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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Dem vorliegenden Netzzugangsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz (AB-VN) der Netzbetreiberin (Antragsgegnerin) zugrunde. Der Netzbenutzer (Antragsteller) verweigert der Antragsgegnerin den Zutritt zum Objekt ausschließlich zur Verhinderung des Austauschs des vorhandenen eichfälligen Stromzählers durch ein intelligentes Messgerät („Smart Meter“); dieses Wahlrecht ordnet der Netzzugangsvertrag grds der Antragsgegnerin zu. Im gegenständlichen Provisorialverfahren geht es nicht darum dass der Netzbenutzer den Einbau eines Smart Meters (mit einer „Opt-Out-Konfiguration“) zu dulden (und der Netzbetreiberin dafür Zugang zum Objekt zu gewähren) habe, sondern vielmehr um die Berechtigung der Antragsgegnerin, einen solchen Anspruch durch (Drohung mit) Stromabschaltung oder Auflösung des Netzzugangsvertrags durchzusetzen.
Mit einer „Nichterfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen“ (Punkt XXVI Z 3 AB-VN) ist der Fall nicht vergleichbar, wenn ein Austausch des vorhandenen eichfälligen Stromzählers in einer vom Antragsteller gewünschten Form rechtlich zulässig und faktisch möglich und eine (zumindest vorübergehend zumutbare) ordnungsgemäße Verbrauchsmessung und Abrechnung weiterhin möglich wäre.
Bei der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zuwiderhandlung handelt es sich um eine „geringfügige und alsbald behebbare Zuwiderhandlung“ (Punkt XXVI Z 1 AB-VN) und nicht um eine „Verletzung wesentlicher anderer Pflichten“ aus dem Netzzugangsvertrag (Punkt XXVII Z 2 lit b AB-VN). Dieser Vertragsverletzung könnte durch die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe begegnet werden. Die Antragsgegnerin hat somit keinen Sachverhalt bescheinigt, der sie nach den AB-VN zur (Androhung der) Unterbrechung der Netzdienstleistung gegenüber dem Antragsteller berechtigt. Durch die unberechtigte (Androhung der) Abschaltung des Stroms ist ein unwiederbringlicher Schaden iSd § 381 Z 2 EO zu befürchten. Die Vorinstanzen haben die einstweilige Verfügung (im noch revisionsgegenständlichen Umfang) somit zu Recht erlassen.
Entscheidung
Sicherheitsleistung
Sollte letztlich eine Duldungspflicht des Antragstellers zum Einbau eines Smart Meters bestehen, wäre der – von ihm dann unrechtmäßig erzwungene – Einbau eines anderen Messgeräts mit höheren Kosten für die Antragsgegnerin verbunden (neuerlicher Wechsel des Messgeräts). Weiters befürchtet die Antragsgegnerin bei Einbau eines Messgeräts in der vom Antragsteller gewünschten Form die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und die Verhängung einer Geldstrafe. Auch wenn sie diese Befürchtung nicht mit der für die Abweisung des Sicherungsantrags hinreichenden Sicherheit konkretisieren konnte, kann eine Bestrafung im Rahmen eines solchen Verwaltungsstrafverfahrens mit den Mitteln des Sicherungsverfahrens auch nicht sicher ausgeschlossen werden.
Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung in entsprechender Höhe ist daher gerechtfertigt. Sollte sie sich als unzureichend herausstellen, kann sie jederzeit erhöht werden.
Da die einstweilige Verfügung bereits durch Zustellung der Entscheidung des ErstG in Vollzug gesetzt wurde, ist der Auftrag zum Erlag der Sicherheit zu befristen und das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung von der Einhaltung der Frist abhängig zu machen.
Hinweis:
Ebenso zahlreiche andere E, ua 10 Ob 5/25w, 5 Ob 35/25w, 5 Ob 7/25b, 5 Ob 8/25z, 5 Ob 23/25f, 4 Ob 61/25m und 4 Ob 11/25h.
Zu vergleichbaren AB-VN einer anderen Netzbetreiberin hat der OGH zu 9 Ob 95/24x, Rechtsnews 36403, 7 Ob 167/24w und 3 Ob 191/24w, Rechtsnews 36186, bereits dargelegt, dass es die Weigerung des Netzbenutzers, der Netzbetreiberin Zugang zu seinem Objekt zu gewähren, damit sie einen (grds funktionsfähigen) Stromzähler mit gültiger Eichung austauschen kann, nicht rechtfertigt, dass die Netzbetreiberin ihr Recht auf Austausch des Zählers faktisch im Wege der Selbsthilfe – durch Androhung der Stromabschaltung – durchzusetzen versuche, statt gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.