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EStR - Wartungserlass 2021

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Durch diesen Erlass erfolgt die Anpassung der EStR 2000 insb aufgrund der Änderungen durch das

-AbgÄG 2020, BGBl I 2019/91
-StRefG 2020, BGBl I 2019/103
-FORG, BGBl I 2019/104
-3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/23
-18. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/44
-19. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/48
-KonStG 2020, BGBl I 2020/96
-2. FORG, BGBl I 2020/99
-COVID-19-StMG, BGBl I 2021/3
-BGBl I 2021/29

Erlass des BMF vom 6. 5. 2021, 2021-0.103.726, BMF-AV Nr 65/2021

Insbesondere wird im Wartungserlass Folgendes behandelt:

-In Rz 313b bis Rz 313h EStR werden die mit dem 3. COVID-19-Gesetz eingeführten Steuerbefreiungen behandelt. (Abschnitt 3.2.5 EStR)
-Die Erhöhung der betraglichen Grenze von geringwertigen Wirtschaftsgütern durch das StRefG 2020 wird eingearbeitet. (Rz 454, Rz 740, Rz 3894 EStR)
-Anpassungen aufgrund des FORG werden vorgenommen. (Rz 1332a, Rz 1332b, Rz 1338ab, usw EStR)
-Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2020 beginnen, ist aufgrund von § 6 Z 2 lit a EStG 1988 idF COVID-19-StMG eine pauschale Wertberichtigung von Forderungen unter den Voraussetzungen des § 201 Abs 2 Z 7 UGB idF BGBl I 2015/22 zulässig. (Rz 2373 EStR)
-Für nach dem 30. 4. 2019 beschlossene oder vertraglich unterfertigte Umgründungen mit steuerlicher Buchwertfortführung ist § 6 Z 13 zweiter Satz EStG 1988 idF StRefG 2020 zu beachten: Sind die sich aus der Umgründung ergebenden Anschaffungskosten von Anlagegütern niedriger als die ursprünglichen steuerlichen Anschaffungskosten vor der Umgründung, ist im Falle einer späteren Werterholung steuerlich auf die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung abzustellen und bis zu diesen zuzuschreiben. (Rz 2574 EStR)
-Die mit dem KonStG 2020 eingeführte beschleunigte AfA für Gebäude im betrieblichen Bereich wird behandelt. (Rz 3139b ff EStR)
-Die mit dem KonStG 2020 eingeführte Möglichkeit der degressiven Abschreibung von bestimmten Wirtschaftsgütern wird in diesem neuen Abschnitt behandelt (Rz 3261 ff EStR). (Abschnitt 7.10 EStR)
-Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2020 beginnen, ist aufgrund von § 9 Abs 3 EStG 1988 idF COVID-19-StMG eine pauschale Bildung von Rückstellungen unter den Voraussetzungen des § 201 Abs 2 Z 7 UGB idF BGBl I 2015/22 zulässig. (Rz 3315, Rz 3319 EStR)
-Die Erhöhung des Prozentsatzes von 50 % auf 70 % jener Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt, die als übertragbare stille Reserve gelten, sowie die Verlängerung der Übertragungsfrist werden eingearbeitet (KonStG 2020). (Rz 3884, Rz 3889 EStR)
-In einem neuen Abschnitt 9.5 (Rz 3901 ff EStR) werden der mit dem KonStG 2020 eingeführte Verlustrücktrag sowie die COVID-19-Rücklage behandelt. (Abschnitt 9.5 EStR)
-In den Rz 4139 ff EStR wird die mit dem StRefG 2020 eingearbeitete Kleinunternehmerpauschalierung behandelt. (Abschnitt 11.2 EStR)
-Die durch das KonStG 2020 und die Novellierung der LuF-PauschVO 2015 (BGBl II 2020/559, Rechtsnews 30091) im Bereich der Land- und Forstwirtschaft gesetzten Entlastungsmaßnahmen (Änderung der Grenzen für die Vollpauschalierung, Erhöhung der pauschalen Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzungen, Erhöhung der Umsatzgrenze beim Nebenerwerb) werden eingearbeitet. (Abschnitt 11.3, Rz 5025, Rz 5026 EStR)
-Die Änderungen aufgrund der Novellierung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013, BGBl II 2020/355, Rechtsnews 29497, werden eingearbeitet. (Abschnitt 11.5 EStR)
-Die befristete Erhöhung der Grenze der abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben anlässlich der Geschäftsfreundebewirtung von 50 % auf 75 % wird eingearbeitet (19. COVID-19-Gesetz). (Rz 4842a EStR)
-Die mit dem KonStG 2020 erhöhte Buchführungsgrenze in der Land- und Forstwirtschaft wird eingearbeitet. (Rz 5018 EStR)
-Die mit dem StRefG 2020 vorgenommene Beschränkung der Steuerfreiheit von Ausschüttungen aus Aktien und Genussscheinen an natürliche Personen von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf 75 % des Ausschüttungsbetrages wird eingearbeitet. (Rz 6220 EStR)
-Die mit dem KonStG 2020 eingeführte beschleunigte AfA für Gebäude im außerbetrieblichen Bereich wird behandelt. (Rz 6443a ff EStR)
-Die Begünstigungsvorschrift für jene Ärzte, die im Jahr 2020 und/oder 2021 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte gem § 36b Ärztegesetz 1998 tätig werden (3. COVID-19-Gesetz, 18. COVID-19-Gesetz, COVID-19-StMG), wird eingearbeitet. (Rz 7317a EStR)
-Die neue Möglichkeit der Verteilung der Einkünfte in der Land- und Forstwirtschaft auf drei Jahre wird erläutert (KonStG 2020). (Abschnitt 27.10 EStR)

