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DBA-USA: Art 17
Abstract
Im Zuge eines EAS setzte sich das BMF mit Art 17 DBA-USA auseinander. Die EAS-Auskunft 3425 behandelt die Frage, ob die Einkünfte eines in Österreich ansässigen E-Sportlers aus einem in den USA stattfindenden Wettkampf unter den Künstlerbegriff des Art 17 DBA-USA fallen. Das BMF kommt dabei zu dem Schluss, dass der E-Sportler als Künstler iSd Art 17 DBA-USA anzusehen ist.
EAS-Auskunft 3425 des BMF vom 24. 7. 2020, 2020-0.469.235
Sachverhalt
Ein in Österreich ansässiger und unbeschränkt steuerpflichtiger E-Sportler nimmt an einem Wettkampf in den USA teil. Bei diesem Wettkampf treten E-Sportler vor einem Publikum von 20.000 Besuchern gegeneinander an. Zusätzlich wird der Wettkampf online von mehreren Millionen Besuchern verfolgt. Innerstaatlich werden die Einkünfte des E-Sportlers aufgrund der selbstständigen auf Gewinn gerichteten Vorbereitung und Teilnahme an internationalen E-Sport-Wettkämpfen, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG 1988 erfasst. Unklar ist, ob es sich bei den Einkünften des E-Sportlers aus dem Wettkampf in den USA um Einkünfte eines Sportlers oder Künstlers iSd Art 17 DBA-USA handelt und so das Besteuerungsrecht den USA zukommt.
Anfragebeantwortung des BMF
Unstrittig ist im vorliegenden Sachverhalt, dass der österr E-Sportler aufgrund seiner Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht in Österreich Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG 1988 erzielt.
Unklarer gestaltet sich die Ermittlung der anwendbaren Verteilungsnorm im DBA. Dass E-Sport in Österreich (noch) nicht als Sport anerkannt ist (ausf Steinhauser/Kandler, Ausgewählte Aspekte zur Ertragsbesteuerung von E-Sportlern, taxlex 2019, 309) führt dazu, dass auch eine Subsumtion der Einkünfte des E-Sportlers unter den abkommensrechtlichen Sportlerbegriff aus Sicht des BMF fraglich ist. Im vorliegenden EAS erkennt das BMF zwar diese Problematik, geht aber aufgrund eines anderen möglichen Lösungswegs nicht näher darauf ein und klammert einen etwaigen weiteren abkommensrechtlichen Sportlerbegriff aus (vgl Steinhauser, Besteuerung international tätiger E-Sportler, SWI 2019, 574).
Der österr E-Sportler erfüllt nämlich lt BMF ohnehin den Künstlerbegriff iSd Art 17 DBA-USA. Das BMF verweist dabei explizit auf die im OECD-MK angeführten Beispiele (Art 17 Tz 6). Dabei kommt es für die Erfüllung des Künstlerbegriffs auf einen öffentlichen Auftritt vor einem Publikum an, der vorwiegend der Unterhaltung dient (vgl VwGH 22. 3. 2018, Ro 2017/15/0045 mwN). Da der österr E-Sportler bei einem Wettkampf mit sowohl physischem als auch digitalem Publikum in Millionenhöhe den für den Künstlerbegriff notwendigen Publikums- und Unterhaltungscharakter erfüllt, sind seine Einkünfte unter Art 17 DBA-USA zu subsumieren. Das Besteuerungsrecht kommt in diesem Fall den USA zu. Eine Besonderheit des Art 17 DBA-USA ist die zusätzliche Voraussetzung, dass der bezogene Bruttobetrag der Einnahmen aus der Künstler- oder Sportlertätigkeit oder der übernommenen Kosten USD 20.000 zu übersteigen hat. Eine uU auftretende Doppelbesteuerung hat Österreich als Ansässigkeitsstaat unter Anwendung der Anrechnungsmethode iSd Art 22 Abs 3 lit a DBA-USA zu vermeiden.
Conclusio
Im vorliegenden EAS beurteilt das BMF die Einkünfte eines E-Sportlers aus Wettkämpfen in den USA als unter Art 17 DBA-USA fallende Einkünfte eines Künstlers. Auf die Frage, ob der E-Sportler auch den Sportlerbegriff des Art 17 DBA-USA erfüllen könnte, geht das BMF nicht näher ein. Für die Zukunft wird es insb interessant sein, ob Österreich an der Einstufung von E-Sportlern als „Nicht-Sportler“ festhält und damit auch den Weg zu etwaigen Begünstigungen (man denke uA an die Sportlerpauschalierung) geschlossen hält (ausf Steinhauser/Kandler, taxlex 2019, 309).