Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der RdW erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Nach dem vorliegenden Art 7.1.4 ARB 2006 besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind. Strebt der Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen Betriebsunterberechungsversicherer an, die darauf beruhen, dass infolge behördlichen Anordnungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie an die Allgemeinheit gerichtete, bezirks- bzw landesweite Betretungsverbote für Beherbergungsbetriebe angeordnet waren, liegt jedenfalls ein „mittelbarer“ Zusammenhang iSd Art 7.1.4 ARB 2006 zwischen der angestrebten Rechtsverfolgung und den behördlichen Anordnungen vor. Die Deckungsklage ist daher nicht berechtigt.
Der Risikoausschluss des Art 7.1.4 ARB 2006 ist auch nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Bei der Beurteilung, ob eine Bestimmung in AGB oder in einem Vertragsformblatt eine „gröbliche“ Benachteiligung eines Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessensausgleichs zu orientieren. Zum einen besteht keine einschlägige dispositive Regelung, an der man sich im fraglichen Zusammenhang orientieren könnte. Zum anderen bezweckt der Ausschluss, keine Deckung für besonders schwer kalkulierbare, weil unabsehbare Risken zu gewähren, die sich im Gefolge eines außergewöhnlichen Ereignisses verwirklichen, das überdies behördliche Maßnahmen gegen eine größere Anzahl von Personen erfordert. Ein so gestalteter Ausschluss entspricht auch den Interessen der Versicherungsnehmer nach zuverlässiger Tarifkalkulation.