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VO (EG) 261/2004: Art 3
Die VO (EG) 261/2004 (FluggastrechteVO) ist auf einen Fall wie hier nicht anzuwenden, in dem die einheitlich gebuchte Flugverbindung mit Anschlussflug, bei der die beiden Teilflügen von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchzuführen sind, bei der sich jedoch sowohl der Abflughafen des ersten Teilflugs als auch der Ankunftsflughafen des zweiten Teilflugs in einem Drittstaat befinden und nur der Flughafen, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt.
Die FluggastrechteVO stellt nämlich unter den in Art 3 Abs 1 FluggastrechteVO festgelegten Bedingungen auf die Fluggäste ab (und nicht auf die von ihnen angetretenen Flüge), sodass nur der Ort des Abflughafens und der Ort des Ankunftsflughafens des betreffenden Fluggasts maßgeblich sind und nicht die Flughäfen, die auf den Flügen zur Erreichung des Zielorts für Zwischenlandungen genutzt werden. Folglich ist bei einheitlich gebuchten Flugverbindungen mit direkten Anschlussflügen für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels nicht der Ort des Flughafens der Zwischenlandung heranzuziehen, weil dieser nicht als Ort des Abflughafens oder des Ankunftsflughafens des betreffenden Fluggasts angesehen werden kann. Eine Auslegung, wonach bei direkten Anschlussflügen eine Zwischenlandung auf einem Flughafen im Unionsgebiet ausreicht, um die Anwendbarkeit der FluggastrechteVO zu begründen, liefe nicht nur der stRsp des EuGH zuwider, sondern auch den Anforderungen von Art 3 Abs 1 FluggastrechteVO und dem Grundsatz der Rechtssicherheit.
EuGH 24. 2. 2022, C-451/20, Airhelp (Retard de vol de réacheminement)
Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Korneuburg.
Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe Rechtsnews 31545.
Anmerkung: In diesem Fall ist der EuGH anderer Ansicht als der Generalanwalt (siehe Rechtsnews 31545), sodass der EuGH auch nicht auf die weitere Vorlagefrage einging (betr Verantwortlichkeit des Luftfahrtunternehmens für die ordnungsgemäße und zeitgerechte Durchführung eines Alternativflugs).