Die laufende Wartung betrifft auszugsweise folgende wesentlichen Änderungen:

-Vom Jagdrecht zu unterscheiden ist das dem Grundeigentümer nach den Regeln der Jagdrechte der Länder zukommende Jagdausübungsrecht (Recht zur Eigenjagd). Dieses Recht kann entweder selbst tatsächlich ausgeübt oder auch einem fremden Dritten eingeräumt werden (Jagdpacht). Dieses Recht ist nicht vom Begriff des Grund und Bodens mitumfasst und stellt auch kein grundstücksgleiches Recht dar. Im Falle einer Veräußerung unterliegt es dem Normalsteuersatz (VwGH 10. 9. 2020, Ra 2019/15/0066, ÖStZB 2020/183). (Rz 519, Rz 6622 EStR)
-Bei Wirtschaftsgütern, die unmittelbar dem Unternehmenszweck eines Energieversorgungsunternehmens dienen, bestimmt sich die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ (§ 7 EStG 1988) bei Inbetriebnahme in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. 12. 2020 beginnen, nach der Tabelle in Anhang I. (Rz 3115b, Anhang I EStR)
-Die COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen nach dem Investitionsprämiengesetz, BGBl I 2020/88, stellt gem § 124b Z 365 EStG 1988 keine Betriebseinnahme dar. § 6 Z 10 und § 20 Abs 2 EStG 1988 sowie § 12 Abs 2 KStG 1988 sind auf sie nicht anwendbar. Somit werden die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter (§ 10 Abs 1 Z 4 EStG 1988) durch die Investitionsprämie nicht gekürzt. (Rz 3826a EStR)
-Bei der Zehn-Betten-Grenze wird die Judikatur eingearbeitet (VwGH 28. 5. 2019, Ra 2019/15/0014, ÖStZB 2019/173). (Rz 4193a, Rz 5073 EStR)
-Wird eine Körperschaft, deren Betrieb früher eine Einkunftsquelle war, aber ab einem bestimmten Zeitpunkt zur Liebhaberei wurde, auf eine andere Körperschaft verschmolzen, kann die aufnehmende Gesellschaft die Verluste der übertragenden Gesellschaft aus der Zeit vor dem Wechsel zur Liebhaberei nicht geltend machen. Die Verschmelzung kann aufgrund der Liebhaberei keine Buchwertfortführung bewirken, was dem Übergang des Verlustvortrags nach § 4 UmgrStG entgegensteht. (Rz 4537a EStR)
-Fischereirechte sind keine grundstücksgleichen Rechte iSd § 30 Abs 1 EStG 1988 und unterliegen im Falle einer Veräußerung daher dem Normalsteuersatz (VwGH 10. 9. 2020, Ra 2019/15/0066, ÖStZB 2020/183). (Rz 5009, Rz 5122, Rz 5122a, Rz 6622 EStR)
-Im Abschnitt 15.9 wird die steuerliche Beurteilung des Betriebs von Photovoltaikanlagen durch Land- und Forstwirte und von Grundstücksüberlassungen durch Land- und Forstwirte an Dritte für den Betrieb einer Photovoltaikanlage erläutert. (Abschnitt 15.9 EStR)
