf die Standard-Leasing-Verträge häufig ein anderes Kennzeichen (zB § 5 Z 2 EU-MPfG) erfüllt sein kann.

Informationen im Rahmen von Vorträgen, in Kanzlei-Newslettern oder in Fachzeitschriften ohne konkreten Bezug zu einem bestimmten Steuerpflichtigen erfüllen dieses Kennzeichen nicht.

Auch iZm diesem Kennzeichen wird eine Meldepflicht nur dann begründet, wenn die Voraussetzungen des § 4 (zB Risiko der Steuervermeidung) sowie des § 6 (Erlangung eines Steuervorteils als Hauptvorteil oder als einer der Hauptvorteile) erfüllt sind. Standard-Leasing-Geschäfte, bei denen auf standardisierte Vertragsbedingungen zurückgegriffen wird, erfüllen diese Voraussetzungen häufig nicht. Ungeachtet dessen kann bei einem Leasingvertrag aber ein anderes Kennzeichen erfüllt sein (zB § 5 Z 2 EU-MPfG).

6.3. Konkretisierung in Abschnitt 6. e) „§ 6 Z 4 EU-MPfG – Erwerb eines verlustbringenden Unternehmens“ um das Beispiel der grenzüberschreitenden Verlustverwertungsmöglichkeit im Ausland bei der Nutzung von Verlusten in einem anderen Hoheitsgebiet durch den Erwerber.

Sofern die Gestaltung den Mantelkauftatbestand gemäß § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG erfüllt, wird idR keine Meldepflicht gegeben sein, weil eine Verlustverwertung in Österreich nicht möglich ist und daher kein Risiko der Steuervermeidung vorliegen wird, es sei denn, der Erwerber könnte die Verluste in einem anderen Hoheitsgebiet nutzen (wenn zB im Ausland eine grenzüberschreitende Verlustverwertung möglich ist).

6.4. Ergänzung, dass im Rahmen einer ex ante-Beurteilung bei der Verlustverwertung auf die beim Erwerb vorliegenden Verlustvorträge oder die laufenden Verluste des Erwerbsjahres abzustellen ist und eine Verlustverwertung nicht möglich ist, wenn das erworbene Unternehmen im Zeitpunkt der Gestaltung gewinnbringend ist.

Es ist auf Verlustvorträge im Zeitpunkt des Erwerbs oder Verluste im zeitlichen Naheverhältnis zum Erwerb abzustellen (dh laufende Verluste des Erwerbsjahres). Die Verlustverwertung ist ex ante zu beurteilen. Sofern das erworbene Unternehmen im Zeitpunkt der Gestaltung gewinnbringend ist, sind Verluste dieses Unternehmens aus der Vergangenheit nicht relevant, sodass das Kennzeichen nicht erfüllt ist.

6.5. Konkretisierung in Abschnitt 6. f) „§ 6 Z 5 EU-MPfG – Umwandlung von Einkünften“, dass der Forderungsverzicht etwa zur Sanierung der Tochtergesellschaft auch Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalsituation umfasst und dass eine wirtschaftlich begründete Arbeitnehmerentsendung ins Ausland nur vor dem Hintergrund als Hauptvorteil einen Steuervorteil zu erlangen meldepflichtig ist.

Erfolgt ein Forderungsverzicht etwa zur Sanierung der Tochtergesellschaft (inkl Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalsituation), wird daher in der Regel keine Meldepflicht bestehen.

Arbeitnehmerentsendungen ins Ausland, die wirtschaftlich begründet sind, erfüllen idR keines der Kennzeichen iSd §§ 5, 6 EU-MPfG. Erfolgt eine Entsendung jedoch vor dem Hintergrund, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines Steuervorteils ist, ist eine solche Entsendung meldepflichtig.

6.6. Ergänzung in Abschnitt 6. g) „§ 6 Z 6 EU-MPfG – Round-Tripping“ dahingehend, dass bei der Auslegung des Begriffs „primäre wirtschaftliche Funktion“ sinngemäße der Begriff der „wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ iSd § 4 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften anzuwenden ist.

Für Zwecke der Auslegung des Ausdrucks „primäre wirtschaftliche Funktion“ ist der Begriff der „wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ iSd § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften – VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften, BGBl II 2019/21 – sinngemäß anzuwenden.

7. Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung (§ 7 EU-MPfG)

7.1. Konkretisierung in Abschnitt 7. „Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung (§ 7 EU-MPfG)“ um den Tag der Leistung, der dem Tag der meldepflichtigen Gestaltung des Hilfsintermediärs folgt. Das ist der Tag, an dem seine Tätigkeit im Wesentlichen abgeschlossen ist und vom Hilfsintermediär nur noch untergeordnete Leistungen zu erwarten sind.

Ein Sub-Beauftragter kann Hilfsintermediär sein, weswegen die Meldefrist gemäß § 8 Abs 2 EU-MPfG mit dem Tag beginnt, der dem Tag seiner Leistung iZm einer meldepflichtigen Gestaltung folgt (siehe weiter unter Punkt 8). Als Tag der Leistung gilt jener Tag, an dem seine Unterstützung/Hilfe/Beratung im Wesentlichen abgeschlossen ist und nur noch untergeordnete Leistungen des Hilfsintermediärs zu erwarten sind.

8. Frist für die Meldung (§§ 8 und 13 EU-MPfG)

8.1. Entfall in Abschnitt 8. „Frist für die Meldung (§§ 8 und 13 EU-MPfG)“ des den Fristbeginn konkretisierenden Satzes „Ein unverbindliches Angebot kann den Beginn der Meldefrist auslösen, da die Konzeption idR bereits beendet ist.“

[Damit beginnt] bei maßgeschneiderten Gestaltungen […] die Meldefrist mit dem Tag der Bereitstellung an den relevanten Steuerpflichtigen durch den Intermediär. Die Bereitstellung zur Umsetzung ist gegeben, wenn die finale Konzeption abgeschlossen ist. Ein noch nicht verwertbarer Entwurf wird idR noch keinen Beginn der Meldefrist auslösen.

8.2. Betonung, dass der Erwerb einer maßgeschneiderten Gestaltung nicht mit Tag der Bezahlung der Leistung des Intermediärs übereinstimmen muss.

Der Erwerb einer maßgeschneiderten Gestaltung durch den relevanten Steuerpflichtigen muss nicht mit dem Tag der Bezahlung der Leistung des Intermediärs im Zusammenhang mit der meldepflichtigen Gestaltung übereinstimmen.

8.3. Präzisierung, dass für den Zeitpunkt einer umsetzungsbereiten Gestaltung durch den Steuerpflichtigen, einzig die Genehmigung der Umsetzung durch das zuständige Organ im Innenverhältnis entscheidend ist.

Eine Gestaltung ist durch den relevanten Steuerpflichtigen umsetzungsbereit, wenn im Innenverhältnis die Umsetzung von den zuständigen Organen genehmigt wurde. Eine im Außenverhältnis notwendige Zustimmung (zB von Behörden) hat keinen Einfluss auf den Beginn der Meldefrist.

8.4. Entfall des Hinweises, dass ein Sub-Beauftragter Hilfsintermediär sein kann. Es blieb die einzig hier relevante Aussage zum Fristbeginn des Hilfsintermediärs.

[Demnach beginnt] im Falle eines Hilfsintermediärs die Meldefrist gemäß § 8 Abs 2 EU-MPfG mit dem Tag, der dem Tag seiner Leistung iZm einer meldepflichtigen Gestaltung folgt. Die Frist der Meldepflicht des Hilfsintermediärs kann idR aber nicht vor Beginn der Frist des Hauptintermediärs beginnen, da gemäß § 3 Z 6 EU-MPfG eine meldepflichtige Gestaltung frühestens ab dem Zeitpunkt einer abgeschlossenen Konzeption vorliegt.

8.5. Klarstellung (samt Beispiel), dass die Verschiebung der Meldefristen in anderen EU-Mitgliedstaaten keinen Einfluss auf die Informationspflichten und Meldefristen in Österreich hat.

Die Verschiebung der Meldefristen in anderen EU-Mitgliedstaaten hat weder Einfluss auf die Erfüllung der Informationspflichten nach § 11 Abs 2 und 3 EU-MPfG noch auf die Meldefristen nach § 13 EU-MPfG:

Beispiel

Bsp: Der EU Staat X verschiebt die Fristen um 6 Monate.

