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Coronavirus – Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland betreffend Home-Office und Kurzarbeitsunterstützung

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. 8. 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2012/32, betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern im Homeoffice sowie Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung

Erlass des BMF vom 15. 4. 2020, 2020-0.239.636, BMF-AV Nr 55/2020

Der nachfolgende Erlass gibt den Inhalt einer zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung wieder. Die Konsultationsvereinbarung dient der Klärung der Wirkungsweise des Art 15 Abs 1 sowie des Art 15 Abs 6 (Grenzgängerregelung) des Abkommens in Bezug auf Sonderfälle von Arbeitstagen, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeübt werden. Weiters wurde im Rahmen der Konsultationsvereinbarung Einvernehmen erzielt über die Anwendung des Art 18 Abs 2 des Abkommens auf Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung, die aufgrund der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden.

Die Konsultationsvereinbarung dient dabei nur als vorübergehende Maßnahme, um das Ausmaß der persönlichen Belastungen für alle grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern angesichts der COVID-19-Pandemie möglichst gering zu halten.

Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich haben Folgendes vereinbart:

1. Home-Office

1.1. Im Inland ansässiger Arbeitnehmer mit unselbstständiger Tätigkeit in Deutschland (oder umgekehrt)

Hinweis Gem Art 15 Abs 1 DBA-Deutschland werden die Arbeitslöhne grundsätzlich im Tätigkeitsstaat besteuert

Im Hinblick auf die Anwendung des Art 15 Abs 1 können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten. Dies gilt nicht für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären (zB aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen).

Macht der Arbeitnehmer durch Mitteilung an den Arbeitgeber und das zuständige Finanzamt des Ansässigkeitsstaats Gebrauch von dieser Regelung, sind die Umstände (insbesondere die Anzahl der Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeübt hat) anhand von Aufzeichnungen der Arbeitnehmer unter Beibringung von Bestätigungen der Arbeitgeber offen zu legen. Der Arbeitnehmer erklärt sich im Wege dieser Mitteilungen automatisch damit einverstanden, dass der jeweilige Arbeitslohn in dem Vertragsstaat, in dem die Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt worden wäre, tatsächlich besteuert wird.

Beispiel

Beispiel (des Bearbeiters, kein Teil des Erlasses!) Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer ist normalerweise in Österreich unselbstständig tätig und macht nur aufgrund der CoVID-19 Pandemie daheim in Deutschland Home-Office. Durch Mitteilung an den Arbeitgeber und an das zuständige deutsche Finanzamt kann er erreichen, dass der jeweilige Arbeitslohn trotzdem in Österreich besteuert wird.


1.2. Grenzgänger

Hinweis

Gem Art 15 Abs 6 DBA-Deutschland können Grenzgänger im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn sie täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Gem dem Erlass des BMF vom 30. 4. 2019, BMF-010221/0113-IV/8/2019, BMF-AV Nr. 68/2019, ARD 6652/20/2019, entfällt für das gesamte Jahr die Grenzgängereigenschaft dann, wenn die Tage der Nichtrückkehr (bei einem ganzjährig bestehenden Arbeitsverhältnis) das Ausmaß von 45 Tagen überschreiten.

Geht der Grenzgänger zu Hause im Rahmen des Home-Office seiner Arbeit nach, zählt dies zu den Tagen der Nichtrückkehr.

Dieser Erlass des BMF vom 30. 4. 2019, BMF-010221/0113-IV/8/2019, BMF-AV Nr. 68/2019, ARD 6652/20/2019, wird betreffend „b. Sonderfälle inkl. Heimarbeit (Home Office)“ nun folgendermaßen erweitert:

„Abweichend davon gelten Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Grenzgänger nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, nicht als Tage der Nichtrückkehr, sofern diese Arbeitstage nicht unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären (beispielsweise, weil Grenzgänger bereits laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.“

2. Kurzarbeit

Im Hinblick auf die Auslegung des Art 18 Abs 2 besteht über diese Vereinbarung hinaus Einvernehmen darüber, dass auch das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, als Bezüge aus der gesetzlichen SV des jeweiligen Staates iSd Art 18 Abs 2 des Abkommens zu qualifizieren sind.

3. Anwendung und Inkrafttreten

Die Vereinbarung findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. 3. 2020 bis zum 30. 4. 2020 und verlängert sich ab dem 30. 4. 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die andere zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann einseitig von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats mit schriftlicher Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt werden.

Den Volltext des Erlasses finden Sie unter Eingabe obiger Geschäftszahl in der FinDok.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28912 vom 17.04.2020