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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
VO (EU) 651/2014: Art 58
Bei der Energieabgabenvergütung nach dem EAVG idF BGBl I 2004/92 handelt es sich um eine (von der Kommission genehmigte) staatliche Beihilfe. Die Anmeldung der Umgestaltung von Beihilfen bei der Kommission kann unterbleiben, wenn die Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU (aus den Jahren 2008 bzw 2014) erfüllt sind.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Beihilferegelung eingeschränkt (Verkleinerung des Kreises der Beihilfeempfänger). Anspruch auf Vergütung der Energieabgaben haben nur mehr Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Dienstleistungsbetriebe – wie im vorliegenden Fall ein Hotel – sind hingegen von der Vergütung ausgeschlossen. Für den VwGH stellt sich die Frage, ob die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung 2014 der EU-Kommission geeignet ist, die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte Einschränkung abzudecken. Der VwGH hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt.
VwGH 14. 9. 2017, Ro 2016/15/0041, Ro 2017/15/0019 (EU 2017/0005,
EU 2017/0006)
Vorabentscheidungsersuchen
Der VwGH hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. | Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung, mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Art 108 Abs 3 AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung? |
2. | Kann das Durchführungsverbot des Art 108 Abs 3 AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der Anwendung der VO (EG) 800/2008 der Kommission vom 6. 8. 2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zur Unanwendbarkeit einer Einschränkung einer genehmigten Beihilfenregelung führen, sodass der Mitgliedstaat im Ergebnis durch das Durchführungsverbot zur Zahlung einer Beihilfe an bestimmte Beihilfeempfänger verpflichtet wird („Durchführungsgebot“)? |
3a. | Erfüllt eine Regelung über die Vergütung von Energieabgaben wie die hier vorliegende, bei welcher der Vergütungsbetrag der Energieabgaben im Gesetz eindeutig durch eine Berechnungsformel festgelegt ist, die Voraussetzungen der VO (EU) 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union? |
3b. | Bewirkt Art 58 Abs 1 der VO (EU) 651/2014 für den Zeitraum ab Jänner 2011 die Freistellung dieser Regelung über die Vergütung von Energieabgaben? |