Variante a: Eine meldepflichtige Gestaltung wird von einem in X ansässigen Intermediär für einen österreichischen Steuerpflichtigen konzipiert und diesem am 1. 11. 2020 bereitgestellt. Die primäre Meldepflicht obliegt dem Intermediär an die zuständige Behörde des Staates X. Die Frist zur Meldung der Gestaltung beginnt nach dem nationalen Recht von X mit 2. 1. 2021 zu laufen. Daher ist die Gestaltung ab dem 2. 1. 2021 binnen 30 Tagen an die für den Staat X zuständige Behörde zu melden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Meldefrist nach österreichischem Recht mit 2. 11. 2020 zu laufen beginnen würde. Läge die Meldepflicht beim österreichischen Steuerpflichtigen, wäre die Gestaltung binnen 30 Tagen ab dem 2. 11. 2020 an das öBMF zu melden.

Variante b: Die meldepflichtige Gestaltung wurde von einem österreichischen Intermediär und einem Intermediär aus X für einen österreichischen Steuerpflichtigen konzipiert und diesem am 1. 11. 2020 bereitgestellt. Die primäre Meldepflicht obliegt beiden Intermediären. Der österreichische Intermediär hat innerhalb der in Österreich geltenden Meldefrist (dh ab 2. 11. 2020) die Meldung an das öBMF durchzuführen. Der in X ansässige Intermediär kann zum Nachweis der erfolgten Meldung die Referenznummer vom österreichischen Intermediär einholen.

Variante c: Die meldepflichtige In-house Gestaltung wurde von einem Steuerpflichtigen konzipiert, der seinen Ort der Geschäftsleitung im EU-Staat X hat. Die Gestaltung betrifft eine österreichische Betriebsstätte des Steuerpflichtigen und ist am 1. 11. 2020 umsetzungsbereit. Die Meldepflicht obliegt gemäß § 14 Abs 1 Z 1 EU-MPfG primär dem Steuerpflichtigen im EU-Staat X. Trotz der unterschiedlichen Meldefristen kommt es zu keinem Übergang des Ortes der Meldung iSd § 14 EU-MPfG auf die österreichische Betriebsstätte.


9. Befreiung von der Meldepflicht (§ 11 EU-MPfG)

9.1. Gleichstellung in Abschnitt 9. „Befreiung von der Meldepflicht (§ 11 EU-MPfG)“ bzgl Hilfsintermediär und Intermediär.

Voraussetzung für die Befreiung eines (Hilfs-)Intermediärs von der Meldepflicht ist, dass er einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt und er von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden ist. Das gilt nicht, wenn der Intermediär nicht im Rahmen der für seinen Beruf geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig wird.

9.2. Klarstellung, dass von der Information eines anderen Intermediärs abgesehen werden kann, wenn der Intermediär einer strengen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 38 BWG unterliegt und der Steuerpflichtige über diese gesetzliche Verschwiegenheitspflicht informiert wurde.

Unterliegt ein Intermediär (idR eine Bank) der strengen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht des Bankgeheimnisses gemäß § 38 BWG, kann von der Information eines anderen Intermediärs aber abgesehen werden, sofern der relevante Steuerpflichtige über die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Bank informiert wurde.

9.3. Präzisierung, dass die Information anderer Intermediäre über die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Inland bzw innerhalb der EU unverzüglich, dh ohne unnötigen Aufschub (innerhalb der 30-tägigen Frist) zu erfolgen hat. Zudem Ergänzung, dass gleiches für einen informierten Intermediär gilt, der ebenfalls einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Information anderer Intermediäre:

Für die Befreiung eines Intermediärs von der Meldepflicht ist in einem ersten Schritt ein anderer beteiligter Intermediär im Inland bzw innerhalb der EU unverzüglich von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zu informieren. Unterliegt der so informierte Intermediär ebenfalls einer Verschwiegenheitspflicht, hat dieser wiederum einen anderen beteiligten Intermediär im Inland bzw innerhalb der EU von seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zu informieren. Es können auch sämtliche beteiligten Intermediäre informiert werden.

Unverzüglich bedeutet ohne unnötigen Aufschub (innerhalb der 30-tägigen Frist).

9.4. Präzisierung des Aspektes, dass im zweiten Schritt jeder befreite Intermediär unverzüglich, dh ohne unnötigen Aufschub (innerhalb der 30-tägigen Frist) alle relevanten Steuerpflichtigen von seiner Befreiung von der Meldepflicht und dem Übergang der Meldepflicht zu informierten hat.

Information des Steuerpflichtigen:

Im zweiten Schritt hat jeder befreite Intermediär (§ 11 Abs 1 EU-MPfG) unverzüglich alle relevanten Steuerpflichtigen gemäß § 11 Abs 3 EU-MPfG von seiner Befreiung und vom Übergang der Meldepflicht iSd § 12 EU-MPfG zu informieren.

