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„Deine Nr. 1“ – keine Spitzenstellungswerbung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UWG: § 2

Die Bekl wirbt iZm Sportnahrung (und einem Online Shop) nur mit dem Werbeslogan „Deine Nr. 1“ (und nicht auch mit der Werbeaussage „Nr. 1“). Damit liegt hier keine objektive Tatsachenbehauptung vor, sondern eine „subjektive Werbung“ (ein Werturteil). Nach der Rsp ist eine Ankündigung nicht isoliert zu betrachten, sondern in ihrem gesamten Wortlaut. Dieser umfasst auch das Possessivpronomen „Deine“, womit ausreichend zum Ausdruck kommt, dass nicht die Bewerbung als „Nr. 1“ ganz allgemein, sondern jene für den individuellen Adressaten gemeint ist. Ob für den einzelnen Sportler das Produkt der Bekl eine Spitzenstellung einnimmt, ist dessen subjektive Wertung. Es fehlt an einem objektiv nachprüfbaren Tatsachenkern. Das RekursG hat vertretbar das Vorliegen einer Spitzenstellungswerbung durch die Bekl verneint.

OGH 23. 11. 2021, 4 Ob 150/21v

Entscheidung

Der Sachverhalt der E 4 Ob 93/00f ist mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar. Es war zwar auch dort eine Werbeaussage mit einem Possessivpronomen im ersten Teil zu beurteilen („Ihr neues Nr 1–Magazin am Montag.“), doch enthielt die Ankündigung im zweiten Teil noch die weiteren Behauptungen „Vom Start weg mehr Käufer als [Mitbewerber] – mit mehr Qualität“. Die dortige Beurteilung durch das BerufungsG (insg offenbar ernstgemeinte Tatsachenbehauptung der Bekl, ihr Magazin sei qualitätsvoller als das namentlich genannte Produkt des Mitbewerbers) entspricht der Rsp zur Abgrenzung zwischen marktschreierischer Anpreisung und Tatsachenbehauptung. An einem objektiv nachprüfbaren Tatsachenkern fehlt es allerdings im Anlassfall.

Da nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hier eine Werbung als „Nr 1“ nicht vorliegt, ist auch die Rsp zur Werbung mit der Aussage „Nr 1“ als überprüfbare Tatsachenbehauptung nicht einschlägig (vgl 4 Ob 127/15b, “Die starke Nr 1 in Wien“; 4 Ob 59/10w, “Zur Nummer 1 gewählt“, RdW 2010/587; 4 Ob 245/07v, “Die neue Nr 1 der ÖAK“, RdW 2008/420; 4 Ob 116/07y, “Die absolute Nr 1 im Bereich Lifestyle-Magazine“, Rechtsnews 4479; 4 Ob 81/04x, “Nr 1-Preise“, RdW 2004/611; ua).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32104 vom 21.02.2022