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Eigenheimversicherung – „strenge“ Wiederherstellungsklausel

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

Der vorliegende Art 18.1.1 Allgemeinen Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABE 2017) enthält eine sogenannte „strenge“ Wiederherstellungsklausel, die bedeutet, dass zunächst im Versicherungsfall nur ein Anspruch auf den Zeitwert entsteht und der Restanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechter) Sicherung abhängt. Ihr Zweck ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte.

Wann die Verwendung gesichert ist, hat das Gericht nach Treu und Glauben zu entscheiden und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich kann eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden, sondern es muss ausreichen, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen. Der Abschluss eines bindenden Vertrags über die Wiederherstellung ist grundsätzlich ausreichend, auch der Kauf von Baumaterialien kann ausreichend sein. Für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend sind hingegen die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Planung, eine behelfsmäßige Reparatur oder ein noch nicht angenommenes Angebot.

Der Kl hat bislang nur zwei Kostenvoranschläge eingeholt, deren Zahlung von der Bekl abgelehnt wurde. Er wäre auch mit einer Direktabrechnung der Bekl mit ausführenden Professionisten einverstanden. Auch damit zeigt er die Sicherstellung der Wiederherstellung jedoch nicht auf. Der Kl brachte nicht vor, die Wiederherstellung bereits begonnen oder sonst konkret nach außen tretend – etwa durch die Erteilung von bindenden Aufträgen – gesichert zu haben. Damit ist die Fälligkeit der begehrten „Neuwertspanne“ nicht eingetreten.

OGH 20. 11. 2024, 7 Ob 171/24h

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36278 vom 10.01.2025