News

Erhöhung des Basiszinssatzes mit 21. 6. 2023

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Erlass des BMF vom 16. 6. 2023, 2023-0.433.685, BMF-AV Nr 72/2023

Der Basiszinssatz beträgt seit 22. 3. 2023 2,88 % (vgl Rechtsnews 33806) und wird nun – aufgrund der letzten geldpolitischen Beschlüsse der EZB – ab 21. 6. 2023 3,38 % betragen. (Presseaussendung der Oesterreichischen Nationalbank vom 15. 6. 2023)

Mit Wirkung vom 21. 6. 2023 ergeben sich daher folgende wichtige Zinssätze:


§ 205 Abs 2 BAO – Zinssatz für Anspruchszinsen: (2 % über Basiszinssatz)5,38 %
§ 205a Abs 4 BAOBeschwerdezinsen: (2 % über Basiszinssatz)5,38 %
§ 205c BAOUmsatzsteuerzinsen (2 % über dem Basiszinssatz)5,38 %
§ 212 Abs 2 BAOStundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten: (bis 30. 6. 2024: 2 % über dem Basiszinssatz)5,38 %
§ 212a Abs 9 BAOAussetzungszinsen: (2 % über Basiszinssatz)5,38 %
§ 9 Abs 5 BEinstGVerzugszinsen für die Ausgleichstaxe: (4 % über Basiszinssatz)7,38 %
§ 49a ASGG – Zinsen für Forderungen aus Dienstverhältnissen: (9,2 % über Basiszinssatz)12,58 %


Vorerst unverändert bleiben:
Verzugszinssatz nach § 456 UGB für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften: (9,2 % über Basiszinssatz)1bis 30. 6. 2023: 11,08 %1
Verzugszinssatz nach § 59 ASVG für rückständige SV-Beiträge (4 % über dem Basiszinssatz am 31. 10. des Vorjahres)4,63 %2

1) Im UGB wird eine Senkung/Erhöhung des Zinssatzes nur in Halbjahresschritten vorgenommen, wobei für das jeweilige Halbjahr der Basiszinssatz maßgebend ist, der am ersten Kalendertag dieses Halbjahres gilt (§ 456 UGB); bis 30. 6. 2023 bleibt es daher beim bisherigen Verzugszinssatz von 11,08 % und erst ab 1. 7. 2023 kommt es zu einer Erhöhung auf voraussichtlich 12,58 % (sofern der Basiszinssatz auch am 1. 7. 2023 noch 3,38 % beträgt).

2) Der Verzugszinssatz für rückständige SV-Beiträge gilt für das gesamte Jahr 2023 und wird erst ab 2024 wieder angepasst.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34172 vom 22.06.2023