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BVergGKonz 2018: § 6, § 100
1. Die Bestellung von Tabaktrafikanten ist im Wege einer öffentlichen Ausschreibung vorzunehmen (§ 25 TabMG 1996) und begründet ein synallagmatisches Vertragsverhältnis (§§ 34 und 36 TabMG 1996), wobei den Tabaktrafikanten insb eine Betriebspflicht trifft (§ 36 Abs 3 TabMG 1996). Es liegt daher mit dem Bestellungsvertrag iSd Tabakmonopolgesetzes keine „bloße“ Genehmigung oder Lizenz vor, die vom Anwendungsbereich des BVergGKonz 2018 ausgenommen wäre.
Gegenstand des Bestellungsvertrages iSd TabMG 1996 ist somit die Vergabe einer Dienstleistungskonzession iSd BVergGKonz 2018. Die Bestimmungen des BVergGKonz 2018 sind daher auf das Verfahren zur Bestellung von Tabaktrafikanten nach dem TabMG 1996 anzuwenden.
2. Bereits nach dem Wortlaut des § 100 Abs 2 BVergGKonz 2018 geht das Gesetz hinsichtlich einer möglichen Nichtigerklärung des abgeschlossenen Vertrages bzw Verhängung einer Geldbuße eindeutig von einem amtswegigen Vorgehen des BVwG für den Fall der Feststellung eines Vergaberechtsverstoßes der Vertragsparteien aus. Ein entsprechendes Antragsrecht sieht das Gesetz nicht vor. Das BVwG hat somit den darauf abzielenden Antrag zurecht mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.
VwGH 20. 7. 2021, Ro 2019/04/0231