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EAS: Anwendbarkeit des Erbschafts-DBA mit Frankreich auf Grunderwerbsteuer?

Bearbeiter: Stefanie Gombotz, LL.M. ,

§ 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987; DBA(Erb) Frankreich-Österreich

Abstract

Im Zuge eines EAS hat sich das BMF mit dem sachlichen Anwendungsbereich des DBA zu Erbschafts- und Schenkungssteuern mit Frankreich auseinandergesetzt. Die EAS-Auskunft 3426 behandelt die Frage, ob Grunderwerbsteuer, ausgelöst durch eine Grundstücksschenkung einer im Inland ansässigen Person an ein in Frankreich wohnhaftes Kind, unter das Erbschafts-DBA mit Frankreich fällt.

EAS 3426 vom 15. 12. 2020

Sachverhalt

Eine in Österreich nach § 26 Abs 1 BAO ansässige Person schenkte ihrem in Frankreich wohnhaften Kind ein in Österreich gelegenes Grundstück. Nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987 unterliegt dieser Erwerbsvorgang in Österreich grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Auf Seiten des Geschenknehmers könnte die Schenkung in Frankreich zusätzlich der Schenkungssteuer unterliegen. Unklar ist, ob es sich bei der Grunderwerbsteuer um eine unter das Abkommen fallende Steuer nach Art 2 Erbschafts-DBA mit Frankreich handelt und so eine unter Umständen eintretende Doppelbesteuerung des Erwerbsvorganges mit Hilfe des Abkommens beseitigt werden kann.

Das Erbschafts-DBA Österreich-Frankreich

Das Abkommen zwischen Österreich und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuern (BGBl 613/1994) wurde am 26. 3. 1993 unterzeichnet und ist mit 1. 9. 1994 in Kraft getreten. Seit 1. 1. 1995 ist das Abkommen anwendbar. Mit 1. 8. 2008 trat die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich außer Kraft. Das Abkommen ist weiterhin insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Schenkungen von Bedeutung, da es nach wie vor in Kraft ist.

Anfragebeantwortung des BMF

Unstrittig ist im vorliegenden Sachverhalt die persönliche Abkommensberechtigung der Geschenkgeberin, die durch ihren österreichischen Wohnsitz nach Art 1 lit b iVm Art 4 Abs 1 Erbschafts-DBA in dessen Anwendungsbereich fällt. Nach Art 1 lit b Erbschafts-DBA sind Schenkungen eines Schenkers mit Wohnsitz in einem oder in beiden Vertragsstaaten vom Anwendungsbereich umfasst.

Unklarer gestaltet sich die Ermittlung der erfassten Steuern des Erbschafts-DBA. Nach Art 2 Abs 2 Erbschafts-DBA fallen neben der in Art 2 Abs 1 lit b gelisteten Erbschafts- und Schenkungssteuer auch „alle Steuern gleicher oder im [W]esentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden oder an deren Stelle erhoben werden“, unter das Abkommen. Das BMF hält es dabei grundsätzlich nicht für ausschlaggebend, ob sich der Kreis der Abgabepflichtigen durch die Einführung einer neuen Steuer ändert. Daraus lässt sich eine mangelnde Gleichartigkeit der beiden Steuern noch nicht ableiten (vgl VwGH 3. 8. 2000, 99/15/0265). Vielmehr kommt es auf die Gleichartigkeit des Besteuerungsgegenstandes der beiden Steuern an. Das BMF kommt allerdings zum Ergebnis, dass der durch die Grunderwerbsteuer gedeckte Erwerb inländischer Grundstücke mit dem Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkungen, wie ihn die Erbschaft- und Schenkungssteuer vorgesehen hat, nicht zwingend deckungsgleich ist. Lt BMF kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Grunderwerbsteuer und der Schenkungssteuer um Steuern von „im [W]esentlichen ähnlicher Art“ handelt.

Im Ergebnis lässt das BMF die Frage, ob die Grunderwerbsteuer unter das Erbschafts-DBA fällt, offen. Selbst wenn es zur Anwendung käme, so das BMF, käme Österreich ohnehin das ausschließliche Besteuerungsrecht zu (Art 8 Erbschafts-DBA). Der Geschenkgeberin stünde im Fall unterschiedlicher Rechtsauffassungen die Möglichkeit eines Verständigungsverfahrens nach Art 13 Erbschafts-DBA offen.

Conclusio

Im vorliegenden EAS legt sich das BMF zur Frage der Abkommensanwendung des Erbschafts-DBA auf die Grunderwerbsteuer nicht abschließend fest. Insbesondere die in Zweifel gezogene Deckungsgleichheit der Steuergegenstände der Grunderwerbsteuer und Erbschafts- bzw Schenkungssteuer steht im Widerspruch zu den EStR 2000 die in Rz 5695 festlegen, dass „[f]ür nach dem 31. Juli 2008 erfolgte unentgeltliche Übertragungsvorgänge (…) an Stelle der Erbschafts- oder Schenkungssteuer für Grundstücke Grunderwerbsteuer“ anfällt. Insbesondere im Verhältnis zu den Niederlanden, den USA und der Tschechischen Republik, für welche ebenfalls ein Erbschafts-DBA mit Österreich in Kraft ist, wird diese Thematik auch zukünftig von Bedeutung sein.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30397 vom 08.02.2021