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Durch diesen Erlass erfolgt die Anpassung der Einkommensteuerrichtlinien 2000 insb aufgrund der Änderungen durch das/die
- | Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird, BGBl I 2023/31, |
- | Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023), BGBl I 2023/110, |
- | Wagniskapitalfondsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Alternative-Investmentfonds-Manager-Gesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl I 2023/111, |
- | Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024), BGBl I 2023/153, |
- | Öko-IFB-VO, BGBl II 2023/155, Rechtsnews 34077, |
- | Fossile Energieträger-Anlagen-VO, BGBl II 2023/156, Rechtsnews 34076, |
- | Änderung der Verordnung betreffend Mitteilungen gem § 109a EStG 1988, BGBl II 2023/215, Rechtsnews 34247, |
- | Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung (BefE-DV), BGBl II 2023/263, |
- | Quotenregelungsverordnung - QuRV, BGBl II 2023/370. |
Erlass des BMF vom 13. 3. 2024, 2023-0.871.819, BMF-AV Nr 40/2024
Steuerbefreiungen (§ 3 EStG)
- | Die Aussagen zur Steuerbefreiung iZm Photovoltaikanlagen werden aufgrund des AbgÄG 2023 aktualisiert: Steuerfrei sind ab der Veranlagung 2023 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und eine Anschlussleistung von 25 kWp nicht überschreiten. Werden die bisher steuerpflichtigen Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage durch die Einführung bzw Erweiterung der Steuerbefreiung nunmehr steuerfrei, liegt keine Betriebsaufgabe vor. Als Einspeisung von elektrischer Energie gilt auch die (anteilige) Einräumung der Betriebs- und Verfügungsmacht an einer Photovoltaikanlage durch den zivilrechtlichen Eigentümer an eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG), da es sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine Energielieferung handelt. (§ 3 Abs 1 Z 39 EStG; Rz 313i EStR) |
- | Es werden Aussagen zur durch das AbgÄG 2023 eingeführten Steuerbefreiung für „ePrämien“ bzw „eQuoten“ für Inhaber von elektrisch betriebenen Fahrzeugen aufgenommen: § 3 Abs 1 Z 41 EStG 1988 sieht ab der Veranlagung 2023 eine Steuerbefreiung für Zahlungen an Zulassungsbesitzer von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen vor, die gem §§ 7a und 11 Kraftstoffverordnung 2012 geleistet werden. Die Steuerbefreiung gilt nur für Fahrzeuge im Privatvermögen. Diese Zahlungen werden auch als „ePrämie“, „eQuote“ oder „THG-Quote“ bezeichnet. Die Kraftstoffverordnung 2012 verpflichtet Unternehmen, die in Österreich fossile Kraftstoffe in Verkehr bringen, zu einer Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen. Über den gesamten Lebenszyklus von der Förderung, Raffinierung und anderen Herstellungsprozessen bis zur Verbrennung müssen dementsprechend die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) reduziert werden. Diese Reduktionsziele können über die Beimischung von Biokraftstoffen und Biomethan oder dadurch erreicht werden, dass elektrischer Strom aus erneuerbarer Energie, der als Antrieb für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Österreich eingesetzt wird, als THG-Minderung angerechnet wird. Zulassungsbesitzer von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen können nach den Regelungen der §§ 7a und 11 der Kraftstoffverordnung 2012 Stromquoten, die für den Antrieb von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen produziert wurden, dazu berechtigten Unternehmen entgeltlich übertragen. Diese Unternehmen stellen diese Quoten zum Zweck der Anrechnung in