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VO BGBl II 2008/468: § 4
VO BGBl II 2018/70: § 1 Z 1
Abstract
Es liegt kein geldwerter Vorteil iSd § 22 Z 2 EStG vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer verpflichtet ist, der Kapitalgesellschaft (zumindest) die sich aus der Privatnutzung des PKW resultierenden Kosten zu ersetzen. Diese können im Zuge einer Vereinbarung auch erst am Jahresende ermittelt und dem Verrechnungskonto des Gesellschafters angelastet werden. Hierfür muss aber das Ausmaß der Privatnutzung nachgewiesen werden.
VwGH 31. 8. 2023, Ra 2023/15/0071
Sachverhalt
Im Zuge einer Außenprüfung setzte das FA gegenüber der Revisionswerberin (Rw), einer GmbH, den Dienstgeberbeitrag fest. Hierbei wurde der Sachbezugswert für den vom Gesellschafter-Geschäftsführer auch privat genutzten PKW – nach Abzug eines für die Privatnutzung geleisteten Kostenbeitrags – in die BMG der Lohnnebenkosten miteinbezogen. Der hiergegen erhobenen Beschwerde wurde nicht stattgegeben, sodass die Vorlage an das BFG vom Rw beantragt wurde.
Dieses stellte fest, dass die Rw ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrzeug sowohl zur betrieblichen als auch privaten Nutzung überlassen habe. Hierfür wurde eine Kostenteilungsvereinbarung abgeschlossen, allerdings wurde das Ausmaß der Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht nachgewiesen. Seit 2018 sei grundsätzlich § 4 der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2008/468) bei der Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des PKW anzuwenden (s § 1 Z 2 der VO BGBl II 2018/70). Allerdings kann der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung auch aus den von der GmbH getragenen Aufwendungen bemessen werden, wenn der Anteil der Privatfahrten nachgewiesen wird, bpsw durch ein Fahrtenbuch. Dieses muss fortlaufend, übersichtlich und in chronologischer Reihenfolge geführt werden, um als Nachweis dienen zu können (s Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22 § 16 Rz 220). Da vorliegend kein Fahrtenbuch geführt wurde, muss der geldwerte Vorteil nach § 4 Sachbezugswert-VO ermittelt werden. Nach der Rsp des VwGH müssen die Kostenbeiträge durch den Gesellschafter-Geschäftsführer, welche über sein Verrechnungskonto am Jahresende geleistet wurden, berücksichtigt werden. Diese wurden daher vom FA bereits in Abzug gebracht. Damit wies das BFG die Beschwerde als unbegründet ab und ließ keine Revision zu (s BFG 16. 5. 2023, RV/5100714/2022). Hiergegen legte der Rw außerordentliche Revision vor dem VwGH ein.
Entscheidung des VwGH
Die Revision führte zu ihrer Zulässigkeit aus, dass das BFG von der Judikatur des VwGH abweiche, weil trotz eines ausreichenden Ersatzes der aus der Privatnutzung des PKW entstandenen Kosten durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ein geldwerter Vorteil angenommen wurde. Dies stehe im Widerspruch mit einer Entscheidung, welche ausführte, dass kein solcher Vorteil vorliege, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer verpflichtet ist, der Kapitalgesellschaft die Kosten aus der Privatnutzung zu ersetzen (s VwGH 24. 10. 2019, Ra 2018/15/0099). Hierbei richtete sich die Revision nicht gegen die Beweiswürdigung des BFG. Der Rw erbringt keinen Nachweis über das Ausmaß der Privatnutzung. Es wird lediglich ein Widerspruch zu den Feststellungen des BFG geltend gemacht, wonach dem Gesellschafter-Geschäftsführer kein geldwerter Vorteil aus der Privatnutzung des PKW erwachsen sei.
Hierdurch wird kein Abweichen vom Erkenntnis des VwGH vom 24. 10. 2019 aufgezeigt, welches im Übrigen bereits vor dem Inkrafttreten der VO BGBl II 2018/70 erging. Hierbei führte der VwGH aus, dass kein Vorteil iSd § 22 Z 2 EStG vorliegt, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer verpflichtet ist, der Kapitalgesellschaft zumindest die sich aus der Privatnutzung des Kraftfahrzeuges resultierenden Kosten zu ersetzen (s VwGH 24. 10. 2019, Ra 2018/15/0099). Das BFG stellte allerdings vorliegend nicht fest, dass die Kosten durch den Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich ersetzt wurden. Weiterhin konnte die Rw nicht aufzeigen, dass durch die Privatnutzung des PKW kein geldwerter Vorteil entstanden ist. Somit wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen. Der VwGH wies die Revision daher zurück.
Conclusio
Grundsätzlich gehören zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit gem § 22 EStG auch geldwerte Vorteile aus dieser Tätigkeit (s Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22 § 22 Rz 127). Zu den geldwerten Vorteilen zählt auch die Privatnutzung eines betrieblichen PKW, wobei Kostenbeiträge durch den Arbeitnehmer den Sachbezugswert mindern.
Grundsätzlich schreibt § 4 (1) der Sachbezugswerteverordnung vor, dass 2 % der AK eines PKW als geldwerter Vorteil anzusetzen sind. Bei einer ausgeprägten Privatnutzung kann dieser typisierende Ansatz also durchaus günstiger für den Steuerpflichtigen sein als eine Kompensation der tatsächlichen Kosten.
Vorliegend liegt relativ unstrittig ein geldwerter Vorteil durch die Privatnutzung vor. Die genauen Kostenbeiträge durch den Gesellschafter-Geschäftsführer lassen zwar erahnen, dass das Ausmaß der Privatnutzung geringer als die 2 % Grenze der Sachbezugswerteverordnung ist. Aufgrund des fehlenden Fahrtenbuches oder anderweitiger Nachweise muss diese Typisierung allerdings für die Streitjahre in Kauf genommen werden.