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EAS: Witwenpensionen aus dem öffentlichen Dienst

Bearbeiter: Juliane Beverungen

DBA-Italien: Art 19

EStG 1988: § 32 Abs 1 Z 2

Abstract

In der vorliegenden EAS-Auskunft beschäftigt sich das BMF mit der Frage, unter welche Abkommensbestimmung des DBA-Italien eine Witwenpension fällt. Das BMF kommt in der EAS-Auskunft zum Ergebnis, dass Witwenpensionen aus dem öffentlichen Dienst als Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen gem Art 19 DBA-Italien zu besteuern sind, da sich die Qualifikation bei der Rechtsnachfolgerin nach der maßgebenden Norm beim Rechtsvorgänger orientiert.

EAS 3454 vom 10. 2. 2025

Sachverhalt

In der vorliegenden EAS-Auskunft beschäftigt sich das BMF mit der Einordnung einer Witwenpension nach dem DBA-Italien. Genauer ging es um einen Versorgungsgenuss, welcher einer in Italien ansässigen Witwe, die sowohl die österreichische als auch die italienische Staatsbürgerschaft innehat, als Rechtsnachfolgerin nach dem Tod eines pensionsberechtigten Bundesbeamten zusteht. Die Witwe selbst hatte keine öffentliche Funktion bekleidet.

Entscheidung

Das BMF hält eingangs fest, dass es sich bei Pensionsbezügen nach den Bestimmungen des Bundes um Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen iSd Art 19 DBA-Italien handelt. Hierunter fällt auch der Versorgungsgenuss der italienischen Witwe. Diese Qualifikation ändert sich auch dadurch nicht, dass die Witwe, welche den Versorgungsgenuss aufgrund des Ablebens des pensionsberechtigten Bundesbeamten erhält, selbst keine öffentliche Funktion in Österreich bekleidet. Das BMF stellt klar, dass Einkünfte einer Rechtsnachfolgerin unter dieselbe Abkommensbestimmung fallen, die für den Rechtsvorgänger einschlägig waren (mVa § 32 Abs 1 Z 2 EStG; EAS 103 vom 16. 3. 1992; EAS 710 vom 5. 9. 1995; EAS 1907 vom 7. 8. 2001; EAS 3084 vom 31. 7. 2009).

Dieser Qualifikation steht auch nicht entgegen, dass die in Italien ansässige Witwe sowohl die österreichische als auch die italienische Staatsbürgerschaft innehat. In einem solchen Fall wird Art 19 Abs 3 DBA-Italien nicht die Bedeutung beigemessen, dass eine Besteuerung der Witwenpension nur aufgrund des Staatsbürgerschaftskriteriums verhindert wird (so bereits EAS 438 vom 4. 5. 1994; ebenso EAS 3084 vom 31. 7. 2009). Der BMF hält an dieser Rechtsauffassung fest, soweit Italien dieselbe Auslegung teilt.

Conclusio

Aufgrund der verschiedenen Formen und Gestaltungen von Pensionen oder pensionsähnlichen Vergütungen, ist die Frage, welche Verteilungsnorm auf solche Zahlungen anzuwenden ist, gewissermaßen ein Dauerbrenner im internationalen Steuerrecht (siehe bereits Dommes, Pensionen im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen [2012] 19). Die vorliegende EAS-Auskunft gibt nun für eine Witwenpension aus dem öffentlichen Dienst im Hinblick auf DBA-Italien eine klare Antwort: Die Qualifikation der Pension für den Rechtsvorgänger ist auch für den Rechtsnachfolger relevant. Dieselbe Regelung gilt auch bereits im Einkommensteuerrecht gem § 32 Abs 1 Z 2 EStG (s Kanduth-Kristen in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner (Hrsg), Jakom EStG17 [2024] § 32 Rz 24). Es ist nur folgerichtig, diese Regelung auch DBA-rechtlich zuzulassen, zumal der Wortlaut des Art 19 OECD-MA keine Übereinstimmung zwischen der diensterbringenden Person und dem Empfänger der Pensionen erfordert.

Das BMF hat sich in der vorliegenden EAS-Auskunft allerdings auch einen gewissen Spielraum offengelassen: Für den Fall, dass Italien die Zahlung einer anderen Verteilungsnorm zuordnet, behält sich das BMF vor, nicht an seiner derzeitigen Rechtsmeinung festzuhalten. Ein solcher Vorbehalt findet sich in vielen anderen EAS-Auskünften nicht. Es stellt sich daher die Frage, warum das österreichische BMF seine Rechtsauslegung gewissermaßen von Italien abhängig macht.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36669 vom 30.04.2025