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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Verordnung des BMF mit der die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen iZm steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus, BGBl II 2020/121, Rechtsnews 28825, idF BGBl II 2020/312, Rechtsnews 29359, geändert wird
BGBl II 2020/416, ausgegeben am 29. 9. 2020
Nunmehr ist die Einreichung von Anbringen iZm (durch das Coronavirus veranlassten) steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at bis 31. 12. 2020 (bisher 30. 9. 2020) zulässig. (§ 1 der VO)
Zudem wird die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl II 2020/405, Rechtsnews 29684, in § 1 der VO eingearbeitet. Unter anderem ist nunmehr auch die Einreichung von Anträgen auf Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage per E-Mail zulässig. (§ 1 der VO)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. 12. 2020 außer Kraft. (§ 4 der VO)