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Verordnung des BMF und der BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV)
Verordnung des BMF und der BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Umsetzung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S-UmsetzungsV)
BGBl II 2023/194 und BGBl II 2023/195, ausgegeben am 26. 6. 2023
Die beiden Verordnungen stehen iZm der Übergewinnsteuer für Energieunternehmen.
EKB-InvestitionsV
Durch die Verordnung BGBl II 2023/194 sollen näheren Regelungen zur Geltendmachung eines Absetzbetrages für begünstigte Investitionen getroffen werden:
Voraussetzung für den Abzug eines Absetzbetrages für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz vom Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und vom Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F) bis zu den Höchstbeträgen gem § 4 Abs 2 EKBSG und § 4 Abs 3 EKBFG ist, dass die Investitionen
1. | dem Zeitraum gem § 2 der VO zeitlich zugeordnet werden, |
2. | die inhaltlichen Voraussetzungen gem § 3 der VO erfüllen, |
3. | dem jeweiligen Beitragsschuldner gem § 4 der VO zurechenbar sind und |
4. | in einem Verzeichnis gem § 5 der VO ausgewiesen werden. |
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1. | Investitionen, für die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten nach dem 31. 12. 2021 anfallen; |
2. | Investitionsvorhaben, die nach dem 31. 12. 2021 begonnen werden. |
EKB-S-UmsetzungsV
Die Verordnung BGBl II 2023/195 ist hingegen insb der Regelung von Detailfragen in den Bereichen Markterlöse sowie Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gewidmet.
Diese Verordnung tritt mit 1. 12. 2022 in Kraft und ist auf Sachverhalte im Anwendungsbereich des EKBSG anzuwenden.