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Die Steuerlegistik im 18. COVID-19-Gesetz

Bearbeiter: Gunter Mayr

Die Corona-Krise wirft viele steuerrechtliche Fragestellungen auf, die teilweise einer gesetzlichen Änderung bedürfen. Der Gesetzgeber reagierte darauf bereits mit dem 2. COVID-19-Gesetz und dem 3. COVID-19-Gesetz.1 Neu aufgetretene Fragestellungen werden nunmehr mit dem bereits 18. CO-VID-19-Gesetz beantwortet, das zudem ein COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz enthält. Im NR wurde das 18. COVID-19-Gesetz am 28. 4. 2020 beschlossen.2 Der Beitrag gibt einen Überblick zu diesem aktuellen Sammelgesetz.

1. Einkommensteuer

1.1. Rückkehr von pensionierten Ärzten: Neben Hälftesteuersatz auch begünstigte Gebäudeentnahme unverändert (§ 124b Z 351)

Das 2. COVID-19-Gesetz ermöglicht Ärzten die Rückkehr aus dem Ruhestand. Sollten solche Ärzte zuvor nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben und ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, stand ihnen nach § 37 Abs 5 EStG der Hälftesteuersatz zu. Sollten diese Ärzte nunmehr wegen der COVID-19-Krise erneut als Ärzte tätig werden,3 kommen nach dem 3. COVID-19-Gesetz die Umsatz- und Einkünftegrenzen für die Einstellung der Erwerbstätigkeit nach § 37 Abs 5 Z 3 EStG nicht zu Anwendung.4 Da aber die begünstigte Gebäudeentnahme ins Privatvermögen nach § 24 Abs 6 bei der Erwerbstätigkeit in Z 3 die gleichen Anwendungsvoraussetzungen vorsieht, wird diese gesetzliche Lücke geschlossen. Das Überschreiten der betraglichen Grenzen ist daher auch für § 24 Abs 6 unschädlich.

1.2. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler (§ 124b Z 52)

Die massiven Ausgangsbeschränkungen betrafen (und betreffen) auch (gemeinnützige) Sportvereine, weil viele Sportler auf Individualtraining umstellen mussten. Wurden diesen Sportlern bisher pauschale Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei gem § 3 Abs 1 Z 16 gewährt, stellt sich die Frage, ob zB Individualtrainingstage auch als „Einsatztage“ gem § 3 Abs 1 Z 16c zu werten sind. Dazu wird nunmehr eine unbürokratische Regelung vorgesehen: Wurden den Sportlern schon bisher pauschale Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei gem § 3 Abs 1 Z 16c gewährt, können diese weiterhin auch für Zeiträume steuerfrei ausbezahlt werden, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher zB kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann. Die Regelung bezieht sich auf alle von § 3 Abs 1 Z 16c erfassten Personen, neben den Sportlern daher auch auf Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure).

2. 0%-USt-Satz für Schutzmasken (§ 28 Abs 50 UStG)

Mund-Nasen-Schutzmasken schützen Mitmenschen und unterstützen das gezielte Hochfahren der österreichischen Wirtschaft. Daher wird der Umsatzsteuersatz für Schutzmasken – zeitlich befristet – von 20 % auf 0 % gesenkt werden. Dies gilt für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, die ab dem 14. 4. 2020 (und bis 31. 7. 2020) ausgeführt werden oder sich ereignen.

