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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
FKZVO: § 1
RL–FKZVO: Pkt 4.4
Bei der FKZVO handelt es sich um eine Rechtsverordnung iSd Art 18 B-VG (vgl VfGH 16. 9. 2024, V 44/2024); für ihre Auslegung sind daher die §§ 6 ff ABGB maßgeblich.
Nach § 1 FKZVO, BGBl II 2020/497 idF BGBl II 2021/73, BGBl II 2021/253, BGBl II 2021/478 und BGBl II 2022/112, hat die Gewährung eines Fixkostenzuschusses zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des COVID-19-Ausbruchs den Richtlinien gem Anhang zu entsprechen (RL-FKZVO). Bei systematisch logischer Betrachtung des gesamten Punktes 4.4 der RL-FKZVO ergibt sich, dass hinsichtlich der Ermittlung des Umsatzsausfalls zwischen Neugründungen (Plausibilisierung des Umsatzausfalls anhand einer Planungsrechnung) und (ua) dem Erwerb von (Teil-)Betrieben unterschieden wird (Abstellen auf „die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit“). Die RL-FKZVO enthält keine Definition des Begriffs „Erwerbe von (Teil-)Betrieben“. Beide Parteien gehen davon aus, dass der Auslegung der RL-FKZVO eine steuerliche und damit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl § 21 Abs 1 BAO) zugrunde zu legen ist.
Im vorliegenden Fall liegt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Betriebserwerb iSd Punktes 4.4 RL-FKZVO vor: Der Vorpächter der Tankstelle beabsichtigte in Pension zu gehen und suchte einen Nachfolger. Aufgrund der drohenden Schließung der Tankstelle erklärte sich die Kl bereit, diese Tankstelle zu übernehmen. Zu diesem Zweck schloss sie mit dem Mineralölunternehmen am 16. 5. 2019 einen Tankstellenagenturvertrag. Aufgrund eines solchen Vertrags hatte bereits der Vorpächter die Tankstelle geführt; sein Vertrag endete mit Pensionsantritt. Ende Mai 2019 übernahm die Kl die Tankstelle in vollem Betrieb (vom Vorpächter). Sie übernahm die vier Angestellten und den Kundenstock des Vorpächters und kaufte vom Vorpächter die Waschanlage, die Geschäftseinrichtung und die Waren im Shop. Da die Kl die Tankstelle als operativ tätigen Betrieb übernahm und fortführte und nicht bloß einen Tankstellenagenturvertrag mit dem Mineralölunternehmen abschloss, liegt nicht der Fall einer bloßen Pacht vor.
Im Fall des Erwerbs von (Teil-)Betrieben – wie hier – ist gem Punkt 4.4.2 RL-FKZVO bei der Ermittlung des Umsatzausfalls und der Fixkosten „auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen“. Anders als im Fall von Punkt 4.4.1 RL-FKZVO besteht dabei nicht die Möglichkeit, den Umsatzverlust anhand einer Planungsrechnung zu plausibilisieren. Dass die Kl später eine Tabaktrafik-Konzession erhalten hat, kann an der „vergleichbaren wirtschaftlichen Einheit“ nichts ändern. Nach der RL-FKZVO sind daher die Umsätze des Vorpächters der Tankstelle sowie die Umsätze der drei Tankstellen zugrunde zu legen, die die Kl 2019 bereits betrieben hat. Gerade bei einem Betriebserwerb ist es idR ohne größere Schwierigkeiten möglich, die Umsätze des erworbenen Betriebs aus dem Vergleichszeitraum heranzuziehen (so nach den Feststellungen auch hier). Die Kl war daher nicht berechtigt, eine Planungsrechnung für die Tankstelle heranzuziehen.
Ob der Berechnung des Umsatzausfalls für den Vergleichszeitraum die tatsächlichen Umsätze auch dann zugrunde zu legen wären, wenn diese nachweislich nicht zur Verfügung stünden, muss im vorliegenden Fall nicht geklärt werden.
Entscheidung
Zwar hat der Steuerberater der Kl bei Ermittlung des Umsatzverlusts eine Planungsrechnung für den (Teil-)Betrieb der neu übernommenen Tankstelle für 2019 zugrunde gelegt, ohne dass dies vom Finanzamt oder anlässlich der Ablehnung eines Fixkostenzuschusses (mit dem Argument einer Betriebserweiterung) beanstandet worden wäre. Die Kl hat jedoch im erstinstanzlichen Verfahren die tatsächlichen Umsätze des Vorpächters für den Vergleichszeitraum Jänner bis April 2019 beigebracht und das Klagebegehren auch auf diesen Umstand gestützt. Dass eine Berücksichtigung der tatsächlichen Umsatzzahlen des Vorpächters im Gerichtsverfahren nicht zulässig wäre oder (allenfalls) Punkt 5.3.6. der RL-FKZVO berücksichtigt werden müsste (Möglichkeit inhaltlicher Korrekturen längstens bis zur Beantragung der zweiten Tranche), hat die Bekl (Anm: gem § 6 COFAG-NoAG nunmehr die Republik Österreich – Bund anstelle der COFAG) nicht eingewendet.
Nach den Feststellungen beträgt der Umsatzrückgang unter Zugrundelegung der tatsächlichen Umsätze des Vorpächters der Tankstelle für den Zeitraum Jänner 2019 bis April 2019 für die Kl (Unternehmen bestehend aus vier Tankstellen) über 30 % und daraus errechnet sich ein Fixkostenzuschuss von 148.619,40 €.
Einer Verzichtserklärung des Vorpächters der Tankstelle iSd Punktes 4.4.2(c) RL-FKZVO bedarf es nicht. Da dieser (noch vor dem Ausbruch der Pandemie) im Frühjahr 2019 in Pension gegangen ist und seine Betriebstätigkeit eingestellt hat, hat er keinen Anspruch auf Gewährung des FKZ 800.000. Seine Situation ist dem in dieser Bestimmung genannten Fall gleichzuhalten, dass „der Rechtsvorgänger im Rahmen des Erwerbsvorganges […] untergegangen [...] ist“ .
Der Revision der Kl ist daher großteils Folge zu geben. Ihr Begehren besteht iHv 148.619,40 € samt Zinsen ab der Geltendmachung der tatsächlichen Umsätze des Vorpächters mit Schriftsatz vom 5. 5. 2023 zu Recht.