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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Verordnung des BMF und der BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV)
Verordnung des BMF und der BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Umsetzung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S-UmsetzungsV)
BGBl II 2023/194 und BGBl II 2023/195, ausgegeben am 26. 6. 2023
Die beiden Verordnungen stehen iZm der Übergewinnsteuer für Energieunternehmen.
EKB-InvestitionsV
Durch die Verordnung BGBl II 2023/194 sollen näheren Regelungen zur Geltendmachung eines Absetzbetrages für begünstigte Investitionen getroffen werden:
Voraussetzung für den Abzug eines Absetzbetrages für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz vom Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und vom Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F) bis zu den Höchstbeträgen gem § 4 Abs 2 EKBSG und § 4 Abs 3 EKBFG ist, dass die Investitionen
1. | dem Zeitraum gem § 2 der VO zeitlich zugeordnet werden, |
2. | die inhaltlichen Voraussetzungen gem § 3 der VO erfüllen, |
3. | dem jeweiligen Beitragsschuldner gem § 4 der VO zurechenbar sind und |
4. | in einem Verzeichnis gem § 5 der VO ausgewiesen werden. |
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1. | Investitionen, für die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten nach dem 31. 12. 2021 anfallen; |
2. | Investitionsvorhaben, die nach dem 31. 12. 2021 begonnen werden. |
EKB-S-UmsetzungsV
Die Verordnung BGBl II 2023/195 ist hingegen insb der Regelung von Detailfragen in den Bereichen Markterlöse sowie Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gewidmet.
Diese Verordnung tritt mit 1. 12. 2022 in Kraft und ist auf Sachverhalte im Anwendungsbereich des EKBSG anzuwenden.