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Der Provisionsanspruch des Maklers setzt das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts durch seine vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit oder zumindest eines dem vertragsgemäß zu vermittelnden Geschäft nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertigen Geschäfts durch seine Tätigkeit voraus (§ 6 Abs 1, 3 MaklerG). Auch eine (noch so) verdienstliche Tätigkeit des Maklers begründet also keinen Provisionsanspruch, wenn sie nicht zum Abschluss des vertragsgemäß zu vermittelnden Geschäfts oder zumindest eines ihm „zweckgleichwertigen“ Geschäfts führt. Im zweiten Fall kommt es allein auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck an. Ob ein Geschäft, das vom vertraglichen Vermittlungsziel abweicht, in diesem Sinne als „zweckgleichwertig“ anzusehen ist, ist durch Auslegung des Maklervertrags nach den Grundsätzen des § 914 ABGB zu ermitteln.
Im vorliegenden Fall hat die Maklerin der Kundin jedenfalls nicht wie im Maklervertrag vereinbart eine Wohnung, sondern ein als Büro gewidmetes Wohnungseigentumsobjekt vermittelt. Sie ist daher nicht „vertragsgemäß“ tätig geworden (§ 6 Abs 1 MaklerG). Auch von einer „Zweckgleichwertigkeit“ (§ 6 Abs 3 MaklerG) kann hier keine Rede sein, weil das Büro zumindest erst nach einer erfolgreichen Umwidmung (§ 16 Abs 2 WEG) und einer Baubewilligung (§ 60 Abs 1 lit c BO für Wien) als Wohnung genutzt werden könnte. Dass beide Voraussetzungen so schnell und unproblematisch erfüllt werden könnten, dass das von der Maklerin vermittelte Geschäft als dem vertragsgemäß zu vermittelnden Geschäft für die Kundin zweckgleichwertig anzusehen gewesen wäre, hat die Maklerin nicht vorgebracht und bewiesen.
Die Maklerin hat somit keinen Provisionsanspruch, weil die Widmung des vermittelten Objekts als Büro nicht dem der Maklerin bekannten Anliegen der Kundin entsprochen hat, eine Wohnung („zu Wohnzwecken“) zu erwerben.