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Ein Kredit, den ein Gesellschafter iSd §§ 5 ff EKEG der Gesellschaft in der Krise (§ 2 EKEG) gewährt, ersetzt Eigenkapital (§ 1 EKEG) und der Gesellschafter kann einen solchen Kredit gem § 14 Abs 1 EKEG nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist und – bei Aufhebung eines Insolvenzverfahrens nach einem bestätigten Sanierungsplan – soweit der Rückzahlungsanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt.
Die Rückzahlungssperre des § 14 EKEG setzt grundsätzlich voraus, dass der Kreditgeber im Zeitpunkt der Kreditgewährung Gesellschafter iSd §§ 5 ff EKEG und damit nach der Wertung des Gesetzes für die Finanzierung der Gesellschaft verantwortlich war. Ausnahmsweise kann es genügen, wenn die Kreditgewährung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer – wenn auch noch nicht formgültig – vereinbarten Beteiligung an der Gesellschaft steht. Die Kreditgewährung nur im Hinblick auf einen bloß möglichen Anteilserwerb führt demgegenüber noch nicht zur Anwendung des EKEG.