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EuGVVO 2012: Art 7
Die vorliegende deliktische Schadenersatzklage richtet sich gegen den Entwickler eines Dieselmotors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSd Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 [über die Typengenehmigung von Kfz hinsichtlich der Emissionen von leichten Pkw und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6)]. Der Entwickler ist im Mitgliedstaat A ansässig (hier: Italien). Der Kl ist im Mitgliedstaat B wohnhaft (hier: Österreich) und hat das Fahrzeug bei einem Dritten gekauft, der im Mitgliedstaat C (hier: Deutschland) ansässig ist; übergeben wurde ihm das Kfz vom deutschen Verkäufer in Österreich.
Zur Frage des OGH, wo in einem solchen Fall – hinsichtlich der internationalen (örtlichen) Zuständigkeit – der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs iSv Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 liegt, kommt der EuGH zu folgendem Ergebnis: In einem Fall, in dem ein Fahrzeug, das von seinem Hersteller in einem ersten Mitgliedstaat mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet worden sein soll, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, Gegenstand eines in einem zweiten Mitgliedstaat abgeschlossenen Kaufvertrags war und dem Erwerber in einem dritten Mitgliedstaat übergeben wurde, befindet sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO im letztgenannten Mitgliedstaat.
EuGH 22. 2. 2024, C-81/23, FCA Italy und FPT Industrial
Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 15. 12. 2022, 3 Ob 206/22y, RdW 2023/251.
Hinweis:
Der hier zu entscheidende Anlassfall unterscheidet sich von den bisherigen Konstellationen (C-343/19, RdW 2020/416; 3 Ob 24/21g, Zak 2021/282) dadurch, dass der Ort des Vertragsabschlusses und jener der Übergabe des Fahrzeugs an den geschädigten Käufer auseinanderfallen.