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VO des BMF zur branchenbezogenen Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb (Dienstleistungsbetriebe-Verordnung)
BGBl II 2020/615, ausgegeben am 28. 12. 2020
branchenbezogene Einordnung als Dienstleistungsbetrieb
Für Betriebe, die einer der folgenden Branchen mit der jeweils zugehörigen Branchenkennzahl zuzuordnen sind, ist der für einen Dienstleistungsbetrieb vorgesehene Pauschalsatz von 20% anzuwenden:
Branche | Branchenkennzahl |
Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeiten | |
Rechtsberatung | 691 |
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung | 692 |
Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben | 701 |
Public-Relations- und Unternehmensberatung | 702 |
Arzt- und Zahnarztpraxen | 862 |
Dienstleistungen im Gesundheitswesen, anderweitig nicht genannt | 869 |
Architektur- und Ingenieurbüros | 711 |
Technische, physikalische und chemische Untersuchung | 712 |
Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin | 721 |
Werbung | 731 |
Markt- und Meinungsforschung | 732 |
Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts-, Sozial-, Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften | 722 |
Fotografie und Fotolabors | 742 |
Übersetzen und Dolmetschen | 743 |
Veterinärwesen | 750 |
Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, anderweitig nicht genannt | 749 |
Dienstleistungen in Kunst, Unterhaltung, Sport und Erholung | |
Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design | 741 |
Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten | 900 |
Erbringung von Dienstleistungen des Sports | 931 |
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung | 932 |
Dienstleistungen im Bereich der gewerblichen Vermietung, Beherbergung und Verpflegung | |
Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen | 682 |
Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte | 683 |
Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights) | 774 |
Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und Technik | |
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie | 620 |
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale | 631 |
Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen | 639 |
Dienstleistungen im Bereich des Tourismus und Veranstaltungswesens | |
Erbringung von Reservierungsdienstleistungen | 799 |
Dienstleistung in der Vermittlung und Arbeitskräfteüberlassung | |
Handelsvermittlung | 461 |
Vermittlung von Arbeitskräften | 781 |
Befristete Überlassung von Arbeitskräften | 782 |
Sonstige Überlassung von Arbeitskräften | 783 |
Dienstleistungen im Bereich der Beaufsichtigung, Reinigung, für private Haushalte und Ähnliches | |
Hausmeisterdienste | 811 |
Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln | 812 |
Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops | 821 |
Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen | 829 |
Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen | 960 |
Private Haushalte mit Hauspersonal | 970 |
Erbringungen von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt | 982 |
Dienstleistungen im Bereich des Unterrichts, Vortragstätigkeit | |
Unterricht (außerhalb Schulen und Kindergärten) | 855 |
Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht | 856 |
Dienstleistungen im sozialen Bereich | |
Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter | 881 |
Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime) | 889 |
Dienstleistungen im Bereich der Installation, für die Landwirtschaft, den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden | |
Installation von Maschinen und Ausrüstungen (anderweitig nicht genannt) | 332 |
Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen für die Forstwirtschaft und Holzeinschlag | 024 |
Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas | 091 |
Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden | 099 |
Wird für einen Dienstleistungsbetrieb die Pauschalierung in Anspruch genommen, ist in der Abgabenerklärung die für den Betrieb maßgebende Branchenkennzahl anzuführen.
Ist ein Betrieb branchenbezogen nicht ausschließlich zuzuordnen, muss aus den Aufzeichnungen klar erkennbar sein, welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten entfallen, für die branchenbezogen der Pauschalsatz von 20% maßgeblich ist und welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten entfallen, für die branchenbezogen der Pauschalsatz von 45% maßgeblich ist. Für die Anwendung des einheitlichen Pauschalsatzes von 20% oder 45% ist die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.
Die Branchenkennzahlen entsprechen (mit führender Null) den ersten drei Ziffern der ÖNACE 2008.
Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.