Da der Gesetzwerdungsprozess offiziell erst am 22. 4. 2020 mittels Initiativantrag eingeleitet wurde und die Beschlussfassung im NR am 28. 4. 2020 erfolgte, informierte das BMF bereits vorzeitig über diese Maßnahme;5 danach konnte der 0%-USt-Satz bereits ab 14. 4. 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden. Unternehmer, die davon keine Kenntnis erlangt und daher weiter mit USt fakturiert haben, können eine Rechnungsberichtigung vornehmen.6 Der Vorsteuerabzug hängt wiederum davon ab, ob der Warenbezug vor oder ab dem 14. 4. 2020 erfolgte (und mit USt bezogen wurde).7 Unionsrechtlich basiert die Maßnahme auf einem Schreiben der Europäischen Kommission, in dem sie mitteilt, keinerlei Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.8

Die Gesetzesänderung betrifft nicht die Einfuhr von Schutzmasken aus einem Drittland, weil diese schon derzeit teilweise befreit ist. Grundlage dafür ist eine – direkt anwendbare – Entscheidung der Europäischen Kommission, welche die Einfuhr durch staatliche Behörden oder anerkannte Organisationen umfasst, sofern diese die Schutzmasken sodann unentgeltlich verteilen. Eine noch weiter gehende Befreiung bei der Einfuhr wurde nicht vorgesehen, um einen unkontrollierten Eigenimport zu verhindern.

3. Befristete Rückzahlung von Gutschriften (§ 323c Abs 610 BAO)

Aufgrund der BMF-Information vom 14. 3. 2020 können Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) unbürokratisch beantragt werden.9 Das Abgabenverfahrensrecht sieht bisher eine Saldierung von Gut- und Lastschriften vor; das sich durch die Saldierung ergebende Guthaben ist zwingend (kein Ermessen der Behörde zulässig) zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten bei derselben oder in weiterer Folge auch bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes zu verwenden. Erst die nach einer solchen Verwendung verbleibenden Guthaben stellen rückzahlungsfähige Guthaben dar.

Nunmehr wird für Unternehmen zeitlich befristet die Möglichkeit geschaffen, eine Gutschrift ungekürzt rückzahlen zu lassen. Zuvor muss aber ein Ansuchen auf Zahlungserleichterung nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung bereits mit Bescheid zuerkannt worden sein. Der Antrag auf Rückzahlung der Gutschrift ist ebenfalls – aus technischen Gründen – im Verfahren FinanzOnline einzubringen. Die automationsunterstützte Umsetzung erfordert einen zeitlichen Vorlauf, erfolgt aber vor dem 15. 5. 2020. Diese rasche zeitliche Umsetzung war deshalb geboten, weil viele Unternehmen seit Mitte März 2020 von massiven Umsatzeinbußen betroffen sind und sich deshalb aus den UVA ab dem 15. 5. 202010 oftmals Vorsteuerguthaben ergeben werden.

4. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG

4.1.Überblick Förderprogramme

Aufgrund der COVID-19-Krise hat der Gesetzgeber umfassende Förderprogramme beschlossen.11 Das CFPG bezieht sich auf folgende Förderungen:

-Zuschüsse aus dem Härtefallfonds,
-Fixkostenzuschüsse nach dem ABBAG-Gesetz,
-Garantieübernahmen (Haftung für Finanzierungen) nach dem ABBAG-Gesetz,
-Kurzarbeitsbeihilfen.

Zum besseren Verständnis soll die Funktionsweise der jeweiligen Förderung vorweg kurz beschrieben werden:

Über den mit 28 Mrd € dotierten COVID-19-Krisenbewältigungsfonds werden die Mittel zur Bewältigung der Krise bereitgestellt. Daraus speist sich auch der Härtefallfonds, der ua für kleinere Unternehmen rasch ein Sicherheitsnetz in Form eines Zuschusses spannen soll.12 Die Abwicklung für die kleineren Unternehmen erfolgt über die Wirtschaftskammer Österreich (WKO). Nach einer ersten Soforthilfe bis 1.000 € trat mit 20. 4. 2020 die Auszahlungsphase 2 in Kraft. Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenem Nettoeinkommen aus Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb in Österreich. Das BMF hat dazu eine (überarbeitete) Förder-Richtlinie13 erlassen, danach muss eine „wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19“ vorliegen. Für die möglichen drei Betrachtungszeiträume umfasst die Förderung bis zu 6.000 €. Auch Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter können um Unterstützung ansuchen.14