weiterer Folge den Produzenten von Kraftstoffen entgeltlich zur Verfügung, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen verpflichtet sind. Wird für derartige Übertragungen eine Zahlung geleistet und ist das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen, stellt die Zahlung eine Betriebseinnahme dar. Gehört das Fahrzeug zum Privatvermögen, ist die Zahlung steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Zulassungsbesitzer Zahlungsempfänger ist und dass im betreffenden Kalenderjahr, für das die Zahlung erfolgt, das Fahrzeug keinem Betriebsvermögen zugehört, also überwiegend nicht für betriebliche Zwecke verwendet wird. (§ 3 Abs 1 Z 41 EStG; Abschnitt 3.2.7, Rz 313j EStR) |
Betriebseinnahmen (§§ 4 und 5 EStG)
- | Es werden Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Gutschriften von Krankenversicherungsbeiträgen gem § 27f GSVG und § 24f BSVG getroffen (Anfragebeantwortung vom 15. 5. 2023, Rechtsnews 34067): Die Gutschriften gemäß § 27f GSVG und § 24f BSVG, die ab dem Kalenderjahr 2022 zustehen, haben ihre Wurzel in dem zu Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs 4 Z 1 lit a EStG 1988 führenden Pflichtversicherungsverhältnis; sie stellen daher dem Grunde nach Betriebseinnahmen dar. Wird im Rahmen der Berücksichtigung von Pflichtversicherungsbeiträgen als Betriebsausgaben nur der nach Verrechnung mit der Gutschrift verringerte Betrag berücksichtigt, ist das korrekte steuerliche Ergebnis sichergestellt, sodass die Gutschrift nicht als Betriebseinnahme erfasst werden muss. (Rz 1044a EStR) |
Bewertung (§ 6 EStG)
- | Entnahmen von Grundstücken (§ 6 Z 4 EStG): Es wird die mit dem AbgÄG 2023 eingeführte Regelung, dass Grundstücke grundsätzlich mit dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen sind (§ 6 Z 4 EStG 1988 idF AbgÄG 2023), behandelt. § 24 Abs 3 und 6 EStG 1988 idF AbgÄG 2023 wird eingearbeitet. (Rz 765, Rz 2476, Rz 2635 f, Rz 2636, Rz 5659a, Rz 5662a, Abschnitt 18.3.6 EStR) |
- | Verstrickungsbesteuerung (§ 6 Z 6 lit f bis lit h EStG): Die durch das AbgÄG 2023 vorgenommene Änderung in § 6 Z 6 lit h EStG 1988 wird eingearbeitet, wonach im Falle des Re-Imports nach einem Anteilstausch eine Ausnahme von der Buchwertfortführung vorliegt. (Rz 2519 EStR) |
- | Nutzungsdauern Energiewirtschaft: Es werden die Nutzungsdauern für Neuinvestitionen in Gasleitungen sowie in Switch & Access Points bei Inbetriebnahme in nach dem 31. 12. 2023 beginnenden Wirtschaftsjahren aktualisiert. (Anhang I EStR) |
Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG)
- | Die Erhöhung des Grundfreibetrages des GFB (§ 10 EStG 1988) aufgrund des PrAG 2024 wird eingearbeitet: Der Gewinnfreibetrag beträgt ab der Veranlagung 2024 bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 33.000,- 15 %. (Rz 3707 ff, Rz 3711 ff, Rz 3747 ff EStR) |
Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG)
- | Es werden die Änderungen durch BGBl I 2023/31 eingearbeitet, wonach die Anschaffung und Herstellung bestimmter klimafreundlicher Anlagen (zB von Wärmepumpen und Biomassekesseln) iZm Gebäuden grundsätzlich dem IFB zugänglich ist. (Rz 3184, Rz 3817 EStR) |
- | Die Rz werden um Aussagen aufgrund der Öko-IFB-VO, Rechtsnews 34077, und der Fossile Energieträger-Anlagen-VO, Rechtsnews 34076, ergänzt. (Abschnitt 9.2.2.2, Rz 3808 ff, Rz 3818 EStR) |
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 EStG)
