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COFAG - Korrekturmeldung bei zu Unrecht bezogenem COVID-19 Zuschuss

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Homepage der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

Wenn Sie bei der Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss (Lockdown-Umsatzersatz,Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Verlustersatz, Fixkostenzuschuss I sowie Fixkostenzuschuss 800.000) beantragt und erhalten haben, dieser Ihnen aufgrund der anzuwendenden Richtlinien jedoch nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zusteht (dh Sie sind nicht antragsberechtigt oder es ist eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig), haben Sie die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen. Mit der Korrekturmeldung legen Sie die Rückzahlung an die COFAG offen und erhalten eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.

Der persönliche Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue iSd § 167 StGB gelangt von Gesetzes wegen insbesondere nur dann zur Anwendung, wenn der tatsächliche, vollständige Schaden ersetzt wird und sich gegebenenfalls Beteiligte ernstlich um die Schadensgutmachung bemüht haben. Beachten Sie daher bitte, dass eine allfällige Strafbarkeit bei Rücküberweisung eines zu niedrigen Korrekturbetrages weiterhin bestehen bleibt. Die COFAG entscheidet nicht über eine allfällige Strafbarkeit eines Förderwerbers. Ebenso ist die Bestätigung der Rückzahlung keine Bestätigung eines allfällig gesetzten persönlichen Strafaufhebungsgrundes.

Näheres erfährt man unter folgendem Link.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31332 vom 17.08.2021