Für größere Unternehmen und Konzerne ist im ABBAG-Gesetz eine andere Förderschiene vorgesehen. Dazu wurde gem § 6a ABBAG-Gesetz eine eigene GmbH, die „COFAG“ (= COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes), gegründet und mit bis zu 15 Mrd € ausgestattet, um die kapital- und liquiditätsstützenden Maßnahmen für Unternehmen erbringen zu können.15 Als erste Maßnahme werden Garantien (Haftungen für Finanzierungen) übernommen: Dabei können Betriebsmittelkredite von bis zu 500.000 € auf Basis einer 100%-Garantie der Republik Österreich (bzw der AWS oder der ÖHT)16 vergeben werden,17 bei darüber hinausgehenden Krediten bis maximal 120 Mio €18 deckt die Republik Österreich 90 % der Kreditsumme ab.

Als weitere Maßnahme werden Unternehmen Zuschüsse zur „Deckung von Fixkosten“ gewährt, wenn aufgrund von COVID-19 ein Umsatzverlust von mindestens 40 % vorliegt.19 Je nach Umsatzausfall beträgt die Ersatzleistung 25 % bis zu 75 % (75 % bei einem Ausfall von 80–100%). Die Fixkosten umfassen zB Geschäftsraummieten, den Wertverlust bei verderblicher/saisonaler Ware oder einen kalkulatorischen Unternehmerlohn von 2.000 €. Der Fixkostenzuschuss beträgt für ein Unternehmen bis zu 90 Mio €. Die Angaben des Unternehmens sind vor Antragstellung von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Der Antrag ist im Online-Tool der AWS zu stellen, die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit der AWS. Ab Anfang Mai hat bis Jahresende eine Registrierung zu erfolgen, der Antrag auf Auszahlung ist bis 31. 8. 2020 zu stellen. Die weiteren Details hat der BMF per Verordnung (als Richtlinien) zu erlassen.

Die Corona-Kurzarbeit ermöglicht die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit (bis auf 10 % im Durchschnitt über den Gesamtzeitraum).20 Sie soll die Arbeitskosten für die Unternehmen verringern, um die Beschäftigten halten zu können. Die Netto-Entgelt-Garantie ist unabhängig von der Arbeitszeit während der Corona-Kurzarbeit und beträgt 80 % bis 90 %. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber in etwa die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben (für Bruttoeinkommen bis 5.370 €, Höchstbeitragsgrundlage).21

4.2. Förderungsprüfung

Die angesprochenen Förderungen sind umfassend und bedürfen natürlich einer Kontrolle; die nachträgliche Kontrolle erfolgt aufgrund des CFPG durch die Finanzämter.

Der Prüfungsgegenstand umfasst dabei nach § 1 CFPG

-Zuschüsse (Fixkostenzuschüsse) nach dem ABBAG-Gesetz,
-Garantieübernahmen (Haftung für Finanzierungen) nach dem ABBAG-Gesetz,
-Zuschüsse aus dem Härtefallfonds,
-Kurzarbeitsbeihilfen.

Überprüft werden sollen die Richtigkeit und Plausibilität der vom Förderwerber angegebenen Daten und vorgelegten Unterlagen. Da es sich bei den angesprochenen Förderungen um keine Abgaben iSd BAO handelt, sieht das CFPG folgende Besonderheiten vor:

