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BVergG 2018: § 356
In einem Festellungsverfahren betr den Rechtswidrigkeit eines Widerrufs (hier in einem nicht offenen Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich) hat die Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung bloß aufgrund ihrer mangelhaften Begründung zu unterbleiben und ist der darauf gerichtete Festellungsantrag abzuweisen, wenn sich die Widerrufsentscheidung aus einem anderen Grund als rechtmäßig erweist.
VwGH 24. 8. 2023, Ro 2020/04/0029, Ra 2020/04/0148
Entscheidung
Das BVwG führt diesbezüglich das Erk VwGH 2008/04/0109 (= Rechtsnews 6029) an (vgl dazu zwischenzeitlich auch VwGH 16. 11. 2022, Ra 2019/04/0056, mwN, RdW 2023/247); darin stützte sich der VwGH zwar auf § 325 Abs 1 BVergG 2006 und damit auf eine Bestimmung des 4. Teils des BVergG 2006 („Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht“), die für öffentlichen Auftraggeber (2. Teil) und Sektorenauftraggeber (3. Teil) gleichermaßen gilt. Auch vor dem Hintergrund dessen, dass es sich vorliegend um ein Feststellungsverfahren (und nicht um ein Nachprüfungsverfahren) handelt und nunmehr das BVergG 2018 anwendbar ist, bestehen gegen die Übertragbarkeit der E 2008/04/0109 auf den vorliegenden Fall bestehen keine Bedenken, da der Regelungsinhalt des § 325 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 inhaltlich der hier maßgeblichen Regelung des § 356 Abs 1 letzter Halbsatz BVergG 2018 entspricht (vgl zudem zum Fehlen der Zulässigkeit bei vorhandener Rsp zu vergleichbaren Normen VwGH 22. 4. 2015, Ro 2014/10/0082, und VwGH 21. 1. 2016, Ra 2015/12/0051).