-Im Zusammenhang mit § 29 Z 4 EStG 1988 gelten ab 2021 Fleischuntersuchungsorgane nur dann als Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sofern ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit Macht- und Entscheidungsbefugnis zukommt (zB Möglichkeit der Feststellung, dass gegen Tierschutzvorschriften verstoßen wurde oder das Tier die Gesundheit von Mensch und Tier beeinträchtigen kann, Möglichkeit der Genussuntauglichkeitserklärung hinsichtlich des Fleisches). (Rz 5219, Rz 6617, Anhang II EStR)
-Als grundstücksgleiche Rechte kommen nur zivilrechtlich selbstständige Rechte in Frage, die als solche den für Grundstücke geltenden zivilrechtlichen Vorschriften (insbesondere hinsichtlich des Erwerbes, dass diese den Gegenstand eines im Grundbuch einverleibungsfähigen Rechtes bilden können) unterliegen und gesondert (ohne Grund und Boden) übertragbar sind. Ausgehend von diesen beiden Kriterien ist nur das Baurecht an fremden Grundstücken als grundstücksgleiches Recht anzusehen (VwGH 10. 9. 2020, Ra 2019/15/0066, ÖStZB 2020/183). (Rz 6622 EStR)
-Beim 1. Tatbestand der Hauptwohnsitzbefreiung darf der Hauptwohnsitz im Hinblick des Erfordernisses der durchgehenden Nutzung bereits innerhalb der Toleranzfrist von einem Jahr vor der Veräußerung aufgeben werden.
Diese Frist kann im Einzelfall über ein Jahr hinausgehen, sofern vom Bf nicht beeinflussbare Umstände dazu führten, dass sich die Verkaufsbemühungen über einen längeren Zeitraum hingezogen haben (BFG 29. 8. 2019, RV/5100949/2019). (Rz 6643 EStR)
-Die Anwendung des pauschalen Aufteilungsverhältnisses nach der GrundanteilV 2016 darf nicht dazu führen, dass der so ermittelte Anteil des Veräußerungserlöses für Grund und Boden geringer ist als die ursprünglichen tatsächlichen Anschaffungskosten. (Rz 6645 EStR)
-Die Rz 6660, Rz 6661 und Rz 6664 EStR werden um Aussagen zur AfA, die vom Rechtsvorgänger geltend gemacht wurde, ergänzt. (Rz 6660, Rz 6661, Rz 6664 EStR)
-Wird gem § 16 Abs 6 UmgrStG in der Einbringungsbilanz der Grund und Boden des Altvermögens mit dem gemeinen Wert angesetzt (Aufwertungsoption), kommt es zu einer sofortigen Realisierung von stillen Reserven. Dabei kann die pauschale Besteuerung nach § 30 Abs 4 EStG 1988 angewendet werden. Da die Einbringung einen Erwerb durch Umgründung darstellt, kann eine Abgabenerklärung durch den Parteienvertreter vorgenommen werden und es ist gem § 30b Abs 1 EStG 1988 eine Immobilienertragsteuer sowie gem § 30b Abs 4 EStG 1988 eine besondere Vorauszahlung vom Einbringenden zu entrichten. (Rz 6706a, Rz 6733b EStR)
-Die Veranlagungsoption ist die einzige Möglichkeit, um einen vom Parteienvertreter selbst berechneten Betrag an Immobilienertragsteuer zu korrigieren - eine Festsetzung der Immobilienertragsteuer nach § 201 BAO ist nicht möglich (VwGH 26. 11. 2015, Ro 2015/15/0005, ÖStZB 2016/26).
