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Dienstleistungsbetriebe-Verordnung aufgrund § 17 Abs 3a Z 5 EStG

Bearbeiter: Birgit Blöchl

VO des BMF zur branchenbezogenen Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb (Dienstleistungsbetriebe-Verordnung)

BGBl II 2020/615, ausgegeben am 28. 12. 2020

branchenbezogene Einordnung als Dienstleistungsbetrieb

Für Betriebe, die einer der folgenden Branchen mit der jeweils zugehörigen Branchenkennzahl zuzuordnen sind, ist der für einen Dienstleistungsbetrieb vorgesehene Pauschalsatz von 20% anzuwenden:


BrancheBranchenkennzahl
Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeiten
Rechtsberatung691
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung692
Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben701
Public-Relations- und Unternehmensberatung702
Arzt- und Zahnarztpraxen862
Dienstleistungen im Gesundheitswesen, anderweitig nicht genannt869
Architektur- und Ingenieurbüros711
Technische, physikalische und chemische Untersuchung712
Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin721
Werbung731
Markt- und Meinungsforschung732
Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts-, Sozial-, Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften722
Fotografie und Fotolabors742
Übersetzen und Dolmetschen743
Veterinärwesen750
Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, anderweitig nicht genannt749
Dienstleistungen in Kunst, Unterhaltung, Sport und Erholung
Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design741
Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten900
Erbringung von Dienstleistungen des Sports931
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung932
Dienstleistungen im Bereich der gewerblichen Vermietung, Beherbergung und Verpflegung
Vermietung, Verp­achtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen682
Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte683
Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)774
Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und Technik
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie620
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale631
Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen639
Dienstleistungen im Bereich des Tourismus und Veranstaltungswesens
Erbringung von Reservierungsdienstleistungen799
Dienstleistung in der Vermittlung und Arbeitskräfteüberlassung
Handelsvermittlung461
Vermittlung von Arbeitskräften781
Befristete Überlassung von Arbeitskräften782
Sonstige Überlassung von Arbeitskräften783
Dienstleistungen im Bereich der Beaufsichtigung, Reinigung, für private Haushalte und Ähnliches
Hausmeisterdienste811
Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln812
Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops821
Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privat­personen829
Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen960
Private Haushalte mit Haus­personal970
Erbringungen von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt982
Dienstleistungen im Bereich des Unterrichts, Vortragstätigkeit
Unterricht (außerhalb Schulen und Kindergärten)855
Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht856
Dienstleistungen im sozialen Bereich
Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter881
Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime)889
Dienstleistungen im Bereich der Installation, für die Landwirtschaft, den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden
Installation von Maschinen und Ausrüstungen (anderweitig nicht genannt)332
Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen für die Forstwirtschaft und Holzeinschlag024
Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas091
Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden099



Wird für einen Dienstleistungsbetrieb die Pauschalierung in Anspruch genommen, ist in der Abgabenerklärung die für den Betrieb maßgebende Branchenkennzahl anzuführen.

Ist ein Betrieb branchenbezogen nicht ausschließlich zuzuordnen, muss aus den Aufzeichnungen klar erkennbar sein, welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten entfallen, für die branchenbezogen der Pauschalsatz von 20% maßgeblich ist und welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten entfallen, für die branchenbezogen der Pauschalsatz von 45% maßgeblich ist. Für die Anwendung des einheitlichen Pauschalsatzes von 20% oder 45% ist die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.

Die Branchenkennzahlen entsprechen (mit führender Null) den ersten drei Ziffern der ÖNACE 2008.

Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30220 vom 08.01.2021