- | Es wird die durch das AbgÄG 2023 vorgenommene Erweiterung des § 22 Z 1 lit b EStG 1988 um die Tätigkeit als Arzt für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten behandelt: Einkommensteuerrechtlich eine freiberufliche Tätigkeit ist ab der Veranlagung 2024 auch die Tätigkeit als Arzt für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten gemäß § 2 Abs 2a Z 4 FSVG (sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet). (Rz 5223a EStR) |
Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG)
- | Umgründungen außerhalb des UmgrStG: Die gesetzliche Neuregelung durch das AbgÄG 2023 in § 24 Abs 7 EStG 1988 zur Behandlung von verunglückten Zusammenschlüssen wird eingearbeitet. (Rz 5718 und Rz 5719 EStR) |
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG)
- | Einkünfte aus Derivaten: Es werden Aussagen zur einkommensteuerlichen Behandlung von nicht verbrieften Derivaten aufgenommen (Anfragebeantwortungen vom 18. 9. 2023 und 5. 10. 2023). (Rz 6173, Rz 7752 EStR) |
- | Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen: Es werden Aussagen zur Anwendung des gleitenden Durchschnittspreises bei Wirtschaftsgütern und Derivaten gem § 27 Abs 3 und 4 EStG 1988, die nicht auf einem Depot verwahrt werden, aufgenommen. (Rz 6145c EStR) |
- | Zertifikate: Es werden Aussagen zur steuerlichen Einstufung von American Depositary Receipts (ADR) und Global Depository Receipts (GDR) eingearbeitet (Anfragebeantwortung vom 30. 11. 2022, Rechtsnews 33366). (Rz 6203 bis Rz 6204 EStR) |
- | Besonderer Steuersatz: Es wird klargestellt, dass sämtliche Einkünfte (sowohl Zinsen als auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen) aus aufsichtsrechtlich zulässigen Einlagengeschäften iSd § 1 Abs 1 Z 1 BWG, die jedoch keine Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten darstellen, dem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5 % unterliegen. (Rz 6223 und Rz 6225a EStR) |
- | Aussagen zum durch BGBl I 2023/111 neu eingefügten § 27a Abs 2a EStG 1988 werden aufgenommen, wonach ein fehlendes öffentliches Angebot von Wirtschaftsgütern im Fondsvermögen durch ein öffentliches Angebot der Fondsanteile saniert werden kann. (Rz 6225a EStR) |
Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27b EStG)
- | Die gesetzlichen Klarstellungen zur Besteuerung von Kryptowährungen durch das AbgÄG 2023 werden eingearbeitet. (Rz 803a, Rz 803b, Rz 6178c, Rz 6178k, Rz 6178r, Rz 6178z, Rz 6178ab, Rz 6225a EStR) |
Private Grundstückveräußerungen (§§ 30, 30a, 30b und 30c EStG)
- | Es wird die mit dem AbgÄG 2023 eingeführte Steuerbefreiung für Einkünfte aus Tauschvorgängen zur Umsetzung einer wechselseitigen Grenzbereinigung behandelt. (Rz 766, Abschnitt 22.4.3.5, Rz 6652b EStR) |
Vermögensverwaltende Personengesellschaften
- | Es wird die durch das AbgÄG 2023 eingeführte Bestimmung zur Behandlung der Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen auf eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (§ 32 Abs 3 EStG 1988) verarbeitet. (Rz 5926 bis Rz 5984, Rz 6020 bis Rz 6021 EStR) |
Einkünftezurechnung bei Dividenden aus zentralverwahrten Aktien (§ 32 Abs 4 EStG)
- | Im neuen Abschnitt 23.7 wird die durch das AbgÄG 2023 eingeführte Einkünftezurechnung von Dividenden (§ 32 Abs 4 EStG 1988) erläutert. (Abschnitt 23.7, Rz 6110a, Rz 6914 ff, Rz 7739b, Rz 7754 f EStR) |
Tarif (§§ 33 und 33a EStG 1988)
- | Es erfolgen Änderungen aufgrund der Inflationsanpassung iSd § 33 Abs 1a iVm § 33a EStG 1988 sowie aufgrund des PrAG 2024. (Rz 6224d, Rz 6237, Rz 6682, Rz 7601, Rz 8035 EStR) |
Wahrnehmung von Besteuerungswahlrechten und Anträgen in der Veranlagung (§ 39 Abs 4 EStG)
