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7. ZPEMRK: Art 4
Der OGH ersucht den EuGH um Klarstellung zur Frage der Anwendung des Grundsatzes „ne bis in idem“ für die hier vorliegende Konstellation, dass zwei nationale Wettbewerbsbehörden wegen des selben Verhaltens gegen die selben Personen tätig werden.
Der OGH möchte vom EuGH wissen, ob das dritte Kriterium der wettbewerbsrechtlichen Rsp des EuGH für die Anwendbarkeit des Grundsatzes „ne bis in idem“, nämlich dass das gleiche geschützte Rechtsgut betroffen sein muss, auch dann anzuwenden ist, wenn die Wettbewerbsbehörden zweier Mitgliedstaaten berufen sind, für den selben Sachverhalt und in Bezug auf die selben Personen neben nationalen Rechtsnormen auch die selben europäischen Rechtsnormen anzuwenden (hier: Art 101 AEUV).
Weiters möchte der OGH ua wissen, ob der Grundsatz „ne bis in idem“ auch für ein Feststellungsverfahren gilt, in dem wegen der Teilnahme des Zuwiderhandelnden am nationalen Kronzeugenprogramm nur seine Zuwiderhandlung gegen europäisches bzw nationales Wettbewerbsrecht festgestellt werden kann, oder ob eine solche bloße Feststellung der Zuwiderhandlung unabhängig vom Ergebnis eines früheren Verfahrens betreffend die Verhängung einer Geldbuße (in einem anderen Mitgliedstaat) erfolgen kann.
OGH als KOG 12. 3. 2020, 16 Ok 2/19h
Vorabentscheidungsersuchen
Der OGH hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. | Ist das in der wettbewerbsrechtlichen Rsp des Gerichtshofs für die Anwendbarkeit des Grundsatzes „ne bis in idem“ aufgestellte dritte Kriterium, nämlich dass das gleiche geschützte Rechtsgut betroffen sein muss, auch dann anzuwenden, wenn die Wettbewerbsbehörden zweier Mitgliedstaaten berufen sind, für den selben Sachverhalt und in Bezug auf die selben Personen neben nationalen Rechtsnormen auch die selben europäischen Rechtsnormen (hier: Art 101 AEUV) anzuwenden? Bei Bejahung dieser Frage: |
2. | Liegt in einem solchen Fall der parallelen Anwendung europäischen und nationalen Wettbewerbsrechts das gleiche geschützte Rechtsgut vor? |
3. | Ist es darüber hinaus für die Anwendung des Grundsatzes „ne bis in idem“ von Bedeutung, ob die zeitlich erste Geldbußenentscheidung der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats die Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes in tatsächlicher Hinsicht auf jenen weiteren Mitgliedstaat berücksichtigt hat, dessen Wettbewerbsbehörde erst danach im von ihr geführten wettbewerbsrechtlichen Verfahren entschieden hat? |
4. | Liegt auch bei einem Verfahren, in dem wegen der Teilnahme eines Beteiligten am nationalen Kronzeugenprogramm nur dessen Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsrecht festgestellt werden kann, ein vom Grundsatz „ne bis in idem“ beherrschtes Verfahren vor, oder kann eine solche bloße Feststellung der Zuwiderhandlung unabhängig vom Ergebnis eines früheren Verfahrens betreffend die Verhängung einer Geldbuße (in einem anderen Mitgliedstaat) erfolgen? |