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Einpersonen-GmbH – Beschluss zur Geschäftsführer-Bestellung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GmbHG: § 15, § 16a, § 34, § 40

Auch für die Beschlussfassung über die Geschäftsführerbestellung gilt die stRsp, wonach ein Gesellschafterbeschluss formlos außerhalb der Generalversammlung zustande kommen kann, wenn sich alle Gesellschafter in der Sache einig sind; die Anfertigung einer Niederschrift nach § 40 Abs 1 GmbHG ist kein Wirksamkeiterfordernis eines Gesellschafterbeschlusses. Der Geschäftsführer muss der Übernahme des Amtes zustimmen, das Amt somit zumindest schlüssig annehmen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern wird dies jedoch idR bereits durch positives Abstimmungsverhalten über die eigene Bestellung erfolgen.

Sondervorschriften für die Fassung von Beschlüssen in der Einpersonen-GmbH bestehen nicht. Hat die GmbH nur einen Gesellschafter, erfolgt die Beschlussfassung durch Entschließung des alleinigen Gesellschafters. Auch in diesem Fall ist die Anfertigung einer Niederschrift nach § 40 Abs 1 GmbHG kein Wirksamkeiterfordernis der Entschließung. Es genügt daher der Wille des Alleingesellschafters. Dies jedenfalls dann, wenn er sich nicht als bloßes Internum darstellt. In diesem Zusammenhang ist die Niederschrift nur eine der möglichen Formen der Manifestation des Gesellschafterwillens.

Auch Dritte können sich gegenüber der Gesellschaft und dem Alleingesellschafter auf eine nicht mittels Niederschrift festgehaltene Entschließung berufen. Im Streitfall können sie sich nach allgemeinen Regeln zu deren Nachweis sämtlicher Beweismittel bedienen. Für den Kl als (ehemaligen) Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann gegenüber der Gesellschaft nichts anderes gelten, ansonsten würde die bindende Wirkung auch solcher Entschließungen unterlaufen.

Im vorliegenden Fall war der Kl einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der zweitbekl GmbH (= Komplementärin der erstbekl Gmbh & Co KG). Wegen Differenzen mit einigen Mitgliedern des Aufsichtsrats der Zweitbekl erklärte er dem Aufsichtsrat gegenüber im November 2020, die Geschäftsführung mit 15. 12. 2020 zurückzulegen, trat jedoch nach den Feststellungen jedenfalls bis einschließlich April 2021 nach außen hin als Geschäftsführer (auch) der Zweitbekl auf, unterzeichnete als Geschäftsführer behördliche und rechtsgeschäftliche Erklärungen und nahm Vertretungshandlungen vor, blieb weiterhin im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen und ließ sich auch das Geschäftsführer-Entgelt ausbezahlen. Damit konnten keine Zweifel an seinem Entschluss bestehen, weiterhin Geschäftsführer der Zweitbekl zu sein, der sich in den dargelegten Umständen auch manifestiert hat.

OGH 4. 6. 2025, 6 Ob 111/24b

Entscheidung

Geschäftsführertätigkeit trotz Rücktritts

Wie der Kl diese Geschäftsführungshandlungen ohne einen entsprechenden Willensentschluss dazu tätigen hätte sollen, vermag die Revision nicht darzulegen.

Auch die festgestellte Rücktrittserklärung des Kl gegenüber dem Aufsichtsrat steht dem nicht entgegen, weil mit seinem Entschluss zur dann auch tatsächlich durchgeführten Fortsetzung seiner Geschäftsführertätigkeit jedenfalls die sofort wirksame erneute Bestellung des Kl zum Geschäftsführer erfolgte. Ob und allenfalls bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerruf einer Rücktrittserklärung eines Geschäftsführers möglich ist, muss im vorliegenden Fall daher nicht beantwortet werden.

Mangels Relevanz musste hier auch nicht auf die uneinheitlich beurteilte Frage eingegangen werden, ob sich die Gesellschaft und der Alleingesellschafter gegenüber Dritten auf die erfolgte Entschließung nur bei Niederschriftsaufnahme bzw eindeutiger Dokumentation oder (auch) bei anderweitiger manipulationsresistenter Festlegung der Entschließung berufen können oder ob der Nachweis der Entschließung gegenüber Dritten auch auf jede andere Weise erfolgen kann.

Im Hinblick auf die im Juni/Juli 2021 vorgenommene Rückdatierung des Rücktritts des Kl als Geschäftsführer der Zweitbekl merkt der OGH ergänzend an, dass gem § 16a Abs 1 GmbHG eine Rücktrittserklärung frühestens mit ihrem Zugang (bei Vorliegen eines wichtigen Grundes) wirksam werden kann und sich ein rückwirkender Rücktritt schon aus Gläubigerschutzgründen verbietet (vgl zu einer rückwirkenden Abberufung 6 Ob 290/98k, RdW 1999, 346; Ratka in WK GmbHG 121.Lfg § 16 Rz 24).

Anspruch auf Geschäftsführerentgelt

Die Gewinnausschüttung des Kl als Kommanditist der Erstbekl für das Jahr 2021 betrug 9.000 €; davon wurden ihm nur 3.100 € ausbezahlt. Gegen das Begehren des Kl auf Zahlung der restlichen Gewinnausschüttung wendeten die Bekl ein, sie hätten gegenüber dem Kl eine Forderung in der entsprechenden Höhe aufgrund überhöht bezogener Geschäftsführerentgelte gehabt und mit der Gewinnausschüttung aufgerechnet.

Das BerufungsG erkannte die Klagsforderung mit 5.900 € als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verurteilte die Bekl zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 5.900 €.

Gegen die Auffassung des BerufungsG, dass der Kl für die Dauer seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer Anspruch auf das Geschäftsführerentgelt von monatlich 1.630 € hatte, wendet sich die Revision nicht, ebenso nicht gegen die Beurteilung, eine Vereinbarung über die Verringerung des Geschäftsführerentgelts sei nicht zustande gekommen. Vielmehr haben die Bekl selbst vorgebracht, die Herabsetzung des Geschäftsführergehalts sei nie Thema gewesen; das Angebot des Kl, um 400 oder 500 € monatlich ab 15. 12. 2020 für Bürotätigkeiten bis zum 30. 6. 2021 zur Verfügung zu stehen, sei unter der Bedingung gestanden, dass die Geschäftsführung durch eine zu bestellende Person übernommen werde.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 37097 vom 03.09.2025