- | Es wird die mit dem AbgÄG 2023 eingeführte Regelung des § 39 Abs 4 EStG 1988 zur Wahrnehmung von Besteuerungswahlrechten und Anträgen in der Veranlagung behandelt. (Rz 430c, Rz 2518a, Rz 2518d, Rz 3730 ff, Rz 4101, Rz 4138, Rz 6156 f, Rz 6238, Rz 6679, Rz 7393, Abschnitt 28.1.9, Rz 7511a ff EStR) |
Steuererklärung (§§ 42 bis 44 EStG)
- | Es erfolgen Anpassungen aufgrund der Einführung des § 134a BAO (Quotenregelung) durch das AbgÄG 2023: Abgabenerklärungen betreffend Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie Erklärungen zur Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) können im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden und zwar von einem mit der Einreichung von Abgabenerklärungen beauftragten
Wird diese Frist in Anspruch genommen, sind §§ 134 und 135 BAO (Verspätungszuschlag) nicht anzuwenden. Die Quotenregelung ist auf Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich nichtselbständige Einkünfte erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Lohnsteuerabzug erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre, nicht anzuwenden. Zur Konkretisierung der automationsunterstützten Quotenregelung ist die Quotenregelungsverordnung - QuRV, BGBl II 2023/370, ergangen. Das zuständige Finanzamt kann im Rahmen der Quotenregelung die Frist bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres um drei Monate (30. Juni) für alle von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder berechtigten Revisionsverband zur Quote angemeldeten, noch einzureichenden Abgabenerklärungen verlängern. In diesem Fall sind §§ 134 und 135 BAO nicht anzuwenden. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist als bis zum 31. März bzw 30. Juni des zweitfolgenden Kalenderjahres rechtfertigen, kommt auch eine generelle Fristverlängerung durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen in Betracht. (Rz 7537 ff EStR) |
Befreiungen vom Kapitalertragsteuerabzug (§ 94 EStG)
- | Abschnitt 29.6.5 zu § 94 Z 5 EStG 1988 und Abschnitt 29.6.12 zu § 94 Z 12 EStG 1988 werden aufgrund der Digitalisierung der Befreiungserklärung überarbeitet. (Abschnitt 29.6.5 und 29.6.12, Rz 7762a bis Rz 7766 sowie Rz 7776a EStR) |
- | Im neuen Abschnitt 29.6.15 wird die durch das AbgÄG 2023 eingefügte Bestimmung zur digitalen Befreiungserklärung erläutert. (Abschnitt 29.6.15, Rz 7777b ff EStR) |
Beschränkte Steuerpflicht (§ 98 bis 102 EStG 1988)
- | Die Neuregelung in § 99 Abs 1 Z 6 EStG 1988 durch das AbgÄG 2023 zur freiwilligen Abzugsteuer bei mittelbar gehaltenen Immobilien von Immobilienfonds wird eingearbeitet. (Rz 7969 EStR) |
- | Es werden die durch das AbgÄG 2023 erfolgte Senkung des pauschalen Netto-Abzugsteuersatzes auf 20 % in den Fällen des § 99 Abs 2 Z 2 EStG 1988 für zugeflossene Einkünfte bis zu € 20.000,- (§ 100 Abs 1 EStG 1988) und die Anpassung des Abzugsteuersatzes für Körperschaften bei der Netto-Abzugsbesteuerung an den jeweiligen Körperschaftsteuersatz (§ 100 Abs 1a EStG 1988) eingearbeitet. (Rz 8006, Rz 8006d ff, Rz 8014 EStR) |
Mitteilungspflicht (§ 109a EStG)
- | Es wird die Änderung der Verordnung betreffend Mitteilungen gem § 109a EStG 1988, BGBl II 2023/215, Rechtsnews 34247, behandelt. (Rz 8303, Rz 8311 EStR) |
Aufhebung von Erlässen und Infos
- | Die Information zur Einbehaltung und Rückerstattung der KESt auf Dividenden von börsenotierten Aktiengesellschaften an beschränkt Steuerpflichtige, Info des BMF vom 15. 11. 2022, 2022-0.816.735, Rechtsnews 33295, wird aufgehoben, ist jedoch für Dividendenzahlungen aus zentralverwahrten Aktien, deren Record-Tag vor dem 1. 7. 2023 liegt, weiterhin anzuwenden. |