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Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen (Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung – EEff-MV)
BGBl II 2024/28, ausgegeben am 30. 1. 2024
Diese Verordnung legt gemäß § 62 Abs 3 und 4 EEffG die Bestimmungen für die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der alternativen strategischen Maßnahmen für die Zwecke des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl I 2014/72, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/59, fest.
Die Verordnung regelt zunächst den Gegenstand und enthält Erfordernisse für die Anrechenbarkeit, indem die Anreizsetzung und das Verbot der doppelten Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen näher definiert werden, Bestimmungen zum Zeitpunkt der Maßnahmensetzung getroffen werden und Festlegungen erfolgen, wonach anrechenbare Endenergieeinsparungen aufgrund einer verallgemeinerten Methode oder individuellen Bewertung zu ermitteln sind, die gewisse Mindestinhalte aufzuweisen haben. Das Verfahren zur Ermittlung von Endenergieeinsparungen wird durch Regelungen zu Normierung und Normalisierung des Endenergieverbrauchs, zur Errechnung des Referenzendenergieverbrauchs und zu Datenquellen, Messungen und zur Haushaltsquote näher ausgestaltet. Schließlich wird auch die Vornahme von Meldungen durch Regelungen zur Verwendung der elektronischen Meldeplattform und zu Teilungen näher determiniert.
Diese Verordnung tritt 31. 1. 2024 in Kraft.