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Erreichbarkeit von Studienorten: neue Berechnungsmethode - BGBl

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

Verordnung des BMWFW über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

BGBl II 2017/103, ausgegeben am 10. 4. 2017

Mit der Änderung des Studienförderungsgesetz 2016 durch BGBl I 2016/54 wurde die sogenannte „Auswärtigkeit“ von Studierenden ab 1. 9. 2017 gesetzlich neu geregelt. Als „auswärtig“ werden jene Studierenden bezeichnet, deren Eltern so weit vom Studienort entfernt wohnen, dass ein tägliches Pendeln zwischen Wohn- und Studienort unzumutbar wäre, und die deshalb einen Wohnsitz am Studienort (oder in einer zumutbaren Distanz zum Studienort) nehmen (vgl § 26 Abs 3 StudFG idF BGBl I 2016/54). Diese „auswärtigen“ Studierenden erhalten wegen der höheren Wohnkosten eine erhöhte Studienbeihilfe. Relevant ist die VO zudem auch bei der Geltendmachung von Werbungskosten im Falle der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes.

Die zeitliche Grenze für die Zumutbarkeit des täglichen Pendelns zwischen Elternwohnort und Studienort wurde durch die StudFG-Novelle 2016 nicht verändert. Sie liegt bei einer Stunde pro Strecke bei Verwendung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels.

Neu ist hingegen die Methode der Feststellung der Zumutbarkeit des täglichen Pendelns: Bisher wurden die sogenannten „zumutbaren Gemeinden“ in einer Verordnung des BMWFW taxativ aufgezählt, also jene Gemeinden, bei denen die reine Fahrzeit mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zum Studienort laut einer Studie des Österreichischen Instituts für Raumordnung nicht mehr als eine Stunde beträgt (vgl BGBl 1993/605 idF BGBl II 2015/45). Künftig wird die Wegzeit zwischen Wohn- und Studienort durch Abfrage aus einer Datenbank eines „öffentlichen Verkehrsinformationssystems“ ermittelt werden. Die Abfrage erfolgt durch die Studienbeihilfenbehörde. Für die Berechnung der Fahrzeit zum Studienort sind nach § 3 der V die Verkehrsverbindungen zwischen 7:00 Uhr und 9:00 Uhr und für die Rückfahrt die Verkehrsverbindungen zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr heranzuziehen.

Die Berechnung der Wegzeit erfolgt nur bei erstmaliger Antragstellung von Amts wegen. Eine Neuberechnung der Wegzeit ist von Amts wegen nur bei Änderung des Wohnortes des Studierenden oder bei einer Änderung des Studienortes vorzunehmen.

Für Studierende bringt die Änderung den Vorteil, dass für die Frage der Zumutbarkeit des täglichen Pendelns künftig auch Wegzeiten zwischen dem elterlichen Wohnsitz und dem öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt werden (bisher wurde nur die Fahrzeit vom Bahnhof der Heimatgemeinde zum Bahnhof am Studienort herangezogen). Ein Fußweg von mehr als 2.000 m gilt dabei nach § 2 der V als nicht zumutbar.

Wie bisher müssen Studierende für die erhöhte Studienbeihilfe einen eigenen Wohnsitz begründen (ausgenommen über 27-Jährige). Dieser muss in einer zumutbaren Entfernung iSd § 26 Abs 4 StudFG zum Studienort liegen. Voraussetzung für die erhöhte Studienbeihilfe ist demnach ein Wohnsitz der Eltern außerhalb und ein Wohnsitz der Studierenden innerhalb der „Zumutbarkeitsgrenze“ von einer Stunde Wegzeit pro Strecke.

Die V tritt geleichzeitig mit der Änderung des § 26 StudFG mit 1. 9. 2017 in Kraft. In den Übergangsbestimmungen der StudFG-Novelle BGBl I 2016/54 ist dazu auch bereits geregelt, dass Studierende, die vor dem 1. 9. 2017 eine Höchststudienbeihilfe als „auswärtige Studierende“ gem § 26 Abs 2 Z 4 StudFG bezogen haben, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen diesen Anspruch behalten, sofern sich der Studienort nicht geändert hat.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23409 vom 11.04.2017