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DBA(Erb) Österreich-USA
Abstract
Im Zuge eines EAS hat sich das BMF mit dem sachlichen Anwendungsbereich des DBA zu Erbschafts- und Schenkungssteuern mit den USA auseinandergesetzt. Die EAS-Auskunft 3428 behandelt die Frage, ob die Stiftungseingangssteuer, ausgelöst durch eine aus den USA stammende Zuwendung an eine österreichische Privatstiftung, unter das Erbschafts-DBA mit den USA fällt.
EAS 3428 vom 14. 12. 2020
Sachverhalt
Eine Person, die nach Art 4 Erbschafts-DBA ihren steuerlichen Wohnsitz in den USA hat, wendet einer österreichischen Privatstiftung Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft zu. In Österreich ist gem den StiftR 2009 (Rz 58) diese Zuwendung als Schenkung zu klassifizieren und nach § 1 Abs 1 StiftEG Stiftungseingangssteuer abzuführen. Auf Seiten des Geschenkgebers könnte die Schenkung der Anteile in den USA zusätzlich einer Schenkungssteuer unterliegen. Unklar ist, ob es sich bei der Stiftungseingangssteuer um eine unter das Abkommen fallende Steuer nach Art 2 Erbschafts-DBA mit den USA handelt und so eine unter Umständen eintretende Doppelbesteuerung der Zuwendung mit Hilfe des Abkommens beseitigt werden kann (für einen ähnlichen Sachverhalt zur Grunderwerbsteuer siehe EAS 3426 und die dazu veröffentliche LexisNexis News).
Das Erbschafts-DBA Österreich-USA
Das Abkommen zwischen Österreich und den USA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie der Steuern auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen (BGBl 269/1983) wurde am 21. 6. 1982 unterzeichnet und ist mit 1. 7. 1983 in Kraft getreten. Mit 1. 8. 2008 trat die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich außer Kraft. Das Abkommen ist nach wie vor in Kraft und ist weiterhin insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Schenkungen von Bedeutung (vgl EAS 3349).
Anfragebeantwortung des BMF
Auf Grundlage des Art 1 Abs 1 lit b iVm Art 4 Abs 1 lit a Erbschafts-DBA ist die Geschenkgeberin durch ihren steuerlichen Wohnsitz in den USA persönlich abkommensberechtigt. Die Zuwendung zur Privatstiftung als Schenkung des Geschenkgebers mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragsstaaten ist nach Art 1 Abs 1 lit b Erbschafts-DBA vom Anwendungsbereich des Abkommens umfasst.
Inhalt des Auskunftsersuchens war die Frage, ob die in Österreich auf die Zuwendung grundsätzlich anfallende Stiftungseingangssteuer unter die erfassten Steuern des Art 2 Erbschafts-DBA fällt. Gem Art 2 Abs 1 lit b Erbschafts-DBA werden für die das Abkommen umfassenden Steuern in Österreich die Erbschafts- und Schenkungssteuer gelistet. Art 2 Abs 2 Erbschafts-DBA sieht weiters die Erstreckung der erfassten Steuern auf „alle Steuern gleicher oder im [W]esentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden“,vor. Wie bereits vom BMF im EAS 3426 erläutert, kommt es bei der Beurteilung der Gleichartigkeit der Steuern weniger auf den von der jeweiligen Abgabe erfassten Personenkreis, sondern insbesondere auf die Gleichartigkeit des Besteuerungsgegenstandes an.
Das BMF kommt in weiterer Folge zum Ergebnis, dass die Stiftungseingangssteuer an die Stelle der Eingangsbesteuerung, wie sie vor dem Ende der Erbschafts- und Schenkungssteuer vorgesehen war, getreten ist. Diese Intention fand auch in den ErläutRV zum Schenkungsmeldegesetz 2008 (549 BlgNR 23. GP 2) Ausdruck. Der Besteuerungsgegenstand, die Zuwendung an (Privat-)Stiftungen, blieb somit größtenteils ident. Die Stiftungseingangssteuer und die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind folglich als Steuern „gleicher oder im [W]esentlichen ähnlicher Art“ zu beurteilen und fallen damit gem Art 2 Abs 2 Erbschafts-DBA unter das Abkommen. Gem Art 7 Abs 1 Erbschafts-DBA fällt das Besteuerungsrecht für die Zuwendung ausschließlich dem Vertragsstaat des Geschenkgebers zu. Österreich hat die Zuwendung von der Stiftungseingangssteuer zu befreien.
Conclusio
Im vorliegenden EAS klärt das BMF die Frage der Abkommensanwendung des Erbschafts-DBA mit den USA auf die Stiftungseingangssteuer. Im Unterschied zu EAS 3426, in welchem die Frage der Abkommensanwendung auf die Grunderwerbsteuer zweifelhaft blieb, bejaht das BMF die Gleichartigkeit der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit der nunmehrigen Stiftungseingangssteuer. Insbesondere im Verhältnis zu Frankreich, den Niederlanden und der Tschechischen Republik, für welche ebenfalls ein Erbschafts-DBA mit Österreich in Kraft ist, welches Schenkungssteuern mitumfasst, wird diese Thematik auch zukünftig von Bedeutung sein.