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Abstract
Der VwGH entschied über das Vorliegen eines Wohnsitzes iSd § 26 Abs 1 BAO. Die Innehabung eines Wohnsitzes im Inland reicht für die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht aus. Ein zeitliches Mindestmaß der Nutzung der Wohnung wird dabei nicht verlangt.
VwGH 5. 3. 2020, Ra 2019/15/0145
Sachverhalt
Der beschränkt Steuerpflichtige hat seinen Hauptwohnsitz in Kenia und besitzt eine Wohnung in Österreich. Aufgrund seines Berufes als Musiker nutzte er seine inländische Liegenschaft für Aufenthalte in Österreich. Deshalb nahm das Finanzamt das Verfahren zur Festsetzung der Einkommenssteuerpflicht gem § 303 BAO wieder auf. Die Abgabenbehörde ging hierbei von einer unbeschränkten Steuerpflicht aus. Der Steuerpflichtige berief sich auf die Vermietung seiner Liegenschaft sowie die Anwendung der Zweitwohnsitzverordnung. Er brachte dazu nacherstellte und fehlerhafte Aufenthaltsverzeichnisse vor. Das BFG stellte fest, dass der Steuerpflichtige sich unter 60 bis 90 Tagen in Österreich aufhielt. Es setzte daher die Einkommenssteuererklärung erneut auf Grundlage einer beschränkten Steuerpflicht fest.
Erwägungen des VwGH
Strittig war, ob der Steuerpflichtige der unbeschränkten oder beschränkten Einkommenssteuerpflicht in Österreich unterliegt. Im gegenständlichen Fall war die Frage nach dem Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland entscheidend. Gem § 26 Abs 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz, wenn er eine Wohnung innehat, um sie zu behalten und zu benutzen. Dabei wird auf die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt abgestellt (vgl VwGH 4. 9. 2014, 2011/15/0133; 27. 11. 2017, Ra 2015/15/0066; VwGH 23. 2. 2010, 2007/15/0292). Auch mehrere Wohnsitze sind möglich (vgl VwGH 3. 7. 2003, 99/15/0104). Die Bestimmung eines zeitlichen Ausmaßes wie beispielsweise eine Mindestanzahl an jährlichen Übernachtungen ist keine Voraussetzung für einen Wohnsitz gem § 26 Abs 1 BAO. Der vom BFG herangezogenen Rechtsprechung kann ein solches Erfordernis nicht entnommen werden (vgl VwGH 20. 6. 1990, 89/16/0020; VwGH 5. 9. 1969, 698/69, Slg 3947/F). Das angefochtene Erkenntnis war daher gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Conclusio
Für die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht genügt die Innehabung einer Wohnung iSd § 26 Abs 1 BAO. Entscheidend ist, ob über die Wohnung rechtlich und tatsächlich verfügt werden kann (vgl Unger, § 26 BAO). Auf ein zeitliches Ausmaß der Nutzung wird nicht abgestellt – vielmehr lediglich darauf, ob man die Wohnung jederzeit benutzen könnte.