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BVergG 2006: § 122
Ausschreibungsgegenständlich waren Transport- und Beförderungsdienstleistungen im Sektorenbereich.
Für den Sektorenbereich fehlte im BVergG 2006 zwar eine Regelung wie § 122 BVergG 2006, wonach die Prüfung und Beurteilung eines Angebots nur solchen Personen zu übertragen ist, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Bereits im Beschluss Ra 2018/04/0001 (Rn 23, mwN) hat der VwGH jedoch zum Ausdruck gebracht, dass das Erfordernis einer fachkundigen Angebotsprüfung aus Sachlichkeitserwägungen auch im Sektorenbereich zu berücksichtigen ist.
Im vorliegenden Fall ist das VwG davon ausgegangen, dass eine Bewertungskommission (nur) in ihrer Gesamtheit über die gebotene Fachkunde verfügen muss. Dies ist nicht zu beanstanden. Festgestellt wurden hier hinsichtlich einzelner Mitglieder praktische Erfahrung im Bereich der Erstellung von Fahrplankonzepten (als Geschäftsführer einer der Auftraggeberinnen) sowie als politischer Verkehrsreferent der betroffenen Region. Der bloße Hinweis, dass ein Verkehrsplaner in der Bewertungskommission fehle, reicht hier für sich genommen noch nicht zur Darlegung fehlender Fachkunde der Bewertungskommission.
Einer fachkundigen Kommission kann in der Ausschreibung ein Bewertungsspielraum eingeräumt werden (vgl erneut VwGH Ra 2018/04/0001, Rn 22, mit Hinweis auf EuGH 14. 7. 2016, C-6/15, Rn 29).
VwGH 22. 12. 2020, Ra 2019/04/0091