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Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht – Ergänzung iZm 5 %-igen USt-Satz

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Ergänzung zu Abschnitt 3.3.4. Signatur- bzw Siegelerstellung und Abschnitt 4.6.6. Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen (ab 2017) des Erlasses des BMF vom 23. 12. 2019, BMF-010102/0007-I/8/2019, Rechtsnews 28565

BMF vom 10. 3. 2021, 2021-0.176.666, BMF-AV Nr 30/2021

Signatur- bzw Siegelerstellung

Übergangsbestimmung für Barumsätze betreffend Umsätze im Zeitraum nach dem 30. 6. 2020 und vor dem 1. 1. 2022 (COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, BGBl I 2021/3 und BGBl II 2021/83, Rechtsnews 30478)

Umsätze, welche nach den Übergangsbestimmungen gem § 28 Abs 52 UStG 1994 einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, welcher von den Steuersätzen gem § 10 UStG 1994 abweicht, sind wie folgt einem Betrag-Satz oder in Alternative 4 mehreren Betrag-Sätzen zuzuordnen: entweder

Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null oder

Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders oder

Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1 oder

Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG 1994

Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren (beispielsweise durch Aufbewahrung einer diesbezüglichen Information zur Registrierkassa bzw zum Kassensystem). Sofern bei Verwendung mehrerer Registrierkassen durch einen Unternehmer unterschiedliche Alternativen zum Einsatz kommen, ist pro Registrierkasse zu dokumentieren, welche Alternative gewählt wurde.

Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen

Übergangsbestimmung für Barumsätze betreffend Umsätze im Zeitraum nach dem 30. 6. 2020 und vor dem 1. 1. 2022 (COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, BGBl I 2021/3 und BGBl II 2021/83, Rechtsnews 30478)

Umsätze, welche nach den Übergangsbestimmungen gem § 28 Abs 52 UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegen, sind unter diesem ermäßigten Steuersatz auszuweisen.

Es bestehen keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird.

Beispiel

Beispiele

Beispiel 1: Die Kassa unterstützt/verwendet Symbole oder Schlüsselzahlen für unterschiedliche Steuersätze. Für den 5 %-Steuersatz wird neu zB das Symbol „Z“ vergeben. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für „Z“ beispielsweise mit 10 % Umsatzsteuer.

Folgende Anmerkung genügt: „Z: Nettobetrag und MwSt auf Bon mit 10 % ungültig; korrekt 5 %“

Beispiel 2: Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen nur für einen Artikel anwendbar. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diesen Artikel, beispielsweise Bilderbücher, zu den bisher nach § 10 Umsatzsteuergesetz 1994 anwendbaren Steuersätzen.

Folgende Anmerkung genügt: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für Bilderbücher mit 10 % MwSt ungültig; korrekt 5 %“

Beispiel 3: Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen für alle Artikel anwendbar, die bisher unter den ermäßigten Steuersatz von 10 % fielen. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diese Art mit 10 % Umsatzsteuer.

Folgende Anmerkung genügt: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für Art mit 10 % MwSt ungültig; korrekt 5 %“

Beispiel 4: Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen für mehrere Art mit unterschiedlichen Steuersätzen anwendbar. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diese Artikel zu den bisher nach § 10 Umsatzsteuergesetz 1994 anwendbaren Steuersätzen.

Folgende Anmerkung genügt: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für den/die Artikel, der/die dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegt/unterliegen, ungültig; korrekt 5 %“


Falls der Kunde (zB weil er Unternehmer ist) eine „Mehrwertsteuerrechnung“ benötigt, ist bei der Rechnungsausstellung auch § 11 UStG 1994 zu beachten:

Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von € 400,- sind nach § 11 Abs 6 UStG 1994 (pro Steuersatz) Bruttobetrag und Steuersatz anzugeben. Dies erfüllt auch die Anforderungen nach § 132a Abs 3 Z 5 BAO und § 11 Abs 1 Z 3 RKSV.

Bei Rechnungen, die keine Kleinbetragsrechnungen sind, stellt § 11 Abs 1 UStG 1994 höhere Anforderungen als § 132a Abs 3 Z 5 BAO und § 11 Abs 1 Z 3 RKSV. Damit der Beleg iSd § 132a BAO und § 11 RKSV auch den Rechnungserfordernissen des UStG 1994 genügt, müssen auf der Rechnung nicht nur Bruttobetrag und Steuersatz, sondern zusätzlich noch (Netto-)Entgelt und Steuerbetrag ausgewiesen werden.

Den Erlass im Volltext finden Sie unter Eingabe obiger Geschäftszahl in der FinDok.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30604 vom 17.03.2021