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Abstract
Am 2. Juni 2022 wurde im Bundesgesetzblatt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Übergang eines Zins- und EBITDA-Vortrages (Zinsvortrags-Übergangsverordnung – Zinsvortrags-ÜbergangsV) veröffentlicht. Die Zinsvortrags-Übergangsverordnung basiert auf der Verordnungsermächtigung gem § 12a Abs 6 Z 3 KStG und regelt den Übergang von Zinsvorträgen und EBITDA-Vorträgen auf den Rechtsnachfolger bei Umgründungen.
§ 1 der Zinsvortrags-Übergangsverordnung normiert die allgemeinen Voraussetzungen für den Übergang eines nicht verrechneten Zinsvortrages gem § 12a Abs 6 Z 1 KStG bzw eines nicht verrechneten EBITDA-Vortrages gem § 12a Abs 6 Z 2 lit a KStG und verlangt, dass die Umgründung zu Buchwerten erfolgt (Z 1) und der übernehmende Rechtsnachfolger eine unter § 12a Abs 2 KStG fallende Körperschaft ist (Z 2).
Die besonderen Grundsätze für den Übergang eines EBITDA-Vortrages bzw eines Zinsvortrages sind im § 2 der Zinsvortrags-Übergangsverordnung geregelt und orientieren sich an den Bestimmungen für den Übergang von noch nicht verrechneten Verlusten bei Umgründungen. Das bedeutet, dass bei
- | Verschmelzung § 4 Z 1 lit a und c UmgrStG, |
- | Umwandlung § 10 Z 1 lit a und b UmgrStG, |
- | bei der Einbringung und der Spaltung § 21 Z 1 UmgrStG |
sinngemäß anzuwenden sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Unterschied zum Begutachtungsentwurf der Verordnung, in der finalen Fassung die Anwendung des § 4 Z 1 lit b UmgrStG gestrichen wurde, dh EBITDA- und Zinsvorträge der übernehmenden Körperschaft sind von der Umgründung nicht betroffen.
Da § 10 Z 1 lit a UmgrStG bzw § 21 Z 1 UmgrStG grundsätzlich auch auf § 4 Z 1 lit d UmgrStG verweisen, wird im § 2 Z 2 und 3 der Zinsvortrags-Übergangsverordnung explizit festgehalten, dass § 4 Z 1 lit d UmgrStG beim Übergang des EBITDA-Vortrages bzw des Zinsvortrages nicht anzuwenden ist.
Der Schlussteil des § 2 der Zinsvortrags-Übergangsverordnung enthält eine Regelung für die Zuordnung von EBITDA-Vorträgen bzw Zinsvorträgen, die nicht eindeutig den noch vorhandenen und nicht mehr vorhandenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zugeordnet werden können. Bei diesen EBITDA- und Zinsvorträgen ist eine „sachgerechte“ Zuordnung vorzunehmen. Anhand welcher Kriterien diese „sachgerechte Zuordnung“ zu erfolgen hat, wird in der Verordnung nicht näher konkretisiert.
§ 3 der Zinsvortrags-Übergangsverordnung widmet sich dem Übergang von EBITDA- und Zinsvorträgen bei Unternehmensgruppen gem § 9 KStG. Gem § 12a Abs 7 KStG sind beim Vorliegen einer Unternehmensgruppe die Vorschriften des § 12a KStG ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers anzuwenden. Nach § 3 der Zinsvortrags-Übergangsverordnung sind für einen beim Gruppenträger bestehenden und noch nicht verrechneten Zins- oder EBITDA-Vortrag die §§ 1 und 2 leg cit sinngemäß anzuwenden. Im Falle einer Unternehmensgruppe setzt der Übergang der EBITDA- und Zinsvorträge voraus, dass die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile, denen der Zins- oder EBITDA-Vortrag zugeordnet werden kann, in der Unternehmensgruppe noch tatsächlich vorhanden sind.
Gem § 4 ist die Zinsvortrags-Übergangsverordnung erstmals auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen und vertraglich unterfertigt werden.