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Der OGH hat iZm dem Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein in die Zukunft wirkendes Verbot nur dann erlassen oder bestätigt werden kann, wenn das beanstandete Verhalten im Zeitpunkt der Entscheidung auch nach der neuen Rechtslage unlauter ist. Das gilt nach der Rsp auch dann, wenn sich zwar nicht die lauterkeitsrechtliche Bestimmung geändert hat, wohl aber die Norm, die dem Rechtsbruchtatbestand zugrunde liegt. Auch hier ist ein Verbot nur möglich, wenn das beanstandete Verhalten auch nach neuer Rechtslage unzulässig ist.
Diese Judikatur wurde zur Änderung der Rechtslage während des Rechtsmittelverfahrens entwickelt. Sie gilt umso mehr, wenn sich die maßgebliche Rechtsnorm bereits im erstgerichtlichen Verfahren geändert hat. Stützt sich ein Sicherungsbegehren auf einen nach alter Rechtslage verwirklichten Lauterkeitsverstoß und ändert sich noch während des Verfahrens die Rechtslage, ist die Berechtigung eines begehrten Unterlassungsgebots auch am neuen Recht zu messen und kann nur dann erlassen werden, wenn das darin umschriebene Verhalten auch nach der neuen Rechtslage verboten ist.
Der Kl vertritt im Rechtsmittel den Standpunkt, der Rechtsbruchtatbestand sei deshalb erfüllt, weil die Bekl durch das Anbieten, Bewerben und/oder Verkaufen von Waren, die nicht dem typischen Warensortiment des Lebensmittelhandels entsprechen, gegen „unzweifelhafte gesetzliche Lockdown- bzw Sortimentsbeschränkungsregelungen in Pandemie(COVID-19)-Zeiten“ zum Nachteil jener Mitbewerberbetriebe verstoßen habe, die mit ihren Betriebsstätten vom allgemeinen Betretungs- und Schließungsverbot betroffen seien. Die maßgebliche Rechtslage für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, auf die sich der Kl dabei stützt, änderte sich bereits vor dem erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt. Die Warensortimentsbeschränkung galt nur bis 2. 5. 2021. Ob das beanstandete Verhalten gegen die Rechtslage verstoßen hat, kann somit offen bleiben. Mit Ablauf des 2. 5. 2021 war dieses Verhalten jedenfalls nicht unzulässig. Schon aus diesem Grund kommt die Erlassung des mit dem Sicherungsantrag konkret begehrten Verbots nicht in Betracht.