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UN-Amtssitzabkommen: Abschn 1 lit i; Abschn 26
Abstract
In der vorliegenden EAS-Auskunft beschäftigt sich das BMF mit der Frage, ob eine Witwenpension, die aus einer früheren Tätigkeit für die UN resultiert, von der Steuer in Österreich befreit sind. Das BMF kommt in der EAS-Auskunft zum Ergebnis, dass die Steuerbefreiung des UN-Amtssitzabkommens nicht zur Anwendung kommt, weil das Abkommen mangels einer früheren Tätigkeit der Witwe für die UN nicht zur Anwendung kommt.
EAS 3453 vom 25. 7. 2024
Sachverhalt
In der vorliegenden EAS-Auskunft beschäftigt sich das BMF mit der Besteuerung einer Witwenpension, die eine unbeschränkt steuerpflichtige Witwe nach Ableben des Pensionsbeziehers erhält. Dieser war vor seinem Ableben aufgrund der Privilegienabkommen der UN und der UN-Spezialorganisationen begünstigt. Die Witwenpension wird dabei aus dem United Nations Joint Staff Pension Fund (UNJSPF) bezahlt.
Entscheidung
Eingangs hält das BMF fest, dass Abschn 26 des UN-Amtssitzabkommens vorsieht, dass aus dem UNJSPF bezogenen Ruhegenüsse von der Besteuerung befreit sind. Diese Bestimmung ist allerdings keine eigenständige Steuerbefreiung, sondern kann nur in Verbindung mit einer entsprechenden Befreiungsvorschrift in einem Amtssitz- oder sonstigen Privilegienabkommen als Rechtsgrundlage dienen. Somit sind Ruhegenüsse, die von einer internationalen Organisation aus dem UNJSPF ausgezahlt werden, nur dann von der Einkommensteuer befreit, wenn das anwendbare Amtssitz- oder Privilegienabkommen dies vorsieht (mit Verweis auf EAS 735 vom 12. 10. 1995; EAS 903 vom 3. 7. 1996; EAS 1369 vom 23. 11. 1998; EAS 2593 vom 24. 3. 2005; EAS 3362 vom 5. 9. 2017; EAS 3365 vom 25. 9. 2015).
Im Falle der unbeschränkt steuerpflichtigen Witwe unterliegt sie mit ihrer Witwenpension aus dem UNJSPF der Steuerpflicht in Österreich. Zwar war der ursprüngliche Pensionsbezieher vor seinem Ableben aufgrund eines Privilegienabkommens der UN begünstigt, allerdings fällt die Witwe nicht unter ein solches Abkommen. Somit kann Abschn 26 des UN-Amtssitzabkommens auch nicht per se zu einer Steuerbefreiung der Pension führen.
Conclusio
Um die Attraktivität des Standorts Österreich als Amtssitzland zu steigern, wurden eine Vielzahl an Amtssitz- oder Privilegienabkommen mit internationalen Organisationen abgeschlossen (s Aufzählung in EStR Rz 335). Diese Abkommen sehen oftmals eine ganze Reihe von steuerlichen Vorteilen vor, ua auch die Steuerbefreiung von Pensionen (Knotzer, SWI 2024, 462). Die vorliegende EAS-Auskunft führt nunmehr aus, dass Abschn 26 des UN-Amtssitzabkommens alleine nicht für eine Steuerbefreiung von Pensionen, die aus dem UNJSPF ausgezahlt werden, ausreicht. Es braucht also eine Steuerbefreiung auf Rechtsgrundlage eines Amtssitz- oder Privilegienabkommens. Fraglich ist allerdings, wo dies aus dem Wortlaut des Abschn 26 des UN-Amtssitzabkommens herauszulesen ist, da dieser grds eine Befreiung für sämtliche aus dem UNJSPF bezogene Ruhegenüsse anordnet.
Weiterhin ist fraglich, warum die Steuerbefreiung der UNJSPF-Pension nicht auf die Witwe nach Ableben des ursprünglichen Pensionsbeziehers übertragen wird. Sucht man nach ähnlichen Bestimmungen im internationalen Steuerrecht, könnte man an Art 19 Abs 2 OECD-MA denken. Gem Art 19 Abs 2 OECD-MA werden Ruhegehälter für einem Vertragsstaat geleistete Dienste nach dem sog Kassenstaatsprinzip besteuert. Hierbei muss zwar ein Kausalzusammenhang zwischen den geleisteten Diensten und den gezahlten Ruhegehältern erfüllt werden, allerdings ist nicht erforderlich, dass der Empfänger die Dienste auch persönlich erbracht hat (s Dürrschmidt, in Vogel/Lehner, DBA7 [2021] Art 19 Rn 66). Daher ist Art 19 Abs 2 OECD-MA auch auf Hinterbliebenen- bzw Witwenpensionen anwendbar (s auch EAS 438 vom 4. 5. 1994; EAS 2551 vom 10. 3. 2003; EAS 3084 vom 31. 7. 2009; Dommes, Pensionen im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen [2012], 130). Analog dazu könnte auch die Meinung vertreten werden, dass Witwenpensionen, welche aus dem UNJSPF ausbezahlt werden und aus einer früheren Tätigkeit für die UN resultieren, steuerbefreit sind.