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Nach Ansicht des Revisionswerbers sieht § 88 Abs 1 GewO 1994 eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nur vor, wenn eine Aufenthaltsberechtigung weggefallen ist und sich der Aufenthaltsstatus somit geändert hat (arg “wenn sich der Gewerbeinhaber ... nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.“).
Mit der Neuregelung der §§ 14 und 88 GewO 1994 durch BGBl I 2002/111 ist der (bis dahin vorgesehene) Nachweis der Gegenseitigkeit entfallen; das Recht zur Ausübung eines Gewerbes sollte bei Ausländern vom legalen Aufenthalt in Österreich abhängig gemacht werden (vgl RV 1117 BlgNR 21. GP 74). Abgesehen von den Fällen, in denen sich die Berechtigung unmittelbar aus einem Staatsvertrag ergibt (vgl § 14 Abs 1 erster Satz GewO 1994), soll die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes also nur jenen ausländischen natürlichen Personen zukommen, die über einen aufenthaltsrechtlichen Status zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügen (§ 14 GewO 1994: „wenn sie sich ... zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen“). Der Entziehungstatbestand des § 88 Abs 1 GewO 1994 knüpft somit erkennbar an die Vorgaben des § 14 GewO 1994 an.
Der VwGH hat (wenn auch iZm der Löschung einer Gewerbeberechtigung gem § 363 Abs 4 GewO 1994) bereits festgehalten, dass die aus § 88 Abs 1 GewO 1994 ableitbaren öffentlichen Interessen in einem Größenschluss umso mehr für den Fall gelten, in dem sich der Gewerbetreibende niemals legal in Österreich aufgehalten hat (siehe VwGH 11. 9. 2013, 2012/04/0146, ZfV 2014/315). Ausgehend davon ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde nach § 88 Abs 1 GewO 1994 auch dann zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber niemals zulässigerweise in Österreich aufgehalten hat. Würde man der Auslegung des Revisionswerbers folgen, würde dies zu einer nicht nachvollziehbaren Besserstellung von Personen führen, die von Anfang an über keinen Aufenthaltstitel verfügt haben und daher nie zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt waren.
VwGH 7. 2. 2022, Ra 2021/04/0145 bis 0146