9.5. Klarstellung, dass bei Subvergabe ohne direktes Auftragsverhältnis zwischen Hilfsintermediär und relevanten Steuerpflichtigen eine Information an den beauftragenden Hauptintermediär von der Verschwiegenheitspflicht ausreicht, wenn der Hilfsintermediär nachweisen kann, dass der Hauptintermediär seiner Informationspflicht des relevanten Steuerpflichtigen vom Übergang der Meldepflicht nachgekommen ist.

In Fällen, in denen ein Hilfsintermediär von einem in der EU ansässigen Hauptintermediär mit der Erbringung von Unterstützungs-, Hilfs-, oder Beratungsleistungen beauftragt wurde (Subvergabe) und zwischen dem Hilfsintermediär und dem relevanten Steuerpflichtigen kein direktes Auftragsverhältnis besteht, reicht es für die Befreiung des Hilfsintermediärs von der Meldepflicht aus, wenn der Hilfsintermediär nur den beauftragenden Hauptintermediär von seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht informiert. Die gilt nur, sofern der Hilfsintermediär nachweisen kann, dass der Hauptintermediär den relevanten Steuerpflichtigen vom Übergang der Meldeverpflichtung informiert hat.

9.6. Präzisierung, dass es bei Zusammenarbeit des (Hilfs-)Intermediärs mit Beratern aus Drittstaaten für die Befreiung des inländischen (Hilfs-)Intermediärs ausreicht, wenn der inländische (Hilfs-)Intermediär alle relevanten Steuerpflichtigen von seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht informiert.

In jenen Fällen, in welchen die meldepflichtige Gestaltung von einem inländischen (Hilfs-)Intermediär in Zusammenarbeit mit Beratern aus Drittstaaten (ohne Anknüpfungspunkt in Österreich oder einem EU Mitgliedstaat) konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder deren Umsetzung verwaltet wird, steht es der Befreiung iSd § 11 EU-MPfG des inländischen (Hilfs-)Intermediärs nicht entgegen, wenn er lediglich alle relevanten Steuerpflichtigen vom Vorliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht informiert.

10. Inhalt der Meldung (§§ 16 und 17 EU-MPfG)

10.1. Entfall in Abschnitt 10. „Inhalt der Meldung (§§ 16 und 17 EU-MPfG)“ um den Hinweis, dass das BMF keine spezielle Berechnungsmethode vorsieht. Es bleibt die Aussage, dass die Berechnung des Wertes der Gestaltung nach allgemein anerkannten Berechnungsmethoden vorzunehmen ist.

Der anzugebende Wert der Gestaltung ist insbesondere der Wert des Steuervorteils (vgl Initiativantrag 983/A, XXVI GP, S 41). Die Berechnung ist nach allgemein anerkannten Berechnungsmethoden vorzunehmen.

10.2. Präzisierung dahingehend, dass verbundene Unternehmen dann betroffen bzw potentiell betroffen sind, wenn sie an der Gestaltung teilnehmen und bei noch nicht Nichtfeststehens der Teilnehmer alle denkbar an der Gestaltung teilnehmenden verbundenen Unternehmen zu melden sind.

Es sind nur jene verbundenen Unternehmen zu melden, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffenen bzw potenziell betroffen sind (vgl Initiativantrag 983/A, XXVI GP, S 42). Betroffen bzw potenziell betroffen ist ein verbundenes Unternehmen dann, wenn es an der Gestaltung teilnimmt bzw teilnehmen könnte. Steht zum Zeitpunkt der Entstehung der Meldepflicht noch nicht fest, welche verbundenen Unternehmen tatsächlich an der Gestaltung teilnehmen werden, so sind alle verbundenen Unternehmen zu melden, deren Teilnahme an der Gestaltung denkbar wäre.

10.3. Klarstellung, dass betroffene bzw potentiell betroffene Personen jene sind, die für das Wesen der Gestaltung relevant und keine beteiligte Person sind.

Als betroffene bzw potenziell betroffene Personen iSd § 16 Abs 1 Z 12 EU-MPfG sind solche Personen zu verstehen, die für das Wesen der Gestaltung relevant sind (zB das Target im Rahmen eines Asset Deals) aber keine beteiligten Personen darstellen.

Zum Volltext der Info gelangen Sie unter Eingabe obiger Geschäftszahl in der FinDok.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29844 vom 28.10.2020