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Sportler-VO: §§ 1, 2
Abstract
Der VwGH beschäftigt sich mit einer Zuzugsbegünstigung, die einer Sportlerin gewährt wurde. In Anlehnung an die Sportler-VO gilt die Begünstigung nur bis zum Ende der aktiven Karriere. Erfolgt der Rücktritt unterjährig, ist die Einkommensermittlung für das restliche Kalenderjahr nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen.
VwGH 18. 12. 2020, Ra 2020/15/0088
Sachverhalt
Die Mitbeteiligte (MB), eine aus Deutschland stammende Profiskirennläuferin, verlegte Anfang 2011 ihren Wohnsitz nach Österreich. Der BMF gewährte daraufhin, vorerst bis Ende 2013, eine Zuzugsbegünstigung durch Anwendung eines Pauschalsteuersatzes (33 %) auf alle von der MB als Sportlerin erzielten Einkünfte inkl Werbeeinnahmen. In der Begründung des Begünstigungsbescheides führte der BMF aus, dass die Regelung der Sportler-VO nachempfunden sei, jedoch die Voraussetzung des überwiegenden Auftritts der Sportlerin im Ausland nicht übernommen werde. Mit Bescheid vom 2. 1. 2014 verlängerte der BMF die Begünstigung bis Ende 2016 ohne eine inhaltliche Änderung vorzunehmen. Am 20. 3. 2014 beendete die MB ihre aktive Karriere, bezog jedoch weiterhin Einkünfte aus Werbetätigkeit und war außerdem für das Fernsehen als Moderatorin bei der Übertragung von Schirennen tätig. Im Einkommensteuerbescheid 2014 berücksichtigte das Finanzamt die Zuzugsbegünstigung nur für jene Einkünfte, die der MB bis 20. 3. 2014 zugeflossen waren. Die MB war jedoch der Ansicht, dass ihr die Begünstigung weithin für ihre sportbezogenen Einkünfte zustehe, und legte daher Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Begünstigungsbescheid vom BMF nicht aufgebhoben wurde, weshalb er weiterhin der Veranlagung zu Grund zu legen sei. Das BFG folgte der Argumentation der MB und hob den Einkommensteuerbescheid 2014 auf. Daraufhin wandte sich das Finanzamt in einer außerordentlichen Revision an den VwGH.
Entscheidung des VwGH
Im Falle des Zuzugs einer Sportlerin, der im öffentlichen Interesse liegt, kann der BMF die durch den Zuzug entstandene steuerliche Mehrbelastung gem § 103 Abs 1 EStG ua durch pauschale Festsetzung der Bemessungsgrundlage beseitigen. Der Begünstigungsbescheid ist ein grundlagenähnlicher Bescheid und entfaltet, solange er dem Rechtsbestand angehört, Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung des Begünstigten. Die Bindungswirkung gilt jedoch nur für vom Begünstigungsbescheid umfasste Einkünfte.
Im vorliegenden Fall bezieht sich der Begünstigungsbescheid auf „Einkünfte als Sportlerin einschließlich der Werbetätigkeit“. Laut der Begründung des Bescheids ist der Ausdruck im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern („Sportler-VO“), BGBl II Nr. 418/2000, zu verstehen.
Die Sportler-Verordnung ist nur anwendbar, wenn die Sportlerin im jeweiligen Kalenderjahr an Sportveranstaltungen (Wettkämpfen, Turnieren) teilnimmt. Nach Ansicht des VwGH ist eine Sportlerin nur bis zum Zeitpunkt ihres Rücktritts als Sportlerin anzusehen. Erfolgt das Karriereende unterjährig, ist das Einkommen für das restliche Kalenderjahr nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Selbiges gilt auch für Werbeeinnahmen, die nach dem Karriereende zufließen. Die Verwendung der Wortgruppe „einschließlich Werbetätigkeit“ in §§ 1 und 2 Sportler-VO impliziert, dass Werbeeinnahmen nur dann begünstigt besteuert werden sollen, wenn auch Einkünfte aus einer Sportlertätigkeit vorliegen.
Der MB waren daher nach ihrem Rücktritt keine begünstigungsfähigen Einkünfte mehr zugeflossen. Aus diesem Grund hob der VwGH das Erkenntnis des BFG als rechtswidrig auf.
Conclusio
Da der Begünstigungsbescheid das Begriffsverständnis der Sportler-VO übernimmt, ist die Zuzugsbegünstigung nach dem Ende der aktiven Karriere nicht mehr anwendbar, obwohl der Bescheid mangels Aufhebung weiterhin Teil der Rechtsordnung ist.
Woraus der VwGH schließt, dass die Begünstigung nur bis zum Tag des Rücktritts zu gewähren ist, geht aus dem Erkenntnis nicht hervor. In dem Erkenntnis VwGH 22. 3. 2018, Ro 2017/15/0045, auf das der VwGH in diesem Zusammenhang verweist, lag die Sportlereigenschaft mangels Teilnahme an einem Wettkampf während des gesamten Kalenderjahres nicht vor. Der VwGH könnte sich hier an den EStR orientiert haben. Nach EStR Rz 4373 ist die Sportler-VO auch dann anwendbar, wenn die Auftritte im Ausland im Kalenderjahr verletzungsbedingt nicht überwiegen, es sei denn der Sportler beendet seine aktive Karriere.