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Einbringungsmaßnahmen gegen die Gesellschafter einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung – Erlass des BMF

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Einbringungsmaßnahmen gegen eine nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigung (Personengemeinschaft) sind mangels Rechtsfähigkeit nicht möglich. Damit Einbringungsmaßnahmen gegen die Gesellschafter (Mitglieder) der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) durchgesetzt werden können, müssen an diese Leistungsgebote ergehen.

Erlass des BMF vom 26. 3. 2024, 2024-0.235.229

Zivilrechtlich nicht rechtsfähige Gebilde (zB Gesellschaften nach bürgerlichem Recht) können abgabenrechtlich Steuersubjekte sein (zB gem § 2 UStG 1994 hinsichtlich der Umsatzsteuer). Der Abgabenbescheid richtet sich an das Steuersubjekt (das nicht rechtsfähige Gebilde). Die Gesellschafter sind in diesem Fall gem § 6 Abs 2 BAO Gesamtschuldner.

Gegen die Gesellschaft kann mangels bürgerlicher Rechtsfähigkeit nicht Vollstreckung geführt werden. Lautet der Abgabenbescheid auf die Gesellschaft, kann damit nicht gegen Gesellschafter Exekution geführt werden. Maßnahmen gegen die Gesellschafter erfordern ein konkretes Leistungsgebot an ebendiese Gesellschafter. Unter dem Begriff „Leistungsgebot“ versteht man die Aufforderung mittels Bescheid zur Erbringung der geschuldeten Leistung.

Dieses Leistungsgebot hat gegebenenfalls durch Zustellung eines Bescheides, der an den (die) Gesellschafter gerichtet ist, zu erfolgen. Sind Abgabenbescheide an die Personenvereinigung ergangen, ergeht dieser Bescheid, der gem § 199 BAO auch als einheitlicher Bescheid an mehrere oder an alle Gesellschafter als Gesamtschuldner der Abgabe erlassen werden kann, zusätzlich zu den ursprünglich bekannt gegebenen Abgabenbescheiden an die Personenvereinigung bzw zusätzlich zu den durch sie bekannt gegebenen Selbstberechnungen.

Nach bürgerlichem Recht rechtsfähige Gebilde (zB OG, KG) sind vom vorliegenden Erlass nicht erfasst, da gegen nach bürgerlichem Recht rechtsfähige Gebilde direkt Vollstreckung geführt werden kann.

Dieser Erlass ersetzt den Erlass vom 30. 10. 1995, GZ 05 0201/1-IV/5/03.

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Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35270 vom 03.04.2024