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Elektronische Einreichung von Anbringen iZm dem Coronavirus – Änderung der VO

Bearbeiter: Birgit Bleyer

BAO: § 86a

Verordnung des BMF mit der die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen iZm steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus, BGBl II 2020/121, Rechtsnews 28825, idF BGBl II 2020/312, Rechtsnews 29359, geändert wird

BGBl II 2020/416, ausgegeben am 29. 9. 2020

Nunmehr ist die Einreichung von Anbringen iZm (durch das Coronavirus veranlassten) steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at bis 31. 12. 2020 (bisher 30. 9. 2020) zulässig. (§ 1 der VO)

Zudem wird die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl II 2020/405, Rechtsnews 29684, in § 1 der VO eingearbeitet. Unter anderem ist nunmehr auch die Einreichung von Anträgen auf Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage per E-Mail zulässig. (§ 1 der VO)

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. 12. 2020 außer Kraft. (§ 4 der VO)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29727 vom 30.09.2020