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RL 93/13/EWG: Art 2, Art 3, Art 4, Art 7, Art 8
Art 3 Abs 1, Art 7 Abs 1 und Art 8 RL 93/13/EWG [über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; KlauselRL] stehen dem nicht entgegen, dass die nationalen Behörden eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel allein deshalb als missbräuchlich ansehen, weil sie inhaltlich der Bestimmung eines Vertragsmusters entspricht, die in das nationale Register der für unzulässig erklärten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingetragen ist.
Enthält ein Verbrauchervertrag zwei alternative Klauseln, die unterschiedliche Bedingungen für die Erfüllung derselben Verpflichtung durch den Verbraucher vorsehen und von denen die eine missbräuchlich und die andere zulässig ist, ermöglicht dies dem Gewerbetreibenden, darauf zu spekulieren, dass der Verbraucher durch Informationsmangel, Unachtsamkeit oder Unverständnis die Verpflichtung nach der Klausel erfüllen wird, die ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht. Daher kann solch ein vertraglicher Mechanismus für sich genommen missbräuchlich sein und die missbräuchliche Vertragsklausel verliert ihre Missbräuchlichkeit nicht aufgrund der anderen, zulässigen Klausel. Die Nichtigkeit der missbräuchlichen Klausel nicht festzustellen, würde die Verwirklichung des langfristigen Ziels des Art 7 KlauselRL beeinträchtigen, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verbraucherverträgen ein Ende zu setzen.
Ein Gewerbetreibender ist verpflichtet, den betreffenden Verbraucher über die wesentlichen Merkmale und Risiken des geschlossenen Vertrags zu belehren, und zwar auch dann, wenn dieser Verbraucher bei ihm beschäftigt ist und über entsprechende Kenntnisse der Materie dieses Vertrags verfügt.
EuGH 21. 9. 2023, C-139/22, mBank (Registre polonais des clauses illicites)
Zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen.