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Datenschutz – örtliche Zuständigkeit der Gerichte

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

DSG: § 29

Nach § 29 Abs 2 DSG ist für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das LG zuständig, das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraut ist und in dessen Sprengel der Kl (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem LG erhoben werden, in dessen Sprengel der Bekl seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat.

In der eingehend begründeten E 6 Ob 91/19d (= jusIT 2019/55 [Jahnel/Thiele] = RdW 2019/494) hat der erkennende Senat – zu einem Feststellungsbegehren – bereits klargestellt, dass § 29 Abs 2 DSG nicht nur auf Schadenersatzklagen im engeren Sinn anzuwenden ist, sondern auch auf andere zivilrechtliche Ansprüche nach dem DSG bzw der DSGVO. Wenngleich sich diese Entscheidung ausdrücklich nur mit der sachlichen Zuständigkeit befasst, lassen sich die diesbezüglichen Erwägungen auch auf die örtliche Zuständigkeit übertragen.

Vor dem Hintergrund der „Zweispurigkeit“ des Rechtsschutzes für datenschutzrechtliche Ansprüche ist § 29 Abs 2 DSG somit erweiternd dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung nicht nur Schadenersatzansprüche erfasst, sondern auch andere zivilrechtliche Ansprüche nach dem DSG bzw der DSGVO (hier: Auskunftsrecht und Recht auf Erhalt einer Datenkopie gem Art 15 DSGVO).

OGH 3. 8. 2021, 6 Nc 19/21b

Entscheidung

Der OGH hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass das Auskunftsrecht gem Art 15 DSGVO und das Recht auf Erhalt einer Datenkopie gem Art 15 Abs 3 DSGVO parallel zur Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde vor der zuständigen Aufsichtsbehörde auch gerichtlich durchgesetzt werden kann (6 Ob 127/20z, RdW 2021/288; 6 Ob 138/20t, RdW 2021/290).

Daraus, dass Art 79 Abs 2 DSGVO zwar einen Wahlgerichtsstand in Österreich vorsieht (Klage auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Partei ihren Aufenthaltsort hat), aber im Gegensatz zu Art 18 Abs 1 EuGVVO nicht auch die örtliche Zuständigkeit regelt, wurde im Schrifttum teilweise abgeleitet, dass eine Ordination gem § 28 JN erforderlich sei (Leupold/Schrems in Knyrim, DatKomm Art 79 Rz 46; Klauser in Nunner-Krautgasser/Garber/Klauser, Rechtsdurchsetzung im Datenschutz nach der DSGVO und dem DSG 2018 [2019] 53 ff; vgl auch Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 JN § 28 Rz 4).

Da sich die Erwägungen der E 6 Ob 91/19d (= jusIT 2019/55 [Jahnel/Thiele] = RdW 2019/494) zur sachlichen Zuständigkeit auch auf die örtliche Zuständigkeit übertragen lassen und § 29 Abs 2 DSG erweiternd dahingehend auszulegen ist, dass er nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern auch andere zivilrechtliche Ansprüche nach dem DSG bzw der DSGVO erfasst (siehe oben im Leitsatz), bedarf es keiner Ordination gem § 28 JN, sodass der diesbezügliche Antrag spruchgemäß abzuweisen war.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31556 vom 11.10.2021