Dies gilt auch für Personengesellschaften, da diese im Ertragsteuerrecht zwar Einkünfteermittlungssubjekt sind, aber kein Steuersubjekt (VwGH 20. 12. 2016, Ro 2015/15/0020, ÖStZB 2017/129). Damit ist die Festsetzung von Immobilienertragsteuer (als Erhebungsform der Einkommensteuer) gegenüber einer Personengesellschaft rechtswidrig (VwGH 3. 9. 2019, Ro 2019/15/0016, ÖStZB 2019/274) und es ist ein vom Parteienvertreter selbst berechneter Betrag an Immobilienertragsteuer in der Veranlagung des Gesellschafters zu korrigieren. (Rz 6726 EStR)
-In den Abschnitt 29.6.2.2 betreffend Beteiligungserträge ausländischer Körperschaften (Rz 7755 ff EStR) wird die jüngere Judikatur und Verwaltungspraxis eingearbeitet. (Abschnitt 29.6.2.2 EStR)
-Seit 1. 1. 2019 ist vor Stellung von Anträgen auf Rückzahlung oder Erstattung von Abzugsteuern durch beschränkt Steuerpflichtige zwingend eine elektronische Vorausmeldung abzugeben, die erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig ist (§ 240a Abs 1 BAO).
Der eigentliche Antrag kann ausschließlich mittels des mit einer Übermittlungsbestätigung versehenen, unterfertigten und mit der Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Abgabenverwaltung ergänzten Ausdrucks der Vorausmeldung gestellt werden (§ 240a Abs 2 BAO). (Rz 8028 EStR)
-§ 107 EStG 1988 (Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten) ist auch anwendbar, wenn die Gegenleistung für die Rechtseinräumung in einem geldwerten Vorteil (Sachbezug) besteht. (Rz 8207a EStR)
-Die Investitionsprämie gem Investitionsprämiengesetz, BGBl I 2020/88, ist gem § 124b Z 365 EStG 1988 keine Betriebseinnahme, somit steuerfrei. Daher ist die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie für Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionsprämie in Anspruch genommen wurde, insoweit zu kürzen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Investitionsprämie steuerlich zu keiner Aufwandskürzung führt, weil § 6 Z 10 und § 20 Abs 2 EStG 1988 sowie § 12 Abs 2 KStG 1988 auf sie nicht anwendbar sind. (Rz 8208f EStR)
-Die Kürzung um steuerfreie Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln ist davon unabhängig, wann die Subvention tatsächlich fließt; maßgebend ist der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Subvention und Aufwand.
Ist eine konkrete Zuordnung von Subvention und spezifischem Aufwand nicht gegeben, das heißt betrifft die Subvention den anfallenden Forschungsaufwand in seiner Gesamtheit, hat bei Bilanzierern die Kürzung nach Maßgabe des Projektfortschrittes entsprechend einem passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu erfolgen. (Rz 8208fb EStR)

Den Volltext des 312 Seiten langen Wartungserlasses finden Sie unter Eingabe obiger GZ in der FinDok.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30902 vom 18.05.2021