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Diese Information tritt an die Stelle der Information vom 13. 3. 2020, GZ 2020-0.178.784, Rechtsnews 28780, und erweitert sie um eine Aussage zur Frist für Zahlungserleichterungsansuchen (30. 9. 2020), eine generelle Fristerstreckung für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen für das Jahr 2019 (Punkt 3) sowie um eine Aussage in Bezug auf Verspätungszuschläge (Punkt 4).
Info des BMF vom 24. 3. 2020, 2020-0.190.277
Zahlungserleichterungsansuchen
Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30. 9. 2020 bzw eine Ratenzahlung bis 30. 9. 2020 zu gewähren.
Erstreckung der Frist für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen 2019
Gemäß § 134 Abs 1 zweiter Satz BAO sind die Jahres-Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) bis Ende April bzw bis Ende Juni 2020 einzureichen.
Für die genannten Abgabenerklärungen des Jahres 2019 wird diese Frist gem § 134 Abs 1 letzter Satz BAO allgemein bis 31. 8. 2020 erstreckt.
Abstandnahme von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO)
Generell ist von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO) abzusehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. 9. 2020 eintritt.