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EAS: Steuerpflicht einer NATO-Pension

Bearbeiter: Juliane Beverungen

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der NATO über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien: Art 11 Abs 1 lit d

Abstract

In der vorliegenden EAS-Auskunft beschäftigt sich das BMF mit der Steuerpflicht einer von der NATO geschuldeten Pensionsleistung. Grundsätzlich unterliegt eine Pensionsleistung, welche einem Steuerpflichtigen iZm seiner Tätigkeit beim Verbindungsbüro Wien ausgezahlt wird, einer Steuerbefreiung. Resultieren Pensionsleistungen hingegen aus einer Tätigkeit für die NATO außerhalb Österreichs, so unterliegen diese Einkünfte keiner Steuerbefreiung. Das Abkommen über das NATO-Verbindungsbüro in Wien steht dem Progressionsvorbehalt darüber hinaus nicht entgegen.

EAS 3452 vom 10. 7. 2024

Sachverhalt

In der vorliegenden EAS-Auskunft beschäftigt sich das BMF mit der Besteuerung einer NATO-Pension bei einem in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen. Die Pension resultierte zum einen aus einer Tätigkeit beim Verbindungsbüro der NATO in Wien und zum anderen aus weiteren Tätigkeiten des Beamten für die NATO, die nicht im Zusammenhang mit dem Verbindungsbüro in Wien standen.

Entscheidung

Eingangs hält das BMF fest, dass Beamte des NATO-Verbindungsbüros in Österreich gewisse Privilegien gem Art 11 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der NATO über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien genießen. Hierunter fällt gem Art 11 Abs 1 lit d Abkommen ua auch die Steuerfreiheit von Gehältern und Vergütungen, die den Beamten von der NATO geschuldet werden, einschließlich der iZm deren Tätigkeit beim Verbindungsbüro stehenden Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Pensionsleistungen. Nach dem Wortlaut der Norm sind von der Steuerbefreiung also nur solche Gehälter und Vergütungen umfasst, welche den Beamten des Verbindungsbüros iZm ihrer Tätigkeit beim Büro ausgezahlt werden.

Pensionsleistungen, welche von der NATO an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden, sind somit von der Steuerbefreiung umfasst, solange sie auf die Tätigkeit beim Verbindungsbüro in Wien zurückzuführen sind. Wenn der Steuerpflichtige nicht seine gesamte Dienstzeit über beim Verbindungsbüro in Wien gearbeitet hat, sondern auch an anderen Orten für die NATO tätig geworden ist, muss die Steuerbefreiung aliquotiert werden. Für die anderen von der NATO gezahlten Pensionsleistungen kann ein in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtiger somit keine Privilegien, wie die Steuerbefreiung, geltend machen.

Am Ende der EAS verweist das BMF darauf, dass die Pensionsleistungen bei unbeschränkter Steuerpflicht weiterhin zum Progressionsvorbehalt heranzuziehen sind. Das Abkommen steht dem nicht entgegen (s EStR 2000 Rz 7597a; ebenso VwGH 7. 9. 2022, Ra 2021/13/0067).

Conclusio

Die vom BMF in der EAS-Auskunft vertretene Ansicht überzeugt. Das Abkommen zwischen Österreich und der NATO regelt einzig die besondere Rechtsstellung des NATO-Verbindungsbüros in Wien. Dessen Beamten werden bestimmte Privilegien und Immunitäten in und gegenüber Österreich eingeräumt, worunter ua auch die Steuerbefreiung der ausgezahlten Gehälter und Vergütungen fällt. Eine Steuerbefreiung von Pensionsleistungen, welche den Beamten für eine Tätigkeit bei der NATO außerhalb des Verbindungsbüros in Wien ausgezahlt wird, würde daher über den Sinn und Zweck des Abkommens hinausgehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35958 vom 10.10.2024