-Das Finanzamt handelt bei der Förderungsprüfung nicht als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter.
-Bei Fixkostenzuschüssen und Garantieübernahmen nach dem ABBAG-Gesetz sowie Zuschüssen aus dem Härtefallfonds erfolgt die Überprüfung grundsätzlich im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen (Außenprüfung, Nachschau, begleitende Kontrolle). Die Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme wird auf dem Prüfungsauftrag enthalten sein, das Parteigehör wird gewahrt und eine Schlussbesprechung findet statt.
-Bei der Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen ist das die Lohnsteuerprüfung durchführende Organ (und damit auch die ÖGK) berechtigt, die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfeempfänger erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw die Plausibilität der angegebenen Daten zu überprüfen.
-Der BMF kann auch eine (gesondert) beauftragte Förderungsprüfung oder beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung anordnen.
-Bringt die Prüfung Zweifel hervor (zB fehlerhafte Auskünfte oder Angaben; fehlende Plausibilität), ist ein Prüfbericht zu erstellen. Dieser Prüfbericht ist der jeweiligen Förderstelle (COFAG, AWS, ÖHT, WKO, Agrarmarkt Austria, AMS) sowie dem BMF zu übermitteln; etwaige zivil- oder strafrechtliche Schritte setzt die Förderstelle.
-Bei Verdacht auf eine Straftat (Betrug oder Fördermissbrauch) erstattet zudem das Finanzamt Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
-Die erfolgten Prüfungen werden jährlich in einem statistischen Bericht auf der BMF-Homepage veröffentlicht.

1

Vgl Mayr, RdW 2020, 279.


2

Der Bundesrat (die Regierungsparteien haben dort keine Mehrheit) hat das 18. COVID-19-Gesetz am 4. 5. 2020 abgelehnt, wodurch eine neuerliche Befassung und Beschlussfassung im Nationalrat erforderlich wird; dieser Beharrungsbeschluss ist für 13.5.2020 geplant.


3

Gem § 36b Ärztegesetz 1998 idF BGBl I 2020/16.


4

Vgl Mayr, RdW 2020, 279.


5

Auf der BMF-Homepage und mittels Informationsschreiben an die hauptsächlich betroffenen Interessenvertretungen.


6

Was allerdings bei B2C in der Praxis eher die Ausnahme sein wird (der Kunde müsste mit der Rechnung in die zB Apotheke gehen).


7

Bei Bezug am 5. 4. 2020 (mit USt) und Verkauf am 16. 4. 2020 steht der VSt-Abzug zu, der Verkauf erfolgt mit 0%-USt. Beim Bezug am 15. 4. 2020 (mit 0%-USt) steht auch kein VSt-Abzug zu; sollte hingegen der Bezug am 15. 4. 2020 mit 20%-USt erfolgen, läge an sich ein unrichtiger Steuerausweis vor; nach Rz 1825 UStR kann dennoch die VSt abgezogen werden (oder natürlich eine Rechnungsberichtigung erfolgen).


8

Zumal die Möglichkeit der Einführung von Null-Sätzen im Rahmen eines Richtlinienvorschlages bereits im Rat diskutiert wird.


9

Vgl Atzmüller/Mayr, RdW 2020, 277.


10

§ 323c Abs 10 BAO regelt die Anwendung auf Gutschriften, die aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 10. 5. 2020 bekannt gegeben werden oder iZm einer Selbstberechnung nach dem 10. 5. 2020 bekannt geben werden.


11

Vgl Mayr, RdW 2020, 221.


12

§ 1 Abs 1 Härtefallfondsgesetz.


13

BMF vom 15. 4. 2020, 2020-0.236.116; überarbeitete Fassung vom 4.5.2020, 2020-0.273.570.


14

Ab 16. 4. 2020 hat ebenfalls die Auszahlungsphase 2 begonnen, die Anträge sind bei der Agrarmarkt Austria (AMA) einzubringen, www.eama.at.



16

Die AWS (= Austria Wirtschaftsservice GmbH) oder die ÖHT (= Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH) übernehmen die Haftungen, werden dafür aber wiederum schadlos gehalten.


17

Diese 100%-Staatshaftung bedurfte einer Ausnahmeregel der EU-Kommission.


18

Diese Höchstgrenze kann in begründeten Ausnahmefällen noch erhöht werden.



20

Dazu Schrank, RdW 2020, 265.


21

Vgl auch wko.at/service/corona-kurzarbeit; bmafj.gv.at/Kurzarbeit-Infoseite.


Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28978 vom 30.04.2020