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Einkünfte aus öffentlichen Kassen nach dem DBA-Schweiz: Das Ende einer Saga

Bearbeiter: Severin Schragl

DBA-Schweiz: Art 19, 23

Abstract

Jener Fall über die Besteuerung von Einkünften eines in Österreich ansässigen Schweizer Staatsanwalts und Richters, der zum ersten Mal vor über drei Jahren vor dem BFG (3. 2. 2021, RV/7101683/2018) entschieden – und zwischenzeitlich durch den VwGH (12. 5. 2022, Ra 2021/13/0042; 2. 6. 2022, Ra 2021/13/0039) aufgehoben und zurückverwiesen wurde – ist nun final durch das BFG geklärt worden. Im Einklang mit der Judikatur des VwGH hat das BFG nun eine fiktive Aufspaltung der Werbungskosten unterlassen und sieht Tätigkeiten des Bf für Einrichtungen der Schweiz, die sich in der Schweiz befinden, unabhängig von der physischen Anwesenheit des Bf zur Gänze als eine iSd Art 23 Abs 2 Satz 1 DBA-Schweiz ausgeübte Arbeit an.

BFG 2. 7. 2024, RV/710920/2022.

Sachverhalt

Der in Österreich (Ö) ansässige Bf war für den Schweizer Kanton Niwalden und den Schweizer Bund als angestellter Staatsanwalt tätig. Ein weit überwiegender Teil der Tätigkeit wurde in Ö ausgeübt. Derjenige Teil des Entgelts, der auf in der Schweiz ausgeübte Arbeit entfiel, wurde in der Schweiz besteuert. Das österr FA unterzog gem Art 23 Abs 2 DBA-Schweiz sämtliche Einkünfte der Anrechnungsmethode und erklärte die Werbungskosten als nur anteilig ansetzbar, wogegen der Bf Beschwerde erhob. Das BFG schloss sich der Ansicht des FA an, die Entscheidung wurde allerdings durch ein Erk des VwGH aufgehoben und zurückverwiesen. Nun stand der Fall zur abermaligen Entscheidung vor dem BFG.

Entscheidung des BFG

Das BFG verweist in vielen Punkten auf die vorangegangenen Entscheidungen des VwGH (12. 5. 2022, Ra 2021/13/0042; 2. 6. 2022, Ra 2021/13/0039). Zunächst hält das BFG fest, dass im Einklang mit der Ansicht des Höchstgerichts Einnahmen aus der Tätigkeit des Bf als Richter oder Staatsanwalt in Ö nicht von der Besteuerung ausgenommen sind, auch wenn diese Einnahmen auch der Besteuerung in der Schweiz unterliegen.

Hinsichtlich der Werbungskosten darf – entgegen der ursprünglichen Entscheidung des BFG – keine fiktive Aufspaltung vorgenommen werden. Entsprechend werden bei der Ermittlung der zur Gänze der Besteuerung in Ö unterliegenden Einkünfte die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte in voller Höhe angesetzt.

Hinsichtlich der Ausnützung von Steuervorteilen in der Schweiz hält das Gericht fest, dass bei Tätigkeiten des Bf für Einrichtungen der Schweiz, die sich in der Schweiz befinden, unabhängig von der physischen Anwesenheit des Bf zur Gänze eine iSd Art 23 Abs 2 erster Satz DBA-Schweiz ausgeübte Arbeit vorliegt. Die Einkünfte daraus sind in Ö unter Anrechnung der in der Schweiz bezahlten Steuer zu besteuern. Zwar hat der VwGH die ursprüngliche Entscheidung des BFG auch deswegen aufgehoben, weil eine Berücksichtigung von Werbungskosten im Rahmen einer möglichen Veranlagung in der Schweiz zu einer entsprechenden Reduktion der Steuer in der Schweiz geführt hätte. Neue Feststellungen des BFG haben allerdings ergeben, dass eine Tarifkorrektur ohnehin nicht möglich gewesen wäre.

Conclusio

Nicht mit einem Knall: mit Gewimmer geht die Serie an Entscheidungen dieser Thematik wohl nun zu Ende. Dass grundsätzlich ein großes Interesse an der Thematik bestand, zeigt sich in der Fülle an Literatur (zB Lang, Einkünfte aus öffentlichen Kassen und Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach dem DBA Schweiz, SWI 2021, 346; Jirousek, Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkünften aus öffentlichen Kassen nach dem DBA Schweiz, SWI 2022, 215; Schmidjell-Dommes, BFG zur Anrechnungsmethode im DBA Schweiz, SWI 2022, 53; Krenn/Scharizer, Schweizer Einkünfte aus öffentlichen Kassen sind in Österreich – unter Anrechnung der Schweizer Steuer – zu besteuern, wenn die in Ö ausgeübte Tätigkeit ihre primäre Wirkung in der Schweiz entfaltet, ecolex 2022, 831; Lang, Die Anwendung der Anrechnungsmethode auf Einkünfte aus öffentlichen Kassen nach dem DBA Schweiz, SWI 2022, 453). Trotz heftiger Kritik in der Literatur (zB Lang, Die Anwendung der Anrechnungsmethode auf Einkünfte aus öffentlichen Kassen nach dem DBA Schweiz, SWI 2022, 453) blieb dem BFG im vorliegenden Fall nicht mehr viel übrig, als der höchstgerichtlichen Judikatur zu folgen: Das Gericht durfte nur mehr Sachverhaltsfragen eigenständig beurteilen. Genau hier scheint das BFG allerdings noch einen interessanten Punkt gefunden zu haben, nämlich den Umstand, dass eine Tarifkorrektur und dadurch eine beitragsmäßige Reduktion der Schweizer Steuer nicht möglich gewesen wäre. Der VwGH hat in diesem Punkt folglich rechtlich ein Thema geklärt, das aufgrund des Sachverhalts eigentlich keine Relevanz für die vorliegende Entscheidung hatte.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35983 vom 18.10.2024