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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Verordnung des BMF mit der die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen iZm steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus, BGBl II 2020/121, Rechtsnews 28825, geändert wird
BGBl II 2020/312, ausgegeben am 9. 7. 2020
Die Einreichung von Anbringen iZm (durch das Coronavirus veranlassten) steuerlichen Erleichterungen ist nun bis 30. 9. 2020 (bisher 31. 5. 2020) per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig. (§ 1 der VO)
In § 1 der VO entfallen allerdings die Z 6 bis 8 (betrifft Anträge auf Zulassung eines Sondervergällungsmittels gem § 17 Abs 6 AlkStG; Anträge auf Zulassung bzw Änderung eines Freischeines für Alkohol gem § 11 AlkStG und Anträge auf Änderung oder Ergänzung von Bewilligungen von Alkohollagern gem § 32 AlkStG)
Diese Änderungen treten mit 1. 6. 2020 in Kraft. (§ 3 Abs 2 der VO)
Die Verordnung BGBl II 2020/121 tritt mit Ablauf des 30. 9. 2020 außer Kraft. (neuer § 4)